Findok · EAS-Auskünfte
EAS 185
Sur-place Personal inländischer Botschaften
geltende FassungEAS-AuskunftH 3070/1/1-IV/4/92vom 27.10.1992
Wortlaut laut Findok
In Österreich ansässige Dienstnehmer von in
Österreich bestehenden ausländischen diplomatischen
Vertretungsbehörden unterliegen mit ihren Bezügen der
österreichischen Besteuerung, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen
anderes anordnet. Mit Mexiko besteht kein solches Abkommen.
Die Steuer kann im Hinblick auf den diplomatischen Status
des Arbeitgebers nicht im Lohnsteuerabzugsweg erhoben werden, so dass die
steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung durch das für den
Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen hat. Bei Abgabe der
Steuererklärung wird darauf zu achten sein, dass eine seitens der Botschaft
ausgestellte Bestätigung über die Höhe der im Veranlagungsjahr
dem Dienstnehmer tatsächlich zugeflossenen Einnahmen beigelegt wird.
Sämtliche vom Dienstnehmer aus seinen Bezügen zu tragenden
Sozialversicherungspflichtbeiträge (Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge) stellen für diesen abzugsfähige
Werbungskosten dar.
27. Oktober
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 3070/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18273
- Gültig
- 27.10.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF