Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0043-I/04
objektiver Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG mangels Vorliegens einer Abgabenverkürzung nicht verwirklicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-I/04vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Henrike Passer, Wirtschaftstreuhänderin,
6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 35a, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 3. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 6. April 2004 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN X,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. April 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe
von € 6.752,00 bewirkt habe, indem Subprovisionen und Kosten zu
Unrecht geltend gemacht worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Mai 2004, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei den Darstellungen laut
Prüfungsbericht vom 9. März 2004 betreffend "Subprovisionen"
handle es sich lediglich um die falsche Meinung des Betriebsprüfers. Am
13. April 2004 sei daher Berufung eingebracht worden. Solange dieses
Rechtsmittel nicht entschieden sei, könne es auch keinen Verdacht auf
Finanzvergehen geben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat für die Zeiträume
2000 und 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus
Versicherungs- und Kreditvermittlungen erklärt. Dabei hat sie unter anderem
an ihren Ehegatten NN geleistete Subprovisionen als Ausgaben geltend gemacht
(2000: S 150.000,00; 2001: S 110.000,00). Die Einkommensteuer wurde
erklärungsgemäß veranlagt und für 2000 mit Bescheid vom
8. März 2002 mit € -129,28 sowie für 2001 mit Bescheid
vom 16. Juli 2003 mit € -37,35 festgesetzt.
Bei der zu AB-Nr. Y durchgeführten Prüfung der
Aufzeichnungen hat der Prüfer die an NN geleisteten Subprovisionen wegen
Fremdunüblichkeit nicht als Ausgaben anerkannt und den laufenden Aufwand
korrigiert. Daraufhin wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer
für 2000 und 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit Bescheiden vom 9. März 2004 die
Einkommensteuer für 2000 mit € 2.949,43 und jene für 2001
mit € 3.636,26 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin
Berufung. In der Berufungsentscheidung vom 9. August 2005, RV/0459-I/04,
hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nur ihren Namen für den rechtlichen Rahmen der
Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellt hat. Gegenüber den
Vertragspartnern ist nur ihr Ehegatte aufgetreten, er hat alle Leistungen
erbracht und nur er ist in der Lage gewesen, über die Einkünfte zu
disponieren. Die Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und
Krediten können nur dem Ehegatten, nicht aber der Beschwerdeführerin
zugerechnet werden. Auch halten die Vertragsbeziehungen zwischen NN und der
Beschwerdeführerin einem Fremdvergleich nicht stand. Infolge Zurechnung der
Vermittlungseinkünfte beim Ehegatten NN waren die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bei der Beschwerdeführerin mit S 0,00 anzusetzen. Damit
ergab sich bei ihr für das Jahr 2000 eine Einkommensteuer von
S -1.779,00 (€ -129,28) und für 2001 eine solche von
S -514,00 (€ -37,35), sohin wie bereits in den
erklärungsgemäß ergangenen Erstbescheiden vom 8. März
2002 und vom 16. Juli 2003 festgesetzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits in der oben
angeführten Berufungsentscheidung festgestellt hat, hat die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einkommensteuer für 2000 und
2001 keine Verkürzung bewirkt und somit den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 1 FinStrG insofern nicht verwirklicht. Somit war der
angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-I/04
- Stammnummer
- 18209
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF