Findok · EAS-Auskünfte
EAS 174
Nach Spanien fließende Kammerpensionen
geltende FassungEAS-Auskunft04 4402/4-IV/4/92vom 08.10.1992
Wortlaut laut Findok
Welche Einrichtungen als "Körperschaften des
öffentlichen Rechts" im Sinn von Artikel 20 Abs. 1 DBA-Spanien anzusehen
sind, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht jenes DBA-Partnerstaates,
nach dessen Recht diese Einrichtung geschaffen wurde. Dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag kommt als gesetzliche Interessenvertretung die
Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu. Pensionen,
die die Kammer an nach Spanien übersiedelte ehemalige Kammerbedienstete
zahlt, unterliegen daher der österreichischen
Lohnabzugsbesteuerung.
8. Oktober
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4402/4-IV/4/92
- Stammnummer
- 18305
- Gültig
- 08.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF