Findok · EAS-Auskünfte
EAS 234
Jederzeitige Kündigungsoption für spanische Staatsanleihen
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/2/1-IV/4/93vom 12.02.1993
Wortlaut laut Findok
Unter dem Begriff der Staatsanleihen im Sinn des Artikels
11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie nur
mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates verstanden.
Dies setzt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen eine
entsprechende mittel- oder langfristige Bindung des Investors voraus. Ist diese
infolge einer jederzeit ausübbaren Kündigungsoption nicht gegeben,
fehlt es an der erforderlichen Dauerwidmung des Kapitals.
Es bestehen daher ernstliche Zweifel daran, dass eine als
Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit titulierte Schuldverschreibung von
Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien erfasst sein könnte, wenn dem Investor eine
jederzeitige Kündigung per Jahresende, somit auch zu jenem Jahresende zu
dem die DBA-Steuerfreiheit letztmalig zusteht, eingeräumt
wird.
12. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 3 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/2/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18144
- Gültig
- 12.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF