Findok · EAS-Auskünfte
EAS 231
Tschechische Kommanditgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftP 260/15/1-IV/4/93vom 04.02.1993
Wortlaut laut Findok
Im Fall einer tschechischen Kommanditgesellschaft erfolgt
nach Ihrer Darstellung eine unterschiedliche Behandlung der beschränkt
haftenden und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Der
unbeschränkt haftende Gesellschafter wird wie ein Personengesellschafter
mit seinem Gewinnanteil unmittelbar besteuert und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob eine Gewinnausschüttung tatsächlich vorgenommen wurde oder
nicht. Die beschränkt haftenden Gesellschafter unterliegen wie die
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einer Besteuerung nur dann und nur
insoweit, als tatsächlich eine Gewinnausschüttung an sie erfolgt.
Diese Einkünfte stellen daher nach tschechischem Recht Dividenden dar. Da
gemäß Artikel 10 Abs. 3 des DBA-CSFR (das auch für den
Nachfolgestaat der tschechischen Republik anwendbar bleibt) das im Quellenstaat
geltende Recht für die Definition der Dividenden maßgeblich ist,
wären ausgeschüttete Einkünfte eines in Österreich
ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters der
Steuerzuteilungsregel für Dividenden (Art. 10 DBA-CSFR) zu unterstellen und
der österreichischen Besteuerung überlassen.
Da aber auf der Grundlage Ihrer Ausführungen die
tschechische Gesellschaftsform eher einer österreichischen
Personengesellschaft als einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, müssen
die Gewinnanteile eines in Österreich ansässigen beschränkt
haftenden Gesellschafters einer tschechischen Kommanditgesellschaft nach
österreichischem inländischen Recht bereits im Jahr ihres Entstehens
der steuerlichen Erfassung zugeführt werden. Da diese Gewinnanteile aber in
tschechischen Betriebstätten der Kommanditgesellschaft entstanden sind, ist
Österreich gemäß Art. 7 des Abkommens zur Steuerfreistellung
verpflichtet. Die in einem Folgejahr vorgenommene Ausschüttung der Gewinne
wäre - wie oben ausgeführt - gemäß dem DBA in
Österreich steuerlich erfassbar, nicht aber mehr nach nationalem
österreichischem Recht, das - wie erwähnt - die Besteuerung im
Gewinnentstehungsjahr verlangt.
4. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 260/15/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18141
- Gültig
- 04.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF