Findok · EAS-Auskünfte
EAS 154
Bürovermietungen durch österr. OEG in der CSFR
geltende FassungEAS-AuskunftP 2215/1/1-IV/4/92vom 14.08.1992
Wortlaut laut Findok
Sind an einer in Österreich errichteten Offenen
Erwerbsgesellschaft (OEG) neben einem in Österreich ansässigen
Gesellschafter auch zwei in der CSFR ansässige Gesellschafter beteiligt,
und besteht der Unternehmensgegenstand lediglich in der Anmietung eines einzigen
Gebäudes und in der Weitervermietung der darin befindlichen
Büroflächen, deutet vieles darauf hin, dass die einzelnen
Gesellschafter nicht gewerbliche Einkünfte sondern Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen. Diese Frage müsste allerdings wegen
der damit verbundenen Sachverhaltswürdigung noch mit dem zuständigen
Finanzamt abgeklärt werden.
Liegt keine gewerbliche Betätigung vor, könnten
die aus der CSFR erzielten Einkünfte nicht dem Artikel 7 DBA-CSFR
zugeordnet werden, sondern müssten der Zuteilungsregel für
unbewegliches Vermögen (Art. 6 DBA-CSFR) unterstellt werden. Dies
ungeachtet des Umstandes, dass die Einkünfte aus der Nutzung eines
beweglichen (immateriellen) Wirtschaftsgutes, nämlich den Mietrechten an
einem tschechoslowakischen Gebäude, stammen. Dies ergibt sich aus Absatz 3
des Art. 6, wonach nicht nur die unmittelbare sondern auch jede andere (sonach
auch eine bloß mittelbare) Nutzung unbeweglichen Vermögens dazu
führt, dass der Staat, in dem sich dieses unbewegliche Vermögen
befindet, das ausschließliche Besteuerungsrecht erlangt.
Aus dem Vorhergesagten folgt, dass die beiden in der CSFR
ansässigen Gesellschafter mit ihren Anteilen an den gemeinschaftlichen
Einkünften in Österreich keiner Einkommensbesteuerung unterliegen.
Auch der österreichische Gesellschafter wäre mit seinem Anteil an den
Einkünften in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) steuerfrei. Da
die Steuerfreistellung in Österreich nicht nur die Einnahmen sondern auch
die damit zusammenhängenden Ausgaben umfasst, können allfällige
Verlusttangenten in Österreich derzeit steuerlich nicht verwertet werden.
Dies gilt auch für die in Österreich am Sitz der OEG verausgabten
Beträge, da diese mit der Einnahmenerzielung in der CSFR
zusammenhängen.
14. August
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 6 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
BeteiligungGewerbebetriebVermietungseinkünfteLiegenschaftsvermögenunbewegliches Wirtschaftsgutbewegliches WirtschaftsgutSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungImmobilieneinkünfteImmobilienerträgnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2215/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18332
- Gültig
- 14.08.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF