Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0779-L/04
Verweigert der Abgabepflichtige die Mithilfe an der Ermittlung von sachverhaltsrelevanten Tatsachen, so kann ein Sachverhalt angenommen werden, der nach Ansicht der Abgabenbehörde der Realität am nächsten kommt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0779-L/04vom 09.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Rohrbach, vertreten durch FA, vom 24. März
2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2000 in
ATS
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2000 in
EUR
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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71.679,00
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5.209,12
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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231.178,00
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16.800,36
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Einkommen
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230.400,00
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16.743,82
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Einkommensteuer
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37.779,02
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2.745,51
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anrechenbare
Lohnsteuer
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24.877,94
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1.807,96
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) begann im
streitgegenständlichen Jahr 2001 eine gewerbliche Tätigkeit als
freiberuflicher Mitarbeiter bei der Firma O. In der damit
zusammenhängenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden folgende Positionen
angeführt (in ATS):
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Provisionserlöse
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106.086,55
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Gefahrene Kilometer
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- 83.698,80
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Telefonkosten
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- 9.958,39
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Postversand
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- 250,00
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Bücher
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- 803,00
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Büromaterial
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- 742,90
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Parkgebühren
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- 36,00
|
Kabel für Büro
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- 756,00
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Gewinn
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9.841,46
In einem Telefonat (12. Februar 2003) mit dem
zuständigen Finanzamt gab der Bw. bekannt, dass er im Jahr 2001
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma D bezogen
hätte. Sein Einsatzort sei dort ein Bürojob in der Nähe der PC
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er bei einer Freundin in L gewohnt;
gemeldet sei er dort nicht gewesen. Er hätte daher auch kein
Pendlerpauschale beantragt. Seinen Kundenkreis hätte er aber im Raum A
gehabt; dies würde durch Kundendaten nachgewiesen werden können.
Er hätte daher sehr häufig von L nach A zur Kundenbetreuung
fahren müssen. Der Standort H hätte angefahren werden müssen, da
dort ein Büro der Firma O sei und von dort Materialien (Prospekte, etc.)
und Information abgeholt worden seien.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 wiederholte der
Bw. die Angaben lt. oben angeführtem Telefonat und gab ergänzend dazu
bekannt, dass er unter der Woche bei einem Freund gewohnt hätte, jedoch
fast täglich nach der Arbeit nach A gefahren sei und in der Nacht wieder
retour nach L . Wohnhaft sei er bei Herrn K gewesen. Aus diesem Grund
seien die gefahrenen Kilometer zwischen L und A der Tätigkeit für die
Firma O anzurechen, da diese definitiv aus dieser Tätigkeit entstanden
seien.
In dem vorgelegten "Fahrtenbuch"
(Excel-Tabelle) wurden diese Fahrten aufgelistet und hatte folgendes
Aussehen:
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Datum
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Ausgang-Ziel
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Km-Abfahrt
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Km-Ankunft
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betrieblich
|
privat
Die Fahrten wurden großteils montags, freitags und
samstags durchgeführt. Als Fahrtstrecke wurde fast immer
"A-H-A" angeführt. Als betrieblich gefahrene Kilometer zwischen
140km und 160km.
Mittels Einkommensteuerbescheid vom
24. März 2003 führte das zuständige Finanzamt die
Veranlagung abweichend von der eingereichten Erklärung durch.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Telefonrechnung in
Höhe von 3.715,28 ATS erst im Jahr 2002 bezahlt worden sei und somit
erst in diesem Jahr zu berücksichtigen sei. Weiteres seien Ausgaben
in Höhe von 803,00 ATS gem. § 20 EStG
nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung
(Literatur). Die geltend gemachten Parkgebühren seien im geltend
gemachten Km-Geld bereits enthalten. Die in der Gewinnermittlung geltend
gemachten Km-Gelder seien um die Fahrten berichtigt worden, welche für die
nsA-Tätigkeit bei der Firma D angefallen seien. Die Fahrtstrecke A-P-A sei
mit 132 km angenommen worden. Für diese Strecke sei das
Pendlerpauschale in Höhe von 34.560,00 ATS berücksichtigt worden.
Bei der Gewinnermittlung sei daher Km-Geld für 2.125 Kilometer
berücksichtigt worden. Die Fahrtenaufstellung "A-H-A ",
die genauere Analyse der Fahrtenaufstellung und die differierenden Aussagen
(Telefonat und Schreiben) zum Zweitwohnungsbesitzer im Zentralraum würden
es unglaubwürdig erscheinen lassen, dass tatsächlich im Zentralraum
ein weiterer Wohnsitz bestanden hätte. Weiteres würde es
unglaubwürdig erscheinen, dass jeden Samstag von T nach A zur
Kundenbetreuung und wieder zurück gefahren worden sei.
Mit Eingabe vom 24. April 2003 wurde Berufung
gegen oben genannten Bescheid eingereicht. Der Bw. hätte im Jahr
2001 über die Firma D in P gearbeitet und sei nebenberuflich für die
Firma O tätig gewesen. In dieser Zeit hätte der Bw. bei einem
Arbeitskollegen (Herrn MK) wohnen können. Im Telefonat mit dem Finanzamt
sei irrtümlich Freundin statt Freund verstanden worden. Bei der
Tätigkeit bei der Firma O sei man im Außendienst tätig und
würde zuerst im eigenen Bekannten/Freundeskreis zu arbeiten beginnen, der
natürlich beim Bw. im R Raum liege. Da der Bw. dadurch fast
täglich für den Zweitberuf von L nach A hätte fahren müssen,
hätte er auch kein Pendlerpauschale beantragt, denn wenn der Bw. nur in
Linz gearbeitet hätte, wäre es aus Kostengründen nur in Frage
gekommen auch nur mehr in L zu wohnen. Zum Fahrtenbuch sei zu
erwähnen, dass der Bw. unter Tags bei der Firma He (bzw. D) gearbeitet
hätte und abends für den Nebenberuf tätig gewesen sei. Da der Bw.
ein Nachtmensch sei, hätte er es vorgezogen, in der Nacht von A wieder nach
H/T zu fahren, um in der Früh nicht im Stau zu stecken und am Nachmittag
sei er dann wieder nach A gefahren um seinem Nebenberuf nachzugehen (daher die
Strecke AHA immer an einem Tag - z.B. Abfahrt in A um 00:10 nachts -
Ankunft in H/T um 1:00 Uhr nachts und am Nachmittag 17:00 wieder nach A). Leider
würde dies nicht sehr schlüssig aus dem Fahrtenbuch hervorgehen.
Bei der Firma O sei es weiters so, dass jeden Samstag Schulungen und
Fortbildungen seien, da dies der einzige Tag sei, an dem die meisten
Nebenberufler Zeit hätten und diese Seminarteilnahme eine Pflicht sei. Auf
den nochmals vorgelegten Reiseaufzeichnungen wurden die Fahrten zu den
Schulungen markiert und handschriftlich dazugeschrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2003
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Da sich
gegenüber der Ersterledigung keine Änderungen ergeben hätten
(Vorlage des gleichen Fahrtenbuches, keine Anerkennung der angeblich eigens
durchgeführten Fahrten, ...), seien keine weiteren Werbungskosten anerkannt
worden.
Mit Eingabe vom 6. November 2003 wurde abermals
Berufung (Vorlage) erhoben. Es wird ersucht den Sachverhalt genauer zu
überprüfen. Dabei würde festgestellt werden können, dass der
Bw. an Feiertagen und Samstagen zwingend für die Firma O unterwegs gewesen
sei. Gleichzeitig sei der Bw. Ende 2001 nicht mehr bei der Firma D
beschäftigt gewesen und hätte diese Kilometer für die Firma O
zurückgelegt. Der Bw. ersuche die handschriftlichen Bemerkungen im
Fahrtenbuch zu beachten.
Mit Datum 13. August 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 23. Juni 2005 wurden der Bw.
seitens des nunmehr zuständigen Referenten aufgefordert folgende Angaben
innerhalb von zwei Wochen nachzureichen: 1.) Vereinbarungen über die
Wohnungsmitbenützung (Miete, Entschädigung, ...)? 2.)
Aufenthalt in A (Wohnmöglichkeiten, ..)? 3.) Seminarbesuche bei der
Firma O (Anwesenheitslisten, Bestätigungen, Seminarinhalte, Dauer der
Seminare, ...)? 4.) Genauere Angaben zum Fahrtenbuch (Zweck, Kundennamen
und Adressen, Vertragsabschlüsse, ...)? 5.) Arbeitszeiten bei der
Firma D ?
Dieses Schreiben wurde dem Bw. nachweislich (RSb) am
24. Juni 2005 zugestellt.
Nachdem diesem Schreiben keinerlei Reaktionen seitens des
Bw. folgten, wurde der Bw. mit Schreiben vom 19. August 2005 nochmals
an oben genannten Vorhalt erinnert und aufgefordert die dort gestellten Fragen
und angeforderten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zu beantworten bzw.
vorzulegen. Sollte wiederum keine Angaben gemacht werden, so werde nach der
vorliegenden Aktenlage entschieden werden.
Dieses Schreiben wurde dem Bw. nachweislich (RSb) am
22. August 2005 zugestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die
Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur
Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Der Bw. wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates
mittels Vorhalt vom 23. Juni 2005 aufgefordert, wesentliche Unterlagen
(Miete, Anwesenheitslisten, Kunden, ...) vorzulegen und weitere Angaben zum
vorliegenden Sachverhalt nachzureichen. Es wurde ersucht diesen Vorhalt binnen
zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten. Dieser Vorhalt wurde
nachweislich (RSb) am 24. Juni 2005 entgegengenommen. Am Briefkopf
wurden sowohl die Adresse der Außenstelle Linz, die Telefonnummer der
Außenstelle und die Handynummer des Referenten angeführt.
Nachdem diesem Vorhalt keinerlei Reaktion seitens des Bw.
folgte, wurde der Bw. mit Schreiben vom 19. August 2005 nochmals an
obigen Vorhalt erinnert. Es wurde nochmals ersucht, die dort gestellten Fragen
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen. Sollten innerhalb dieser Frist keine
Unterlagen bzw. Antworten vorgelegt werden, werde nach der vorliegenden
Aktenlage entschieden werden. Auch auf diesem Schreiben wurde die
Adresse der Außenstelle Linz sowie oben genannte Telefonnummern
angeführt. Mit Datum 22. August 2005 wurde dieses
Schreiben nachweislich (RSb) übernommen.
Nachdem bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei
Angaben zum vorliegenden Sachverhalt vorgelegt wurden, erfolgt die
Berufungsentscheidung anhand der aktenkundlich vorliegenden Sachverhalte.
Da weder Mietzahlungen, Kostenbeteiligungen oder
ähnliches für die Mitbenützung der Wohnung in T nachgewiesen
wurden, erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als nicht erwiesen, dass
der Bw. tatsächlich überwiegend dort gewohnt hat. Das
zuständige Finanzamt hat somit konsequenterweise A als Wohnort angenommen
und folglich für die Fahrten nach L das Pendlerpauschale
berücksichtigt.
Für die Vertretertätigkeit hat der Bw. zahlreiche
Fahrten von L nach A als beruflich bedingt angeführt. Da wie oben
angeführt A als Wohnort zu betrachten ist, sind lediglich die Fahrten von A
aus zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat die betrieblich
angeführten Kilometer (17.833 km) um die Fahrten nach L gekürzt.
Insgesamt waren dies 119 Fahrten zu je 132 km. 2.125 km wurden demnach
als betriebliche Fahrten berücksichtigt.
Da die Darstellung in der Berufung glaubwürdig
erscheint, dass zumindest während der Urlaubszeit gelegentlich Fahrten nach
L gemacht werden mussten, sind in Anlehnung an die handschriftlichen Anmerkungen
die Fahrten an Urlaubstagen (10.4.; 15.6.; 6.7.; 10.8.; 3.9. - 14.9.;
12.11.; Ende Dienstverhältnis ab 7.12.). Daraus ergeben sich Fahrten im
Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit im Ausmaß von
3.266 km. Unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von
4,90 ATS ist demnach ein zusätzlicher Betrag von 16.003,00 ATS als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
|
Einkünfte aus Gw lt. Bescheid vom 24. 3
2003
|
87.682,00
|
Zusätzliches Kilometergeld lt.
Berufungsentscheidung
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16.003,00
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BE
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71.679,00
Da die in der Berufung angeführten Darstellungen
trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht entsprechend nachgewiesen wurden,
erachtet der Unabhängige Finanzsenat keine Unrichtigkeit in der
Vorgangsweise des zuständigen Finanzamtes im Bescheid vom
24. März 2003. Der Bw. konnte keinen geeigneten Nachweis
erbringen, dass die Fahrten nach L nicht durch das gewährte
Pendlerpauschale ausreichend berücksichtigt worden wären.
Da seitens des Bw. keinerlei Unterlagen
(Seminarbestätigungen, Anwesenheitslisten, ...) vorgelegt wurden, die die
Fahrten nach L (v.a. an Wochenenden und Feiertagen) eindeutig der
nebenberuflichen Tätigkeit des Bw. zuweisen würden, konnten diese
nicht zusätzlich (neben Pendlerpauschale) berücksichtigt werden.
In Anbetracht dieser Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 9.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0779-L/04
- Stammnummer
- 18359
- Gültig
- 09.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF