Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1069-W/05
Erfolgt Unterhaltsleistung seitens der Eltern?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1069-W/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Michael
Stanzl, Rechtsanwalt, 1120 Wien, Schönbrunner Schlossstraße
46/19, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Juli 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die durch einen Sachwalter vertretene Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 14. April 1984, stellte einen Eigenantrag auf (erhöhte)
Familienbeihilfe.
Die Bw. wohnt seit April 2001 in einem Wohnhaus der
Lebenshilfe Wien, Verein für Menschen mit geistiger und mehrfacher
Behinderung und ist dort auch wohnsitzmäßig gemeldet.
Bis Juni 2005 bezog die Mutter der Bw. die erhöhte
Familienbeihilfe.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde seitens des
Bundessozialamtes folgendes Aktengutachten erstellt:
Aktengutachten
erstellt am 2003-11-19
Anamnese:
Aktengutachten
aufgrund des Befundes vom 20.6.2001 (AKH Wien), psychomotorische Retardierung
seit Geburt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
schlaffe
Tetraparese, Apraxie
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
psychomotorisch
unruhig, massive Verhaltensauffälligkeiten, hochgradige Retardierung
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-06-20
AKH WIEN
hochgradige
psychomotorische Retardierung
Diagnose(n):
Hochgradige
psychomotorische Retardierung
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-11-19 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2003-11-19
Leitender
Arzt: T.G.
Abänderung
des Gutachtens durch den leitenden Arzt
Diagnose(n):
hochgradige
psychomotorische Retardierung
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
ab
Geburt
erstellt
am 2004-07-05 von T.G.
leitender
Arzt
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Aktengutachten
erstellt am 2003-11-19
Anamnese:
Aktengutachten
aufgrund des Befundes vom 20.6.2001 (AKH Wien), psychomotorische Retardierung
seit Geburt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
schlaffe
Tetraparese, Apraxie
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
psychomotorisch
unruhig, massive Verhaltensauffälligkeiten, hochgradige Retardierung
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-06-20
AKH WIEN
hochgradige
psychomotorische Retardierung
Diagnose(n):
hochgradige
psychomotorische Retardierung
Richtsatzposition:
580 Gdb: 100% ICD: F83.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-07-05 von S.J.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
nicht
zugestimmt am 2004-07-05
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 19. Mai 2005 den Antrag
auf Weitergewährung der Familienbeihilfe bzw. erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2003 ab und begründete dies wie
folgt:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d haben volljährige Vollwaise, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67) hat für ein
Kind jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind
gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
Sie verbringen
regelmäßig zwei Wochenenden im Monat sowie zusätzliche
Ferientage bei Ihren Eltern, daher kann weiterhin von einer
Haushaltszugehörigkeit bei den Eltern ausgegangen werden. Da Sie
außerdem keine Beiträge zu den Unterbringungskosten an "Die
Lebenshilfe Wien" leisten, wird spruchgemäß
entschieden."
Der Sachwalter erhob namens seiner Mandantin am 23. Mai
2005 Berufung und führte dazu unter anderem aus:
"In der
Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Behörde I.
Instanz aus, dass die Berufungswerberin regelmäßig zwei Wochenenden
im Monat sowie zusätzliche Ferientage bei ihren Eltern verbringen
würde, weshalb weiterhin von einer Haushaltszugehörigkeit bei den
Eltern ausgegangen werden könne. Weiters würde die Berufungswerberin
keine Beiträge zu den Unterbringungskosten an "Die Lebenshilfe
Wien" leisten, weshalb spruchgemäß im Sinne einer Abweisung des
Antrages zu entscheiden sei.
Von der
Behörde I. Instanz wären jedoch nachstehende Feststellungen zu treffen
gewesen:
Die Antragstellerin
und Berufungswerberin ist seit April 2001 Bewohnerin eines vom Verein
Lebenshilfe Wien betriebenen Wohnhauses für Personen mit geistiger und
mehrfacher Behinderung in Wien. Aufgrund
der gegebenen Erwerbsunfähigkeit besucht sie im Rahmen der Lebenshilfe
wochentags eine Beschäftigungstherapie. Im berufungsgegenständlichen
Zeitraum nahm sie vom 3.5.2004 bis 8.5.2004 an einer vom Wohnhaus der
Lebenshilfe organisierten gemeinsamen Urlaubsaktion in Pöllau und vom
21.5.2004 bis 25.5.2004 an einer Urlaubsaktion der Lebenshilfe in Schönbach
teil.
An laufenden
Eigeneinkünften bezieht die Berufungswerberin vom Magistrat der Stadt Wien
seit 1.3.2001 Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von monatlich € 208,00,
wobei unter Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe
für erheblich behinderte Kinder ein Teilbetrag an Pflegegeld von monatlich
€ 42,60 abgezogen und an die MA 15, Referat Behindertenhilfe als
Kostenträger für die Wohnhausunterbringung der Berufungswerberin
einbehalten wird.
Für die
Ausgaben des täglichen Bedarfes, z.B. Kleidung, Ausflüge und
Urlaubsaktionen, Hygieneartikel, Rezeptgebühren, etc. besteht ein Sparbuch,
das sich bei der Leitung des Wohnhauses der Lebenshilfe befindet. Auf dieses
Sparbuch wird aus dem Pflegegeld der Berufungswerberin mittels Dauerauftrages
monatlich der Betrag von € 70,00 überwiesen. Der Rest des Pflegegeldes
wird zur teilweisen Abdeckung der Unterbringungskosten im Wohnhaus verwendet. Da
nicht alle vom Verein Lebenshilfe erbrachten Betreuungsleistungen durch den
Magistrat der Stadt Wien als Kostenträger abgedeckt werden, wird der
Berufungswerberin ab dem Unterbringungsdatum im Wohnhaus ein nicht von der
öffentlichen Hand abgedeckter Wohnhausbeitrag für die
Unterbringungskosten von monatlich € 232,00, d.h. pro Jahr € 2.784,00
vorgeschrieben, der aus dem Pflegegeld jedoch nur zum Teil bezahlt werden kann.
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 hat die
Berufungswerberin Teilzahlungen auf die Wohnhausbeiträge von €
1.345,80 aus ihrem Eigeneinkommen geleistet.
Besuche bei den in
.... lebenden Eltern der Berufungswerberin finden gelegentlich an Wochenenden
oder Feiertagen statt. Im Jahr 2003 gab es nach einer bereits mit Schreiben vom
5.1.2005 der Behörde I. Instanz vorgelegten Bestätigung der
Lebenshilfe an insgesamt 27 Tagen Ausgänge der Berufungswerberin aus dem
Wohnhaus mit insgesamt 15 Übernachtungen außerhalb des Wohnhauses. Im
Jahr 2004 ist die Situation hinsichtlich der Ausgänge der Berufungswerberin
aus dem Wohnhaus ähnlich und liegt auch für dieses Jahr eine
entsprechende Bestätigung vor. Finanzielle Zuwendungen oder
Unterhaltsleistungen der Eltern der Berufungswerberin an diese sind mir als
Sachwalter der Berufungswerberin seit meiner Sachwalterbestellung im Jahr 2002
nicht bekannt geworden. Die Eltern der Berufungswerberin haben auch zumindest
seit dem Jahr 2002 keinerlei Beitragszahlungen zur Unterbringung der
Berufungswerberin im Wohnhaus der Lebenshilfe geleistet.
Aufgrund dieses
Sachverhaltes hätte die Behörde I. Instanz bei richtiger rechtlicher
Beurteilung dem Antrag der Berufungswerberin auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum ab
Juli 2003 stattzugeben gehabt."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweier Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychische
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) ...
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im vorliegenden Fall steht Folgendes fest:
Die
Bw. leidet seit ihrer Kindheit an einer geistigen Minderbegabung und einer
Anpassungsstörung (siehe Gutachten des Bundessozialamtes vom
19. November 2003 sowie abgeändertes Gutachten vom 5. Juli 2004) und
wird von einem Sachwalter vertreten. Sie ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die
Mutter der Bw. bezog bis Juni 2005 die erhöhte Familienbeihilfe für
die Bw.
Die
Bw. wohnt seit April 2001 in einer rund um die Uhr betreuten Wohngemeinschaft
der Lebenshilfe.
Der
Bw. wird seit 1.3.2001 Pflegegeld der Stufe 2 gewährt. Unter Anrechnung des
halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte
Kinder wird davon ein Teilbetrag an Pflegegeld von monatlich € 42,60
abgezogen und an die MA 15, Referat Behindertenhilfe als Kostenträger
für die Wohnhausunterbringung der Bw. einbehalten.
Laut
Feststellungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15A,
vom 27. Februar 2004 wurde der Bw. Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von
€ 208,00 unter Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der
Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder weiter gewährt.
Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen
gebührt der Bw. im gegenständlichen Fall ein Taschengeld in der
Höhe von 40 % des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind € 165,40.
Die
Bw. hatte im Jahr 2003 an 27 Tagen Ausgänge mit insgesamt 15
Übernachtungen pro Jahr. Im Jahr 2004 war die Bw. laut Schreiben der
Lebenshilfe vom 10. September 2004 an 54 Tage vom Wohnhaus der Lebenshilfe
abwesend.
Laut
Schreiben des Sachwalters vom 5. Jänner 2005 werden von ihm monatlich
€ 70,00 auf ein bei der Lebenshilfe befindliches Taschengeldsparbuch
überwiesen, wobei diese Beträge von ihm aus dem Pflegegeld der Bw.
bezahlt werden.
Die
Bw. steht in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis. Der Bw. wurde laut
Bestätigung der Lebenshilfe für 2002 ein schwankendes Taschengeld in
Höhe von € 5,00 und € 59,00 pro Monat gewährt. Dieses
Taschengeld ist eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege gemäß
§ 292 Abs. 4 ASVG und kein Einkommen im Sinne des § 292 Abs. 3
ASVG.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass
der Bw. bzw. für die Bw. Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag
zusteht. Diese Beurteilung gründet sich auf die unbedenklichen und
schlüssigen ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes.
Strittig ist somit ausschließlich, ob
Anspruchsberechtigte die Bw. selbst oder aber deren Mutter ist.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist die Bw. aufgrund
des ständigen Aufenthaltes in der Wohngemeinschaft nicht zum Haushalt der
Eltern zugehörig. Daran ändern auch die gelegentlichen Besuche bei den
Eltern nichts.
Nach dem Wortlaut des oben wiedergegebenen § 2 Abs. 5
lit c FLAG wäre die Mutter aufgrund der dort getroffenen gesetzlichen
Fiktion der Haushaltszugehörigkeit nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie
zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe sowie
des Erhöhungsbetrages beiträgt.
Dass dies der Fall ist, ist nach der Aktenlage zwar
unwahrscheinlich, aber doch nicht völlig auszuschließen:
Laut Schreiben des Sachwalters vom 11. Oktober 2004
bezahlen die Eltern der Bw. seit Jahren nicht die von der Lebenshilfe
vorgeschriebenen Wohnhausbeiträge (lt. Schreiben der Lebenshilfe vom
4. Jänner 2005 beträgt der monatliche Wohnhausbeitrag €
232,00) und tragen auch sonst nicht überwiegend zum Unterhalt der Bw.
bei.
In seiner Berufung vom 23. Mai 2005 bringt der Sachwalter
vor, finanzielle Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen der Eltern der Bw. an
diese seien ihm "nicht bekannt geworden".
Ausgehend von ihrer im Abweisungsbescheid zum Ausdruck
kommenden Rechtsansicht hat die Abgabenbehörde erster Instanz - wie
der Sachwalter zu Recht rügt - keine Feststellungen zu
allfälligen Unterhaltszahlungen der Eltern getroffen.
Da somit entsprechende Ermittlungen unterlassen wurden,
konnte der angefochtene Bescheid nach § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben werden.
Entscheidend für die Ermessensübung war, dass diese Frage nicht nur
für das Berufungsverfahren, sondern auch für das bei der Mutter
durchzuführende Parallelverfahren von Bedeutung ist, und daher Ermittlungen
im Zusammenwirken beider betroffenen Finanzämter erfolgen
müssen.
Vo der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung konnte aus dem Grund des § 284 Abs. 5 iZm Abs. 3 BAO
Abstand genommen werden.
Wien, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1069-W/05
- Stammnummer
- 18195
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF