Findok · EAS-Auskünfte
EAS 201
Russisches Vorstandsmitglied einer österreichischen AG
geltende FassungEAS-AuskunftK 2761/2/1-IV/4/92vom 26.11.1992
Wortlaut laut Findok
Ein in Moskau ansässiges Mitglied des Vorstandes einer
österreichischen Aktiengesellschaft, das sich nur fallweise auf
österreichischem Staatsgebiet aufhält, unterliegt nach Artikel 11 des
mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens mit den
bezogenen Vorstandsvergütungen der inländischen Besteuerung, wenn die
Summe der Aufenthaltstage in Österreich innerhalb des Zeitraumes der
Ausübung der Vorstandstätigkeit 183 übersteigt. Für die
Berechnung der 183-Tage Frist ist nicht nur auf die Aufenthalte innerhalb eines
Kalenderjahres abzustellen. Solange zwischen den einzelnen Aufenthalten in
Österreich ein innerer Zusammenhang besteht (wie dies bei Erfüllung
der Funktionen eines Vorstandsmitgliedes der Fall ist) führt das Verlassen
Österreichs nicht zu einer Fristunterbrechung sondern nur zu einer
Fristhemmung.
26. November
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2761/2/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18224
- Gültig
- 26.11.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF