Findok · EAS-Auskünfte
EAS 133
Künstlerdurchgriffsbesteuerung im Verhältnis zu Italien
geltende FassungEAS-AuskunftP 2189/1/1-IV/4/92vom 20.05.1992
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
gemeinnütziger Verein als Konzertveranstalter mit einer italienischen
Agentur (die keine Betriebstätte in Österreich unterhält) einen
Vertrag, auf Grund dessen sich diese verpflichtet, einen in Italien
ansässigen Künstler für ein österreichisches Konzert zur
Verfügung zu stellen, so unterliegen die hiefür an die italienische
Agentur zu zahlenden Vergütungen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs.
1 Z 1 EStG. Nach dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob
Künstlergagen unmittelbar an einen ausländischen Künstler oder an
Dritte (hier: eine italienische Agentur) gezahlt werden (sog.
"Künstlerdurchgriff").
Die italienische Agentur wäre allerdings nach §
102 Abs. 1 Z 3 EStG berechtigt, einen Antrag auf Veranlagung mit den
Nettoeinkünften einzubringen; dieser hätte allerdings nur dann
Aussicht auf den angestrebten Erfolg einer Herabsetzung der
österreichischen Quellenbesteuerung, wenn gleichzeitig auch der
italienische Künstler im Veranlagungsweg erfasst wird und er die sodann
veranlagte Steuer nachweislich in Österreich entrichtet hat, so dass er
dadurch die Agentur in die Lage versetzt, den in § 102 Abs. 1 Z 3 EStG
erforderlichen "inländischen Besteuerungsnachweis" zu
erbringen.
Durch die Bestimmung des Artikels 17 Abs. 2 des
DBA-Italien, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene
"Künstlerdurchgriffsbesteuerung" auch nach Abkommensrecht
zulässig.
Sollte sich für die italienische Agentur oder für
den italienischen Künstler durch die österreichische
Künstlerdurchgriffsbesteuerung der Effekt einer internationalen
Doppelbesteuerung ergeben, könnte von den Betroffenen
in Italien gemäß Artikel 25
DBA-Italien die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragt
werden.
20. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 25 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2189/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18353
- Gültig
- 20.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF