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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 174

Nach Spanien fließende Kammerpensionen

geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/4-IV/4/92vom 08.10.1992

Wortlaut laut Findok

  Welche Einrichtungen als "Körperschaften des öffentlichen Rechts" im Sinn von Artikel 20 Abs. 1 DBA-Spanien anzusehen sind, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht jenes DBA-Partnerstaates, nach dessen Recht diese Einrichtung geschaffen wurde. Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag kommt als gesetzliche Interessenvertretung die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu. Pensionen, die die Kammer an nach Spanien übersiedelte ehemalige Kammerbedienstete zahlt, unterliegen daher der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. 8. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PensionRentenRuhegehälterLohnsteuerLohnsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4402/4-IV/4/92
Stammnummer
18305
Gültig
08.10.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF