Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1094-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1094-W/03vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalterin,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die von einer Sachwalterin vertretene Berufungswerberin
(Bw.), geb. am 18. Juni 1976, beantragt die (erhöhte) Familienbeihilfe
rückwirkend auf fünf Jahre (ab Oktober 1997).
Laut vorgelegter ärztlicher Bescheinigung vom 17.
Oktober 2002 ist die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Höhe des Behinderungsgrades wurde
nicht angegeben.
Die Bw. leidet (laut Befundbericht der NÖ
Landesnervenklinik Mauer vom 15.6.1999) an der
Borderline-Erkrankung.
Das Finanzamt erließ - ohne ein Gutachten beim
Bundessozialamt einzuholen - am 14. März 2003 einen Bescheid und wies die
den Antrag mit folgender Begründung ab:
"Behinderte
Kinder haben gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 besteht für Kinder, die verheiratet sind, und
denen Unterhalt von ihrem Ehegatten, oder ihren früheren Ehegatten zu
leisten ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Fr.F. war
länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verheiratet. Da der
Ehegatte zur Verschaffung des Unterhalts seiner Ehegattin verpflichtet war und
dieser Verpflichtung auch nachkam, außerdem der Karenzgeldbezug bis
25.7.1997 für Fr.F. selbst eine
Verschaffung des Unterhalts darstellte, ist das Außerstandesein, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten..."
Der Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung, Stand 6.11.2002, stellt sich wie folgt dar:
|
1.1.1997 -
25.7.1997
|
Karenzurlaubsgeldbezug
|
1.1.1997 -
31.7.1999
|
Ersatzzeit wegen
Kindererziehung Pens.Vers.Anst. d. Angestellten
|
26.7.1997 -
9.1.1998
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
10.1.1998 -
17.4.1998
|
Krankengeldbezug
|
18.4.1998 -
30.9.1998
|
Notstandshilfe,
Überbrückungshilfe
|
1.10.1998 -
11.11.1998
|
Beihilfe
gemäß
§ 20 Abs. 2 AMFG
Die Bw. bezog dann in der Folge bis 7.11.1999 Beihilfe
gemäß
§ 20 Abs. 2 AMFG bzw. Krankengeld.
Vom 8.11.1999 bis 5.11.2000 war sie angestellt. Seit
1.1.2001 bezieht sie Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit.
Die Sachwalterin erhob namens ihrer Mandantin mit Schreiben
vom 2. April 2003 Berufung und begründete diese wie folgt:
"Grundsätzlich
haben beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (§ 94 Abs. 1 ABGB). Der
haushaltsführende Ehegatte, der seinen Unterhalt nicht durch eigene
Berufstätigkeit decken kann, hat gegen den anderen Ehegatten einen
Unterhaltsanspruch.
Das Finanzamt Melk
stellte in seiner Begründung fest, dass der Ehegatte zur Verschaffung des
Unterhaltes seiner Ehegattin verpflichtet war und dieser Verpflichtung auch
nachgekommen sei.
Dies entspricht
jedoch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Hr.F. wäre zwar per Gesetz zur
Zahlung eines Unterhaltes an seine haushaltsführende Ehefrau verpflichtet
gewesen, tatsächlich hat er jedoch niemals einen solchen geleistet. Da die
eheliche Gemeinschaft mindestens ein halbes Jahr vor der einvernehmlichen
Scheidung aufgehoben wurde, Hr.F. seiner
Verpflichtung, Unterhalt an seine Ehefrau zu leisten, niemals nachgekommen ist
und Fr.F. zu diesem Zeitpunkt das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war sie zumindest in diesem
Punkt außerstande, sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen.
Weiters stellte das
Finanzamt Melk in seiner Begründung fest, dass
Fr.F. bis 25.7.1997 Karenzgeld bezog und
dies eine Verschaffung des Unterhaltes darstellen würde, weshalb das
Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor dem
21. Lebensjahr eingetreten sei.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 stellt das Karenzgeld jedoch kein zu versteuerndes
Einkommen dar, weshalb es auch nicht dafür geeignet ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Darüber hinaus
sei hier angemerkt, dass Fr.F. immer nur
Arbeitsversuche unternommen hat, die nie länger als ein Monat gedauert
haben. Den Großteil ihrer Versicherungszeiten erhielt sie durch
Krankengeldbezug und Arbeitslosengeldbezug, weshalb hier bereits vermutet werden
kann, dass Erwerbsfähigkeit bei Fr.F.
niemals bestanden hat.
Zuletzt muss noch
darauf hingewiesen werden, dass das Außerstandesein/Imstandesein, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, von einem Arzt festgestellt werden muss.
Tatsächlich kam es jedoch zu keiner Untersuchung von
Fr.F. durch das
Bundessozialamt..."
Das Finanzamt erließ
am 5. Mai 2003 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"Nach §
94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach Ihren Kräften und gemäß
der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Daraus ergibt sich die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten, wobei sich
die gegenseitigen Unterhaltsansprüche aus § 94 Abs. 2 ABGB
ergeben.
Für
geschiedene Kinder gilt dasselbe, wie für verheiratete Kinder. Der Ehegatte
ist nur dann nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn er mangels
Einkommen dazu gar nicht in der Lage wäre (zB
Studentenehe).
Da in der Berufung
keine derartigen Gründe genannt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass
dies nicht der Fall ist.
Wenn der Ehegatte
den Unterhalt trotz Verpflichtung nach § 94 ABGB nicht leistet, ist dies
unerheblich, da der Anspruch gerichtlich erzwungen werden kann. Im Falle einer
aufrechten Ehe ist ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gemäß
§ 94 Abs. 3 ABGB ausgeschlossen. Das Karenzgeld ist zur Beurteilung, ob
sich jemand den Unterhalt verschaffen konnte, heranzuziehen. Es gibt keine
Gesetzesstelle, die dies verneinen würde. Auch wenn das Karenzgeld
steuerfrei ist, heißt das nicht, dass es deswegen auch zur Deckung des
Lebensunterhaltes nicht geeignet ist. Das Wesen des Karenzgeldes ist es ja
gerade, die fehlenden Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
auszugleichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das Karenzgeld
wird lediglich bei der Einkommensberechnung nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht
berücksichtigt.
Eine Anforderung
einer BSB-Bescheinigung durch das Bundessozialamt ist erst dann erforderlich,
wenn die übrigen gesetzlichen Erfordernisse, die nicht mit der Krankheit in
Zusammenhang stehen, für die Gewährung der Familienbeihilfe zutreffen.
In diesem Fall ist die Anforderung derzeit noch
entbehrlich."
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom 30. Mai 2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu unter anderem aus:
"...Dem ist
nun entgegenzuhalten, dass die Tatsache, ob sich jemand selbst den Unterhalt
verschaffen konnte, durch das Bundessozialamt festzustellen ist. Darüber
hinaus ist die Aussage, dass das Karenzgeld fehlende Einkünfte aus einem
Arbeitsverhältnis ausgleichen soll, um den Lebensunterhalt bestreiten zu
können, fern jeder Realität. Da das Karenzgeld weit unterhalb des
Existenzminimums liegt, kann kaum davon ausgegangen werden, dass dies für
eine allein erziehende Mutter ohne zusätzliche Einkünfte ausreicht, um
den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Nebenbeschäftigung war für
Fr.F. aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung und bereits zuvor erfolglos gestarteter Arbeitsversuche nicht
möglich....
...Wie das FA Melk
richtigerweise feststellt, kann während aufrechter Ehe der Unterhalt nicht
erzwungen werden. Da das Ehepaar F bereits
zumindest 6 Monate vor der Scheidung getrennt gelebt hat,
Fr.F. zum Zeitpunkt der Trennung das 21.
Lebensjahr noch nicht erreicht hat, der geschiedene Ehemann jedoch weder
während aufrechter Ehe noch nach der Scheidung Unterhalt geleistet hat,
Fr.F. jedoch nicht die Möglichkeit
hatte, während aufrechter Ehe den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen,
war sie außerstande, sich den Unterhalt vor dem 21. Lebensjahr selbst zu
verschaffen, weshalb sie auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einen
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hat..."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die Sachwalterin
mit Schreiben vom 3. Mai 2005 um Übermittlung von Unterlagen (zB
Scheidungsurteil, Unterhaltsvergleich), aus denen sich ergibt, dass den
geschiedenen Ehegatten von Fr.F. keine Verpflichtung trifft, ihr den Unterhalt
zu leisten.
Die nunmehr zuständige Sachwalterin übermittelte
am 4. Mai 2005 den am 16. Juli 1997 vom Bezirksgericht Melk ausgestellten
Scheidungsvergleich.
Punkt 1) des Vergleiches lautet:
"Die Erstantragstellerin S.F. und der
Zweitantragsteller G.F. verzichten wechselseitig auf jeglichen
Unterhaltsanspruch, auch für den Fall unverschuldeter Not, geänderter
Gesetzeslage oder geänderter Verhältnisse."
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt mit Schreiben vom 11. Mai 2005 um Erstellung eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das am 18. Juli 2005 erstellte nervenärztliche
Sachverständigengutachten lautet:
"
Anamnese
:
Fr.F.
kommt in Begleitung der Sachwalterin Fr.W.
zur Untersuchung.
Sie
gibt an unter massiven Ein- und Durchschlafstörungen zu leiden,
Panikattacken und eine Depressio wären ebenfalls
vorhanden.
Aggressionen
des Vaters vor und bei der Trennung von der Mutter. Laut eigenen Angaben
hätte dies zu einer "gestörten Persönlichkeit"
geführt. Sie selbst hat eine 10-jährige Tochter (Alleinerzieherin),
die Tochter geht vormittags zur Schule, dann bis ca. 16:30 Uhr zu einer
Tagesmutter - anschließend kümmert sie sich selbst um die
Tochter. Fr.F. ist bei einer
niedergelassenen Therapeutin in regelmäßiger Betreuung -
wünscht sich ein toleranteres Umfeld - etwas was sie jetzt in ihrem
Dorfleben nicht hat - sie erzählt von Anfeindungen von Nachbarn und
anderen Dorfbewohnern - hat Bewältigungsstrategien erlernt, die das
Leben in den eigenen 4 Wänden erleichtert. Sie selbst gibt jedoch an eine
regelmäßige Arbeit sicher nicht durchführen zu können. Ein
deutlich depressives Pessimum besteht bis zum frühen Nachmittag -
danach eine gewisse Aufhellung. Vor einigen Jahren hat sie 1 Jahr lang in einem
geförderten Job gearbeitet (Bioladen) - danach
arbeitslos.
Medikation:
Trileptal, Seroquel, Seroxat, Pariet, Trittico
Objektiv
neurologisch:
Caput:
frei beweglich, kein Meningismus, HN: unauffällig, OE: Kraft, Tonus und
Trphik seitengleich unauffällig, FHV bds. zielsicher, im VdA keine Absink-
oder Pronationstendenz. Rumpf: Bauchhaut- und Bauchdeckenreflexe gut
auslösbar, Urogenitalanamnese unauffällig. UE: Kraft, Tonus und
Trophik seitengleich unauffällig, Reflexe seitengleich mittellebhaft
auslösbar, Py-Zeichen negativ, KHV zielsicher.
Psychisch:
Klar,
wach orientiert, Ductus kohärent, Antrieb deutlich verlangsamt, Stimmung
depressiv getönt, vorwiegend im negativen Skalenbereich affizierbar,
massive Ein- und Durchschlafstörungen erhebbar, zum Zeitpunkt der Anamnese
keine produktive Symptomatik explorierbar.
Diagnose:
1.;
Schizoaffektive Erkrankung
g.z.
585 ...... 50 %
5
Stufen über unterem Rahmensatz, da Medikation und Therapie
notwendig.
Ein
struktureller Tagesablauf ist nicht möglich.
Zur
Fragestellung:
Die
Patientin ist voraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt
selbst zu verschaffen.
Beginn
der Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr (anamnestisch).
Rückwirkend
für 5 Jahre."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis
3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG
1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf
sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 Abs. 4 FLAG sieht erhöhte
Familienbeihilfenbeträge für jedes Kind vor, das erheblich behindert
ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG ein
Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung
im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG in der ab 2003 geltenden Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht im vorliegenden Fall fest:
Laut
nervenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18. Juli 2005 ist die
Bw. zu 50% behindert und ist sie voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der
Beginn der Erkrankung war vor dem 21. Lebensjahr.
Die
Ehe der Bw. wurde am 14. Jänner 1995 geschlossen. Die Bw. war damals
18 Jahre alt.
Am
16. Juli 1997 wurde die Ehe geschieden. Laut Punkt 1) des Scheidungsvergleiches
verzichteten die Ehepartner wechselseitig auf jeglichen
Unterhaltsanspruch.
Im vorliegenden Fall war
für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe einzig und
allein ausschlaggebend, dass die Erkrankung der Bw., die zur (voraussichtlich)
dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
geführt hat, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Es ist zwar dem Finanzamt Recht zu geben, dass im Falle
einer aufrechten Ehe eine gegenseitige Beistandspflicht bzw. gegenseitige
Unterhaltsansprüche gegeben sind.
Die (erhöhte) Familienbeihilfe wurde jedoch
rückwirkend ab Oktober 1997 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe der
Bw. bereits geschieden und es bestand auch kein Unterhaltsanspruch
gegenüber dem geschiedenen Gatten.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Wien, am 2.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1094-W/03
- Stammnummer
- 18166
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF