Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0326-I/05
Abweisung eines AE-Antrages infolge Berufungserledigung durch BVE
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-I/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 21. Jänner 2005 betreffend
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erhob
am 3. Jänner 2005 Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und
2003, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom
21. Jänner 2005 erledigt hat. Daraufhin brachte der Bw. mit Schreiben
vom 6. Februar 2005 Vorlageanträge ein.
Mit Bescheid
vom 21. Jänner 2005 hat das Finanzamt den mit der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 verbundenen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der betreffenden Abgabennachforderungen abgewiesen. Begründend
führte es dazu aus, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende
Berufung bereits erledigt sei.
Der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2005 mit der Begründung keine Folge,
dass eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Hinblick auf die ergangene
Berufungsvorentscheidung nicht mehr möglich sei. Unter einem wurde der Bw.
darauf hingewiesen, dass das Finanzamt den in den oben erwähnten
Vorlageanträgen gestellten neuerlichen Aussetzungsanträgen mit
Bescheid vom 4. April 2005 stattgegeben und die Einhebung der betreffenden
Abgaben ausgesetzt habe.
Mit Schreiben
vom 22. April 2005 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem
Ablauf der Aussetzung, der unter anderem anlässlich einer über die
Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen
ist. Wurde ein Aussetzungsantrag gestellt, dann dürfen gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Dies gilt auch
während einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist (§ 230 Abs. 2 BAO).
§ 212a
Abs. 4 BAO bestimmt, dass die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden sind.
Wenn das
Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben hätte,
wäre aufgrund der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen betreffend die
Einkommensteuer 2002 und 2003 gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu
verfügen gewesen.
Die vom Bw.
angestrebten Rechtswirkungen (Zahlungsaufschub) ergaben sich bis zur Erlassung
des Bescheides über die Ablehnung der Aussetzung aus den
§§ 230 Abs. 6 und 212a Abs. 4 BAO.
Nach der auf
den Berufungsfall gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO anzuwendenden
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO idF BGBl I 2000/142 steht dem
Abgabenpflichtigen zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten Abgaben
eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über
den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) zu. Auch im Fall der Abweisung eines vor
Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes
(§ 212 Abs. 2 zweiter Satz) eingebrachten Aussetzungsantrages
wird die Frist zur Abgabenentrichtung um einen Monat ab Bekanntgabe des den
Antrag erledigenden Bescheides erstreckt (§ 217 Abs. 2 zweiter
Satz BAO). Während dieser Monatsfrist besteht in beiden Fällen eine
Einbringungshemmung und entsteht kein Säumniszuschlag (§ 217
Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 BAO idF BGBl. I 2000/142).
Wie aus dem zu
einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, 2003/13/0129, abzuleiten
ist, wäre dem Bw. im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung somit
keine andere Rechtsposition zugekommen, weil gleichzeitig gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen
wäre. Die Abweisung des Aussetzungsantrages ist daher im Ergebnis nicht
rechtswidrig.
Im Übrigen
wurde schon in der Berufungsvorentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass
das Finanzamt den vom Bw. entsprechend § 212a Abs. 5 BAO im
Zusammenhang mit den erwähnten Vorlageanträgen gestellten neuerlichen
Aussetzungsanträgen mit Bescheid vom 4. April 2005 entsprochen hat.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-I/05
- Stammnummer
- 18186
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF