Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0996-W/03
Auflösung eines Baurechtsvertrages gleichzeitig mit Verkauf der Liegenschaft an den Bauberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0996-W/03vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Auflösung eines Baurechtsvertrages, weil die Liegenschaft (auf der noch kein Gebäude errichtet wurde) an den Bauberechtigten verkauft wird, so liegt keine Rückgängigmachung des bei Abschluss des Baurechtsvertrages verwirklichten Erwerbsvorganges vor. Die auf die Auflösung des Baurechtsverhältnisses gerichtete Vereinbarung stellt aber keinen selbständigen Erwerbsvorgang dar und unterliegt daher nicht (zusätzlich zum Kaufvertrag) der Grunderwerbssteuer .
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Stadt X, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 9. September
2002 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Auflösungsvereinbarung vom 1. Juli 2002 kamen die
Stadt X (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) und die Y-Gen.m.b.H.. (kurz
Y) überein, das zwischen ihnen mit Baurechtsvertrag vom 30. November /6.
Dezember 1994 in der Fassung des Nachtrages vom 12./28. Dezember 1995
geschaffene Baurechtsverhältnis, worüber eine Baurechtseinlage EZx
eröffnet worden war, vor Ablauf der vereinbarten Baurechtszeit vorzeitig
und einvernehmlich aufzulösen.
In Punkt III. der Vereinbarung wurde einvernehmlich
festgestellt, dass im Rahmen dieser Auflösungsvereinbarung ein
Leistungsaustausch nicht vorgenommen wird, sondern lediglich das auf die Dauer
von 50 Jahren geschlossene Baurechtsverhältnis zwischen den Vertragsteilen
vorzeitig aufgelöst und die im Lastenblatt der Liegenschaft EZy
aufscheinende Belastung zugunsten der Y gelöscht wird.
Nach dem das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien ermittelte hatte, dass vom Finanzamt X zu EW-AZxxx
für das Baurecht der (um 35 % erhöhte) Einheitswert zum 1. Jänner
1997 mit € 29.868,53 festgestellt worden war, setze es mit Bescheid
vom 9. September 2002 gegenüber der Bw. für die Auflösung des
Baurechtes die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % des dreifachen Einheitswertes von
€ 89.605,59 = € 3.136,20 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass gleichzeitig mit der gegenständlichen Auflösungsvereinbarung vom
1. Juli 2002 mit Kaufvertrag vom 1. Juli 2002 die Liegenschaft an die Y
veräußert worden sei. Überdies sei ausdrücklich
festgestellt worden, dass kein Leistungsaustausch vorliege. Zum Kaufvertrag sei
die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben und auch bereits bezahlt worden. Eine
weitere Grunderwerbsteuervorschreibung für die Auflösung des
Baurechtes hätte schon deshalb nicht erfolgen dürfen, da die gesamte
Liegenschaft an die Y veräußert worden sei. Darüber hinaus seien
seit Einräumung des Baurechtes keinerlei Bauwerke auf der Liegenschaft
errichtet worden, sodass bereits aus diesem Grund kein Erwerbsvorgang vorliege,
der zu besteuern wäre.
Der der Berufung in Kopie angeschlossene Kaufvertrag hat
auszugsweise folgenden Inhalt.
"I.
Die
Verkäuferin ist grundbücherliche Eigentümerin der in
EZy einliegenden Grundstücke Nr.
xxx und hatte der Y mit
Baurechtsvertrag vom 30.11/6.12.1994 in der Fassung des Nachtrages vom
12.12/28.12.1995 an dem Gutsbestand der vorbezeichneten Liegenschaft
zugehörigen Grundstücke ein Baurecht bis 31.12.2044 eingeräumt,
worüber eine Baurechtseinlage in
EZx eröffnet
wurde.
Aufgrund der
Nichtrealisierung des bei Abschlusses des Baurechtsvertrages in Aussicht
genommenen Wohnbauvorhabens wurde das zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Baurechtsverhältnis nunmehr
aufgelöst.
Die genannte
Verkäuferin verkauft und übergibt nunmehr an die genannte
Käuferin und diese kauft und übernimmt von der Ersteren deren
Liegenschaft EZy mit den einliegenden
Grundstücken xxx mit allen Rechten, mit welchen die Verkäuferin dieses
Liegenschaftsvermögen bisher selbst besessen und benützt hat oder zu
besitzen und benützen berechtigt war in ihr alleiniges Eigentum und sie
erteilt ihre Einwilligung, dass hierauf das Eigentumsrecht zu Gunsten der
Käuferin grundbücherlich einverleibt wird.
II.
Als Kaufpreis
wurde der Betrag von insgesamt EUR 963.075,00 vereinbart,
...
III.
Als Stichtag
für die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes sowie die
Verrechnung von Vorteil und Lasten sowie des Überganges der Zufallshaftung
wird der Tag, an dem die letzte, für die Gültigkeit dieses Vertrages
erforderliche Unterschrift auf der Vertragsurkunde beigesetzt wird,
vereinbart.
In diesem
Zusammenhang wird festgestellt, dass die Käuferin aufgrund des mit der
Verkäuferin mit Baurechtsvertrag vom 30.11/06.12.1994 in der Fassung des
Nachtrages vom 12.12./28.12.1995 geschlossenen Baurechtsverhältnisses den
Kaufgegenstand bis zum Stichtag tatsächlich besessen und benützt hat
oder doch zu besitzen und benützen berechtigt war und im Rahmen des
vorgenannten Baurechtsverhältnisses die Verpflichtung eingegangen ist, alle
für den Baurechtsgrund (den nunmehrigen Kaufgegenstand) zur Vorschreibung
gelangenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, zu bezahlen.
IV.
Die
Verkäuferin haften nicht für ein bestimmtes Grundausmaß,
Erträgnis oder für eine bestimmte Beschaffenheit des
Kaufgrundstückes, wohl aber dafür, dass die Vertragsliegenschaft
vollkommen lasten- und bestandfrei in das Eigentum der Käuferin
übergeht."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass das Baurecht als selbständige
unbewegliche Sache gelte und nach § 2 Abs. 2 Z. 1 GrEStG den
Grundstücken gleich stehe. Ein Rechtsgeschäft, auf Grund dessen ein
begründetes Baurecht durch den Bauberechtigten einem Dritten
übertragen soll, bilde einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 GrEStG
(VwGH 19.5.1983, 16/2527/80, 16.1.1989, 88/16/0030). Hierbei könne es
keinen Unterschied machen, wenn es sich beim Dritten um den Grundeigentümer
handle. Gegenstand der Besteuerung sei das Baurecht selbst, und nicht ein
Bauwerk oder das Eigentumsrecht an einem Grundstück.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz rügte die Bw., dass die Behörde die
beiden Erwerbsvorgänge erneut isoliert betrachte und dabei übersehe,
dass der Baurechtsvertrag mit der Y nur deshalb aufgelöst worden sei, weil
die Y das Grundstück erworben habe. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer
führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in (von der Bw. nach entsprechender Aufforderung übersandte)
Kopien des Baurechtsvertrages, des Nachtrages zum Baurechtsvertrages sowie in
die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates der Bw. vom 24. April 2002 (in
der die Auflösungsvereinbarung und der Kaufvertrag vom 1. Juli 2002 mit der
Y genehmigt wurden). Daraus ergibt sich Folgendes:
Mit dem Baurechtsvertrag vom 30. November / 6. Dezember
1994 hatte die Bw. der Y ein Baurecht für die Zeit vom 1. Jänner 1995
bis 31. Dezember 2044 eingeräumt. Punkt III und IV. des Baurechtsvertrages
haben auszugsweise folgenden Inhalt:
"III.
Die
Genossenschaft verpflichtet sich der Stadt gegenüber:
1. auf dem
vertragsgegenständlichen Baurechtsgrund innerhalb von 10 Jahren ab Eintritt
der Rechtswirksamkeit dieses Baurechtsvertrages eine Wohnhausanlage .....
benützungsfähig zu errichten, sofern und soweit für die
Finanzierung des Bauvorhabens öffentliche Förderungsmittel zu
Verfügung stehen widrigenfalls die Stadt den gegenständlichen
Baurechtsvertrag ohne Einräumung einer weiteren Frist auflösen kann;
...
2 - 4
...
5. für die
Benützung des Baurechtsgrundes nachstehenden Bauzins zu
bezahlen:
a) für die ersten
drei Jahre nach Fertigstellung der auf dem vertragsgegenständlichen
Baurechtsgrund von der Genossenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage erfolgt die
Benützung des vertragsgegenständlichen Baurechtsgrundes durch die
Genossenschaft unentgeltlich;
b) ab dem
vierten Jahr nach Fertigstellung der von der Genossenschaft auf dem
vertragsgegenständlichen Baurechtsgrund zu errichtenden Wohnhausanlage ist
von der Genossenschaft ein Bauzins in der Höhe von S 2,-- pro m2
Nettowohnnutzfläche und pro m2 Garagen- und Autoabstellfläche
monatlich ... zu bezahlen; ....
IV
1. Nach
Beendigung des Baurechtes durch Ablauf der in Punkt I. genannten Frist, geht die
von der Genossenschaft auf dem vertragsgegenständlichen Baurechtsgrund
errichtete Wohnhausanlage samt allen Nebenanlagen in das Eigentum der Stadt
über.
2. Der Übergang
der Bauobjekte in das Eigentum der Stadt und die Rückführung des
vertragsgegenständlichen Baurechtsgrundes hat lastenfrei und
entschädigungslos zu erfolgen."
Punkt VII. des Baurechtsvertrages sah eine vorzeitige
Auflösung des Vertrages für den Fall, dass die Y in Konkurs
gerät, In Liquidation tritt oder wenn Exekution auf das Baurecht
geführt wird, vor. Dieser Vertragspunkt wurde von den Vertragsparteien mit
dem Nachtrag vom 12./28 Dezember 1995 mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 des
BaurechtsG einvernehmlich aufgehoben. Die übrigen Bestimmungen des
Baurechtsvertrages blieben unverändert aufrecht.
Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 24. April
2002 ergibt sich lediglich, dass der Abschluss der Auflösungsvereinbarung
sowie des Kaufvertrages mit der Y vom Gemeinderat genehmigt wurden. Es gibt
jedoch keinerlei Aufschluss über die Hintergründe, die zum Abschluss
der beiden Verträge geführt haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG ua. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet. 2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf
Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen
ist.
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 2 Abs. 2 GrEStG stehen den Grundstücken
gleich: 1. Baurecht, 2. Gebäude auf fremden
Boden.
Nach § 1 Abs. 1 BaurechtsG ist das Baurecht das
dingliche, veräußerliche und vererbliche Rechte, auf oder unter der
Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht entsteht gemäß
§ 5 Abs. 1 BaurechtsG durch die bücherliche Eintragung als Last des
Grundstückes.
Unstrittig ist, dass die Begründung des Baurechtes
einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang darstellt. Zur zuvor in Lehre und
Rechtsprechung strittigen Frage, ob es sich beim Baurechtsvertrag um einen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG oder nach
§ 1 Abs. 2 GrEStG handelt, hat der vom Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2000/16/0012 Folgendes
ausgesprochen:
Überzeugend
hat Fellner die Auffassung im Erkenntnis vom 5. Juli 1960, VwSlg. Nr. 2269/F,
widerlegt, der Baurechtsvertrag ermögliche es dem dort Begünstigten
rechtlich und wirtschaftlich, ein inländisches Grundstück, dem das
Baurecht gleichzuhalten sei, durch Errichtung eines Hauses zu verwerten. Wenn
nämlich das Baurecht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird
durch den Vertrag über die Begründung des Baurechtes der Anspruch auf
Übereignung des Baurechtes selbst begründet, sodass für die
Annahme einer Verwertungsbefugnis kein Raum bleibt. Auch Arnold/Arnold weisen
aaO darauf hin, dass der Rechtsvorgang nicht auf die Einräumung einer
Verwertungsbefugnis, sondern auf die Einräumung eines Rechtes abzielt.
Diese Autoren folgen gleichfalls der von ihnen zitierten Rechtsprechung des BFH,
wonach das Baurecht ein selbständiges Recht bilde, sodass der
Baurechtsvertrag ein Rechtsgeschäft auf Übereignung, d.h. Bestellung
eines Baurechtes laute und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG unterliege. Dem kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht
verschließen."
Unstrittig ist weiters, dass es sich bei einem
obligatorischen Rechtsgeschäft, auf Grund dessen ein bestelltes
(begründetes) Baurecht durch den Bauberechtigten einem Dritten
übertragen werden soll, um einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1
GrEStG handelt (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0030). Da die Vereinigung von
Baurecht und Eigentum in einer Hand nicht zum Untergang des Baurechts
führt, sondern das Baurecht auch auf den Eigentümer das Baurecht
übergehen kann und so zum so genannten "Eigentümer-Baurecht" wird
(siehe OGH 1997/06/18, 3 Ob 2032/96m mit Hinweisen auf Hofmeister in NZ 1985,
157; Oberhammer in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremden Grund Rz 56
und Rechberger, ebendort Rz 53), ist der Argumentation des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung insoweit zuzustimmen, als es beim
rechtsgeschäftlichen Übergang eines begründetes Baurechtes vom
Bauberechtigten an den Liegenschaftseigentümer ebenfalls zur Verwirklichung
eines Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs. 1 GrEStG kommt. Wie das Finanzamt aber
richtig betonte, ist Gegenstand der Besteuerung das Baurecht selbst. Es ist
daher im vorliegenden Fall zu beachten, dass Ziel der
Auflösungsvereinbarung gerade nicht die Übertragung des Baurechtes auf
den Liegenschaftseigentümer, sondern die Löschung des Baurechtes
ist.
In seinem Erkenntnis vom 19.3.2003, 2002/16/0083 hat der
Verwaltungsgerichtshof zu einem Fall der vorzeitigen rechtsgeschäftlichen
Aufhebung eines Baurechtes ua. Folgendes ausgeführt:
"Für die
Steuerbarkeit dieses Vorganges treten in der Österreichischen Literatur
Fellner (Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 51 Abs. 2 zu § 2 GrEStG) und Arnold/Arnold
(Komm. z. GrEStG 1987 I, Rz 95 Abs. 6 zu § 2 GrEStG I) ein. Taucher
hingegen (in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund, Rz 162)
folgt dem Urteil des BFH vom 8. Februar 1995, BStBl II 1995, 334, im
Wesentlichen mit dem Argument, es finde nach dem Erlöschen des Baurechtes
keine Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung am Grundstück statt,
das "Wiedererstarken" des Eigentümers/des Eigentums zum Vollrecht sei in
§ 1 GrEStG tatbestandsmäßig nicht erfasst.
Angesichts
dieses Meinungsstandes ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu
beachten, dass § 2 Abs. 2 GrEStG 1987 Baurechte und
Gebäude auf fremdem Grund (wozu insbesondere Superädifikate
gemäß
§ 435 ABGB gehören; vgl. dazu die bei
Fellner, a.a.O, Rz 52 Abs. 3 zu § 2 GrEStG referierte
hg. Judikatur) gleich behandelt. Es kann (insbesondere seit der Aufhebung
des § 2 BauRG, der den Kreis der Grundstücke, an denen ein baurecht
begründet werden konnte, stark beschränkt hatte), ohne weiteres der
gleiche wirtschaftliche Zweck durch Einräumung eines Baurechtes oder durch
Verschaffung eines zeitlich begrenzten Benützungstitels am Grundstück
(zB durch einen Bestandvertrag) verbunden mit dem Recht des Bestandnehmers, auf
dem Grundstück ein Superädifikat zu errichten, erreicht werden. Eine
grunderwerbsteuerrechtlich unterschiedliche Behandlung des Schicksals von
Superädifikaten und jenen Gebäuden, die auf Grund eines Baurechtes
errichtet wurden, nach rechtsgeschäftlicher Aufhebung des
Benützungstitels am Grundstück scheint daher nicht
gerechtfertigt.
Da die
vereinbarte Übertragung des Gebäudes nach Aufhebung des zeitlich
begrenzten Benützungstitels am Grundstück im Falle von
Superädifikaten auf den Grundeigentümer einen
grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 59 zu §
2 GrEStG; Taucher, in Hofmeister/Rechberger/Zitta, Bauten auf fremdem Grund, Rz
162, Seite 294, letzter Absatz, und Seite 102 Abs. 3 und 4; Arnold/Arnold, Komm.
z. GrEStG 1987 I, Rz 74 bis 77a zu § 2 GrEStG), ist es im Sinne einer am
Gleichheitssatz orientierten, verfassungskonformen Auslegung jedenfalls geboten,
auch den durch eine einvernehmlich vorgenommene Aufhebung des Baurechtes
bewirkten Erwerb des Eigentumes am Gebäude durch den Grundeigentümer
der Steuerpflicht gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zu unterziehen
(Fellner, a.a.O., Rz 51 Abs. 1 zu § 2 GrEStG), weil damit der
Grundeigentümer, der zuvor durch das bestandene Baurecht auf ein sog.
"nudum ius" reduziert war, wieder das Vollrecht an seinem Grundstück,
vermehrt um das Bestandteil gewordene Gebäude, erhält. Damit wird im
Ergebnis auch die von Arnold/Arnold (a.a.O., Rz 95 Abs. 6 zu § 2 GrEStG) zu
Recht als sachlich nicht gerechtfertigt bezeichnete Ungleichbehandlung von
Gebäuden auf Basis eines Baurechtes gegenüber Superädifikaten
vermieden."
Im vorliegenden Fall wurde jedoch (entgegen der
vertraglichen Verpflichtung im Baurechtsvertrag) noch kein Gebäude auf der
Liegenschaft errichtet, weshalb der Bw. mit der Auflösung des
Baurechtsvertrages und der Wiedererlangung des "Vollrechtes" am Grundstück
kein Bauwerk zugekommen ist. Soweit überblickbar war die Steuerbarkeit
eines derartigen Falles der Auflösung eines Baurechtsvertrages ohne
gleichzeitige Übertragung der Rechte an einem Bauwerk bislang vom
Verwaltungsgerichtshof noch nicht zu beurteilen. Aus der Begründung des
Verwaltungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis leitet sich jedoch
für den unabhängigen Finanzsenat ab, dass dem Verwaltungsgerichtshof
die Steuerbarkeit eines derartigen Falles jedenfalls fraglich
erscheint.
In dem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni
2005, 2005/16/0094 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges durch Auflösung eines
Baurechtsvertrages und gleichzeitigem Abschluss eines Kaufvertrages zwischen
Liegenschaftseigentümer und Bauberechtigten beschäftigt. Aus der
Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses ergibt sich, dass im dortigen Fall
vom Finanzamt zwar für die Bestellung des Baurechts und für den
Kaufvertrag jeweils Grunderwerbsteuer festgesetzt worden war, nicht aber -
wie im vorliegenden Fall - auch noch für die Auflösung des
Baurechtsvertrages. Strittig war im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof daher lediglich die Frage, ob der Erwerbsvorgang, der
anlässlich der Bestellung des Baurechtes verwirklicht worden war,
rückgängig gemacht wurde und ob die hierfür festgesetzte
Grunderwerbsteuer zu erstatten ist und nicht, ob die Auflösung des
Baurechtsverhältnisses einen selbständigen Erwerbsvorgang
darstellt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer
auf Antrag nicht festgesetzt, 1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von
drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird, 2. wenn der
Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, 3. wenn
das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen
sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen
Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung
zwischen den seinerzeitigten Veräußerer und dem seinerzeitigen
Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach
§ 1 darstellt, so gelten gemäß Abs. 2 leg. cit. die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Steuer entsteht
nicht schon mit der rechtlichen Möglichkeit, die Auflösung der
Verträge zu verlangen, sondern erst mit der tatsächlichen
Rückgängigmachung der Verträge (vgl. VwGH 9.8.2001,
2000/16/0085). Im vorliegenden Fall wurden zwar durch die Nichterrichtung der
Wohnhausanlage durch die Y offensichtlich Vertragsbedingungen des
Baurechtsvertrages nicht erfüllt und wäre die Bw. daher zur
vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen. Tatsächlich ist aber
infolge des gleichzeitig mit der Auflösungsvereinbarung geschlossenen
Kaufvertrages keine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
erfolgt.
Im bereits genannten Erkenntnis vom 30. Juni 2005,
2005/16/0094 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die
Begünstigung des § 17 GrEStG eine Wiederherstellung des
früheren Zustandes voraussetzt. Eine solche findet auch in der
Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem
Rückerwerber geleistet hat, durch diesen ihren Niederschlag. Von der
Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht durch die Vereinbarung der
Aufhebung des Baurechts kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn in
dieser Vereinbarung gleichzeitig der Verkauf der vom Baurecht umfassten
Liegenschaft an den Baurechtsinhaber erfolgte, der im Beschwerdefall
überdies auch dort Bauwerke errichtet hatte. Mit der Vereinbarung wurde der
Baurechtsvertrag keineswegs "rückgängig" gemacht, sondern zufolge des
Eigentumserwerbes durch den Bauberechtigten am Grundstück mit Wirkung
ex nunc aufgehoben (vgl. VwGH 30.6.2005, 2005/16/0094).
Auch im vorliegenden Fall hat die Bw. als
Liegenschaftseigentümerin durch die Auflösungsvereinbarung nicht
wieder jene Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt, die sie
vor Bestellung des Baurechtes hatte. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes scheitert zwar nicht am Fehlen der Rückstellung der
Gegenleistung, weil nach Punkt III Abs. 5. des Baurechtsvertrages bis zur
Fertigstellung der Wohnhausanlage die unentgeltliche Benützung des
Baurechtsgrundes durch die Y vorgesehen war. Die Bw. konnte aber, da sie
gleichzeitig mit der Auflösungsvereinbarung auch den Kaufvertrag mit der Y
abgeschlossen hat, nicht frei über das Grundstück verfügen und
wäre es ihr beispielsweise nicht möglich gewesen, einem Dritten ein
Baurecht einzuräumen. In Punkt III. Abs. 2 des Kaufvertrages wurde auch
festgehalten, dass die Y auf Grund des Baurechtsverhältnisses verpflichtet
war, alle für den Baurechtsgrund zur Vorschreibung gelangenden
öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren, zu bezahlen und wurde
gerade keine Rückabwicklung der bisher von der Y geleisteten Abgaben etc.
vereinbart, woraus sich ebenfalls ergibt, dass der anlässlich der
Bestellung des Baurechtes verwirklichte Erwerbsvorgang nicht
rückgängig gemacht wurde.
Durch die in der Auflösungsvereinbarung von der Bw.
und der Y abgegebenen Erklärungen zur Löschung des Baurechtes, ist
ersichtlich, dass nicht nunmehr der Bw. (zusätzlich zum Eigentum an den
Grundstücken) noch ein selbständiges Baurecht zukommen sollte. Der
gleichzeitg geschlossene Kaufvertrag zeigt deutlich, dass umgekehrt der Y
zusätzlich zu dem ihr bereits eingeräumten Baurecht auch das Eigentum
an der Liegenschaft übertragen werden sollte und infolge Vereinigung von
Liegenschaftseigentum und Baurecht in einer Hand (und zwar in Hand der Y) das
Baurecht gelöscht werden sollte. Durch die vorliegende
Auflösungsvereinbarung hat die Bw. weder einen Anspruch auf
Übertragung eines Baurechtes, noch einen Anspruch auf Übertragung der
Rechte an einem Gebäude auf fremden Grund, noch die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über ein Baurecht oder ein Gebäude auf fremden
Grund erhalten, weshalb durch die Auflösung des Baurechtsvertrages weder
ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG noch iSd
§ 1 Abs. 2 GrEStG verwirklicht wurde. Von den zwischen der Bw. und der Y
über die gegenständliche Liegenschaft abgeschlossenen
Rechtsgeschäften stellen nur der Baurechtsvertrag und der Kaufvertrag
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
dar, die bereits jeweils gesondert vom Wert der Gegenleistung der
Grunderwerbsteuer unterzogen wurden. Es war daher der Berufung Folge zu geben
und der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid (vom dreifachen Einheitswert des
Baurechtes) aufzuheben.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0996-W/03
- Stammnummer
- 18231
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF