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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 139

Schiffsbauconsulting im Rahmen deutscher Entwicklungshilfeprogramme in Indonesien

geltende FassungEAS-AuskunftR 1926/1/1-IV/4/92vom 30.06.1992

Wortlaut laut Findok

  Ein in Österreich ansässiger Schiffbauingenieur, der mit einem indonesischen Arbeitgeber einen zweijährigen Dienstvertrag abschließt, auf Grund dessen in einer indonesischen Werft ein besonderes Management aufzubauen ist, ist gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 3 lit. a des österreichisch-indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 454/1988, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Zuschüsse, die vom deutschen "Centrum für internationale Migration und Entwicklung" bzw. von der "Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit GMBH" im Rahmen der deutschen Entwicklungshilfeprogramme für diese in Indonesien ausgeübte Tätigkeit geleistet werden. Die in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte wären lediglich für die Berechnung des auf andere - in Österreich steuerpflichtige - Einkünfte entfallenden Steuersatzes mit zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt gemäß Artikel 24 Abs. 3 lit. c DBA-Indonesien). 30. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

DienstverhältnisFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltConsultingleistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 1926/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18361
Gültig
30.06.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF