Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0037-F/05
Besteuerung von Umsätzen aus Showtänzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-F/05vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Bw ab dem Kalenderjahr 2003 form- und fristgerecht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet (§ 6 Abs. 3 UStG 1994), sind im Veranlagungsjahr 2003 nicht nur die Entgelte aus dem Betrieb ihres Cafes, sondern auch jene aus Showtänzen der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr., vertreten durch Stb., gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Umsatzsteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw genannt) ist russische
Staatsbürgerin, war im Jahr 2003 in Österreich als Showtänzerin
tätig und betreibt seit Dezember 2003 ein Cafe in B. Am 29.11.2004 hat sie
die Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994
abggegeben, mit der auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
ab dem Kalenderjahr 2003 verzichtet wurde.
Das Finanzamt hat im Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 7.
Dezember 2004 neben den Umsätzen aus dem Betrieb des Cafes auch die
Entgelte aus der Tätigkeit der Bw. als Showtänzerin in Höhe von
netto 3.120,00 € der Umsatzsteuer von 20 % unterzogen.
Die Bw. hat gegen den Umsatzsteuerbescheid fristgerecht
berufen und darin ausgeführt , die Tätigkeit als Tänzerin sei
über Vermittlung der Agentur, erfolgt. Laut Agenturvertrag sei ihr von der
Gage 20 % Ausländerabzugssteuer in Abzug gebracht worden und sei nur die
Nettogage zur Auszahlung gebracht worden. Für die Abfuhr der
Ausländersteuer an die Finanzbehörde habe die Agentur lt. Vertrag die
Haftung übernommen.
Als Anlage wurde eine Kopie des Agenturvertrages mit der
Bitte um Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides angeschlossen.
Pkt. 6. des Agenturvertrages lautet wie folgt:
"P1 bezahlt während der Vertragslaufzeit
an P2 für jeden Auftrittstag eine Bruttogage in Höhe von 52 €
abzüglich der gesetzlichen Ausländerabzugssteuer nach § 99 EStG
in Höhe von 20 %, die von P1 einbehalten und an die Finanzbehörde
abgeführt wird. P1 haftet für die Abführung der
Ausländersteuer an die Finanzbehörde."
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen und in der
Begründung darauf verwiesen, dass gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1
EStG bei den Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus einer im
Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit die Einkommensteuer
durch Steuerabzug zu erheben sei. Unabhängig davon würden die aus der
Tätigkeit als Tänzerin erzielten Umsätze gem. § 3 a Abs. 8
UStG 1994 am Ort der Tätigkeit auch der Umsatzsteuer
unterliegen.
Mit Schriftsatz vom 10.2.2005 hat die Bw fristgerecht den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Sie brachte darin vor, ihrer Meinung nach sei sie
durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 nicht
mehr beschränkt steuerpflichtig gewesen. Die laut Gastspielvertrag
einbehaltene und bezahlte Steuer von 20 % des in der Steuererklärung
angegebenen Einkommens als selbständige Tänzerin sei deshalb als
Vorauszahlung heranzuziehen und ihrem Steuerkonto gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht in Streit, ob die von
der Bw erzielten Entgelte aus ihrer Tätigkeit als Showtänzerin neben
jenen aus dem Betrieb des Cafes im Jahr 2003 der Umsatzsteuer zu unterziehen
sind.
Außer Streit steht, dass die Bw russische
Staatsbürgerin ist und im Jahr 2003 über Vermittlung der Agentur, in
Österreich als selbständige Showtänzerin tätig war. Sie hat
aus dieser Tätigkeit - wie aus einer mit den Steuererklärungen
2003 eingereichten Beilage ersichtlich ist - eine "Gesamtgage" von 3.744,00
€ erwirtschaftet. Wie aus dem Agenturvertrag unter Pkt. 6. hervorgeht,
wurde von der Bruttogage von 52,00 € für jeden Arbeitstag die
"Ausländerabzugssteuer gem. § 99 EStG" einbehalten und nur die
Nettogage zur Auszahlung gebracht. Das Finanzamt hat aus dem von der Bw. als
"Gesamtgage" erklärten Betrag von 3.744,00 € die Umsatzsteuer von 20 %
herausgerechnet und wurde damit der Nettobetrag von 3.120,00 € der
Umsatzsteuer von 20 % unterzogen. Der Unabhängige Finanzsenat geht
davon aus, dass das Finanzamt diesen Betrag zu Recht der Umsatzsteuer unterzogen
hat und begründet dies wie folgt:
Zu den Ausführungen in der Berufung und im
Vorlageantrag ist festzustellen, dass die Bw offensichtlich davon ausgeht, dass
mit dem Abzug der Ausländersteuer von 20 % durch die Agentur auch die
Umsatzsteuer abgegolten ist. Hiezu ist zu sagen, dass die
Steuerabzugstatbestände des § 99 Abs. 1 EStG 1988 lediglich eine
besondere Form der Erhebung der
Einkommensteuer darstellen. Zweck ist die Vereinfachung der Besteuerung
und Sicherstellung des Steueranspruchs (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band III,
Rz1 zu § 99).
Gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird eine Abzugssteuer
erhoben bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Fest steht auch, dass die Bw mit Schreiben vom 29.11.2004
die Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994
abgegeben hat und damit ab dem Kalenderjahr
2003 auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (für
Kleinunternehmer) verzichtet hat. Der form - und fristgerechte
Verzicht hat aber die Nichtanwendbarkeit der Z 27 des § 6 Abs. 1 UStG 1994
ab 2003 zur Folge. Die Umsätze sind daher so zu versteuern, als wäre
die Befreiung nach Z 27 nicht existent. Das Recht des Vorsteuerabzugs steht
unter den allgemeinen Bedingungen zu. Ist im Zeitpunkt der
Verzichtserklärung ein Umsatzsteuerbescheid für den betreffenden
Zeitraum noch nicht erlassen worden, ist die Behörde an die
Verzichtserklärung gebunden und hat Z 27 (des § 6 Abs. 1 UStG 1994)
außer Betracht zu lassen (vgl. Ruppe, UStG-Kommentar, 2. Auflage, Tz.
479)
Zu den Einwendungen der Bw in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag (fälschlicherweise wiederum als Berufung bezeichnet) vom
10.2.2005 wird schließlich noch angemerkt, dass diese ausschließlich
den Bereich der Einkommensteuer
(Abzugssteuer gem. § 99 EStG 1988) betreffen. Im Hinblick darauf, dass aber
nicht dieser, sondern der Umsatzsteuerbescheid 2003 angefochten wurde,
können diese die Einkommensteuer betreffenden Ausführungen schon
deshalb nicht zu einer Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2003
führen.
Im Übrigen wurde aber vorstehend dargestellt, dass der
Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer mit Schreiben vom
29.11.2004 der eigentliche Grund dafür ist, dass sowohl die Entgelte aus
dem Betrieb des Cafes als auch jene aus dem Showtanz der Umsatzsteuer zu
unterziehen waren. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die
Verzichtserklärung den Unternehmen für das betreffende und die vier
darauffolgenden Jahre bindet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 6. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-F/05
- Stammnummer
- 18222
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF