Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0053-W/05
Zurückweisung eines Devolutionsantrages, weil FA ohnedies den säumigen Bescheid erlassen hatte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0053-W/05vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, vom
6. Juli 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend den Antrag auf endgültige
Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 gemäß
§ 200 Abs. 2 (Bundesabgabenordnung) BAO vom 25. November
2004, entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am
6. Juli 2005 bringt die Devolutionswerberin (Dw) den im Spruch
näher dargestellten Devolutionsantrag vom selben Tag persönlich beim
unabhängigen Finanzsenat ein.
Der
unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass unter der GZ RV/0927-W/05 die
Berufung gegen den den Antrag auf endgültige Einkommensteuerfestsetzung
für 1999 vom 25. November 2004 zurückweisenden Bescheid vom
26. April 2005 bereits vorgelegt worden ist. Demzufolge erstattet das
Finanzamt gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO den Bericht, dass die
behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Dieser
Verfahrensstand wird der Dw mit - letztlich unbeantwortetem - Vorhalt vom
20. Juli 2005 zwecks Gelegenheit zur Gegenäußerung zur
Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei
Nichtbeantwortung aufgrund der Aktenlage der Devolutionsantrag
zurückzuweisen sei.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann
gemäß Abs. 2 leg. cit. jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3)
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
2.
rechtliche Würdigung: Die Entscheidungspflicht über den
Antrag auf endgültige Einkommensteuerfestsetzung für 1999
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist mit Ergehen des auch die
Zurückweisung dieses Antrages verfügenden Bescheides vom
26. April 2005 erloschen. Eine erloschene Pflicht besteht nicht mehr
und kann daher denkunmöglich verletzt oder gerügt werden. Da die
behauptete Rechtsverletzung somit nicht vorliegt, erweist sich
gegenständlicher Devolutionsantrag als unzulässig.
Wien, am 2.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0053-W/05
- Stammnummer
- 18163
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF