Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1183-W/05
Überschreitung der höchstzulässigen Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1183-W/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2004 bis 31. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) studiert an der
Wirtschaftsuniversität Wien "Wirtschaft und Recht aus
Wirtschaftswissenschaften".
Strittig ist, ob dem Bw. die Familienbeihilfe für den
Zeitraum 1. März 2004 bis 31. Oktober 2004 zusteht.
Der Bw. erhob gegen die Mitteilung des Finanzamtes
über den Bezug der Familienbeihilfe vom 22. Februar 2005 mit Schreiben vom
28. Februar 2005 "Berufung" und führte dazu aus:
"...Nach
§ 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz Familienlastenausgleichsgesetz besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder "... wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten."
Die Studienrichtung
Wirtschaft und Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien ist in
2 Abschnitte gegliedert, wobei der Studienplan diese Teilung sehr weit
sieht: bereits ab der Mitte des 1. Abschnittes kann der 2. Abschnitt teilweise
vorgezogen werden, um eine optimale Zeitgestaltung des Studiums zu erreichen um
so eine möglichst kurze Ausbildungszeit zu erreichen. Aus dem beiliegenden
Sammelzeugnis ist ersichtlich, dass mein Sohn diese Möglichkeit genutzt hat
und bereits zahlreiche Lehrveranstaltungen aus dem 2. Abschnitt in diesem
Zeitraum absolviert hat. Daher wird er die vorgesehene Ausbildungszeit nicht
oder nur geringfügig überschreiten und somit die oben zitierte
unterstrichene Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes
erfüllen."
Das Finanzamt erließ am 2. März 2005 einen
Zurückweisungsbescheid und begründete diesen damit, dass
gemäß
§ 243 BAO eine Berufung nur gegen Bescheide, die die
Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, zulässig sei. Im
vorliegenden Fall sei kein Bescheid erlassen, sondern nur eine Mitteilung
über den Beihilfenbezug erstellt worden, weshalb die Berufung als
unzulässig abzuweisen sei.
Gleichzeitig wies es den Antrag des Bw. vom 10. Februar
2005 auf Gewährung von Familienbeihilfe mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe
... b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester...
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Ihr Sohn
A. begann mit dem WS 02/03 mit dem 1.
Studienabschnitt der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften. Bei dieser
Studienrichtung beträgt die Mindeststudiendauer im 1. Studienabschnitt
2 Semester.
Zuzüglich des
Toleranzsemesters kann daher für 3 Semester die Familienbeihilfe
gewährt werden. Dies war im vorliegenden Fall der 29.2.2004. Da Ihr Sohn
A. den 1. Abschnitt nicht in der
anrechenbaren Zeit (Mindeststudiendauer zuzüglich Toleranzsemester) beendet
hat, bestand ab 1.3.2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
A. beendete den 1.
Studienabschnitt am 26.11.2004. Daher wurde ab November 2004 wieder die
Familienbeihilfe gewährt. Da die Familienbeihilfe für jeden
Studienabschnitt immer nur innerhalb der anrechenbaren Zeit gewährt werden
kann, wurde vom 1.3.2004 bis 31.10.2004 keine Familienbeihilfe ausbezahlt. Die
von Ihnen zitierte Gesetzesstelle "oder die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten" ist nur dann
anzuwenden, wenn die Ausbildung in der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung auch in Ausbildungsjahren
durchgeführt wird.
Ihr Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 1.3.2004 bis 31.10.2004 war daher
abzuweisen."
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte begründend aus:
"1. Dem
Verweis von § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 folgend ist die
Wirtschaftsuniversität Wien (WU) unter Abs 1 Z 1
("österreichische Universität") zu subsumieren. Jedoch
enthält § 3 keine Regelungen über die Ausbildungszeit, ob diese
in Jahre oder Abschnitte gegliedert ist. Ihre Bezugnahme auf § 3 des
Studienförderungsgesetzes in der Bescheidbegründung auf Seite 2
ist daher nicht zutreffend.
2. In dem
Universitätsbetrieb der WU besteht die Möglichkeit im ersten
und
zeitgleich im zweiten Abschnitt zu studieren. Hingegen in einem Schulbetrieb
kann nur entweder beispielsweise die erste
oder
die zweite Klasse besucht werden.
3.
A. wird die vorgesehene Studienzeit
für sein Studium an der WU Wien in der Mindeststudienzeit von insgesamt 8
Semester nicht oder nur geringfügig überschreiten. Dass eine
Gliederung in 2 Semester für den ersten, und 6 Semester für den
zweiten Abschnitt besteht, ist anscheinend organisatorisch bedingt: der erste
Studienabschnitt an der WU für die Studienrichtung Wirtschaft und Recht ist
annähernd ident mit den anderen Studienrichtungen der WU und wird von der
Universitätsleitung als "Studieneingangsphase" bezeichnet.
Dieses Konzept wurde mit den neuen Studienplänen im Wintersemester 2002/03
eingeführt und soll der Universität einen wirtschaftlichen Betrieb
ermöglichen. Damit verbunden ist ein einheitliches elektronisches System,
das Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen (LV) erst zulässt, wenn andere LV
absolviert wurden. Da dieses System anfangs nicht fehlerfrei funktionierte, kam
es zu Verzögerungen von den Freigaben für Anmeldungen zu LV. Dadurch
war es nicht möglich, den ersten Abschnitt ohne Zeitverlust zu
beenden.
Um jedoch in der
Gesamtstudienzeit keine Zeit zu verlieren, hat mein Sohn
A. bereits LV aus dem 2. Abschnitt
besucht, da dies bereits vor Beendigung des 1. Abschnittes möglich
ist.
Aus Punkt 3 ist
ersichtlich, dass der Übergang vom ersten in den zweiten Abschnitt
fließend erfolgt ist und die Unterteilung in Abschnitte lediglich
organisatorische Gründe hat. Um eine möglichst kurze Studienzeit zu
erreichen, ist es unumgänglich, die Studienplanung nach den freien
Kapazitäten und der Verfügbarkeit der LV
auszurichten.
Abschließend
ist festzuhalten, dass die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, Leistung zu
fördern und demgemäß eine Beihilfe an Studienerfolge zu koppeln.
Würde ein Studium nun wie eine Schule funktionieren (siehe Punkt 2), dann
wäre diese Berufung nicht erforderlich, da ein verkürzter
2. Studienabschnitt nicht möglich wäre und somit die Beihilfe zur
Gänze in der rechtlich vorgesehenen Maximalhöhe ausbezahlt werden
würde.
Im
gegenständlichen Fall käme die dem Wesen eines WU-Studiums
entgegenstehende Anwendung von Studienabschnitten für die Zuerkennung einer
Beihilfe jedoch einer Bestrafung gleich, da nunmehr jegliche Bemühung, mit
dem Studium in der vorgesehenen Studiendauer fertig zu werden, eine Kürzung
der Familienbeihilfe nach sich zieht.
Daher ist es hier
nicht passend, starr nach den Kriterien der Abschnitte vorzugehen, sondern viel
mehr auf die Gesamtstudienzeit einzugehen."
Das Finanzamt erließ am 28. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung ab. Die ausführliche
Begründung ist im Wesentlichen ident mit jener im Abweisungsbescheid vom 2.
März 2005. Verwiesen wurde insbesondere nochmals darauf, dass für den
ersten Studienabschnitt die vorgesehene Studienzeit laut Studienplan zwei
Semester betrage, weshalb die Familienbeihilfe für den ersten
Studienabschnitt zuzüglich eines Toleranzsemesters für drei Semester
gewährt werden könne.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 18. Mai 2005 ohne weitere
Begründung den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 (1) lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Das Finanzamt hat sowohl im Abweisungsbescheid vom 2.
März 2005 als auch in der Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 sehr
ausführlich die Gründe für die Abweisung des Antrages auf
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2004 bis 31. Oktober 2004
dargelegt.
Der Bw. ist auch den Feststellungen in der
Berufungsvorentscheidung, der nach Einbringung des Vorlageantrages die Wirkung
eines Vorhaltes nach § 161 BAO zukommt, nicht entgegen
getreten.
Es steht jedenfalls fest, dass die Studienrichtung
"Wirtschaft und Recht" in zwei Abschnitte gegliedert ist und der erste Abschnitt
zwei Semester umfasst. Der Bw. bestreitet selbst nicht, dass sein Sohn den
ersten Abschnitt erst nach Ablauf von drei Semestern absolviert hat. Bei dieser
Sachlage kann es aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes auch keine Rolle
spielen, dass der Sohn schon Prüfungen des zweiten Abschnittes vorgezogen
hat.
Der unabhängige Finanzsenat kann sich auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen den Ausführungen des Finanzamtes nur
anschließen, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1183-W/05
- Stammnummer
- 18228
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF