Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1547-W/05
Der Abfluss von Werbungskosten erfolgt, von der in § 19 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme abgesehen, im Zeitpunkt des Abflusses bzw. der Bezahlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1547-W/05vom 05.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Angestellte, Wien,P.Str., vom
6. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,
vom 19. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) bezog im Jahr 2003
gleichzeitig von 2 Arbeitgebern Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. Sie machte Sonderausgaben geltend, die das Finanzamt im
gesetzlichem Rahmen auch berücksichtigte. Gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 erhob die Bw. Berufung und beantragte darin die
Berücksichtigung von Werbungskosten für das Jahr 2003, und zwar
Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von € 599,46, die sie
am 22.11.2004 zur Einzahlung gebracht habe. (Der Zahlungsbeleg und die
Vorschreibung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse (=WGKK) legte die Bw. in
Fotokopie bei.)
Aus der Beitragsvorschreibung der WGKK geht hervor, dass
das aus den Beschäftigungen erzielte Entgelt insgesamt den Betrag der
Geringfügigkeitsgrenze ( 2003: € 309,00) überschritten habe. Aus
diesem Grund sei auch für die geringfügige Beschäftigung der Bw.
Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
entstanden. Kranken- und Pensionsversicherungszeiten seien für die Bw.
vorgemerkt worden. Die Bw, habe daher die entstandenen Beiträge
(Dienstnehmeranteil) und allenfalls die Arbeitskammerumlage (außer bei
freien Dienstverhältnissen) zu entrichten. "Festzuhalten ist, dass, sofern
Sie im oben genannten Zeitraum auch eine (oder mehrere) vollversicherte
unselbständige Beschäftigung(en) ausgeübt haben, für diese
die Beiträge bei der Entgeltauszahlung durch Ihren Dienstgeber bereits
verrechnet worden sind."
Die Vorschreibung durch die Wiener Gebietskrankenkasse
weist als Datum den 18.10.2004, der Zahlscheinabschnitt im Stempelabdruck den
22.11.04 aus.
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge: Aufwendungen
seien steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr
abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden hat. Da die beantragten
Pflichtbeiträge im Jahr 2004 bezahlt wurden, konnten diese Aufwendungen
nicht in der Arbeitnehmerveranlagung 2003 berücksichtigt
werden.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung Berufung (Das Finanzamt wertete die Berufung
sinngemäß als Vorlageantrag.):
"...Diese Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe
von € 599,46 wurden von mir am 22.11.2004 zur Einzahlung gebracht. Den
Zahlungsbeleg und die Vorschreibung seitens der WGKK hatte ich der Berufung in
Fotokopie beigelegt.
Ich ersuche Sie nun diese nachgereichten
Pflichtversicherungsbeiträge konform zur Einkommensteuer-Veranlagung
für das Jahr 2002 nachträglich zu berücksichtigen, da im
"Steuer-Sparbuch 2002/2003" vom November 2002 von Eduard Müller,
herausgegeben vom Lindeverlag auf Seite 91 folgendes nachzulesen
ist:
"Versicherungsbeiträge werden ohne
höhenmäßige Begrenzung und ohne Anrechnung auf das
Werbungskostenpauschale i.d.R. im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt,
Beiträge aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung, die vom
Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden, sind bei der Veranlagung zu
beantragen."
Es handelt sich um eine Dienstnehmer-Veranlagung und nicht
um eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung."
Das Finanzamt wies die Bw. in einem Vorhalt darauf hin,
dass auf Grund des Wortlautes des § 19 Abs. 1 EStG 1988 alle
steuerlichen Ausgaben nur im Jahr der Verausgabung bzw. Bezahlung zu
berücksichtigen seien, was auch für Werbungskosten im Zuge einer
Arbeitnehmerveranlagung gelte. Die von der Bw. geltend gemachten
Versicherungsbeiträge in Höhe von € 599,46 könnten erst
im Einkommensteuerbescheid für 2004 berücksichtigt werden.
Das Finanzamt wies auf die Möglichkeit, im Jahr 2003
geleistete (=bezahlte) Pflichtversicherungsbeiträge nunmehr geltend zu
machen hin, wobei die Bekanntgabe des genauen Betrages und der Nachweis der
Vorschreibung bzw. der Zahlung erforderlich seien.
Nachdem die Bw. innerhalb von über 2
Monaten keine solchen im Jahr 2003 geleisteten Pflichtbeiträge
bekanntgab, legte das Finanzamt die Berufung samt Akten zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung von
unbestrittenermaßen erst im Jahr 2004 geleisteten
Pflichtversicherungsbeiträgen als Werbungskosten im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2003.
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 sieht
vor, dass Ausgaben für das Jahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet
worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die von einer
Abgabepflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, geleistet (bezahlt)
werden, gelten als in diesem Jahr geleistet.
Als kurzer Zeitraum im Sinne dieser Bestimmung gilt aber
nur eine Zeitspanne von 10 bis 15 Tagen (vergleiche Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz. 49 zu § 19 und die
dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei der am 22. November 2004 geleisteten Zahlungen
handelt es sich daher eindeutig um keine
Ausgabe, die nach der Ausnahmebestimmung des Abs. 2 noch im Zuge der Veranlagung
des Jahres (=2003), für das sie
geleistet wurde, berücksichtigt werden könnte, sondern um eine
Ausgabe, die erst in dem Jahr ihrer Leistung (=Bezahlung) im Zuge der
(Arbeitnehmer)Veranlagung berücksichtigt werden kann. Eine gegenteilige
Rechtsauffassung wurde auch im von der Bw. zitierten Steuer-Sparbuch 2002/2003
nicht vertreten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1547-W/05
- Stammnummer
- 18184
- Gültig
- 05.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF