Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1578-W/04
Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH - korrespondierende Betriebsausgabe bei verbundenem Einzelunternehmen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1578-W/04vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Kurt
Assmann, 9500 Villach, Peraustraße 9, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Abweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt ein Einzelunternehmen
mit dem Betriebsgegenstand Unternehmensberatung. Der Gewinn wird nach § 4
Abs. 1 EStG ermittelt.
Am 20. April 2004 stellte er den Antrag, das Verfahren
bezüglich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
wiederaufzunehmen. Begründend verwies er auf ein bei der Fa. U. GesmbH
(idF: GesmbH) durchgeführtes Betriebsprüfungsverfahren. Aus dem Antrag
im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Betriebsprüfers ist erkennbar,
dass die Nichtverzinsung der Forderung der GesmbH an den Bw., der zu 75%
Gesellschafter und Alleingeschäftsführer ist, als verdeckte
Gewinnausschüttung behandelt wurde. Dieser Betrag soll korrespondierend als
Betriebsausgabe der im Rahmen der Einzelfirma erzielten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit angesetzt werden.
Der Betriebsprüfer führte in seiner Stellungnahme
hierzu aus, ausgehend von einer ordnungsgemäßen Bilanzierung
müssten sich Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der GesmbH und dem
Einzelunternehmen spiegelbildlich gegenüber stehen. Tatsächlich
lägen aber massive Differenzen vor, da in den Bilanzen des
Einzelunternehmens Forderungen an die
GesmbH bilanziert seien.
Über das Forderungskonto der GesmbH an den Bw. seien
unzweifelhaft private Ausgaben des Bw. wie auch einzelbetriebliche Vorgänge
verbucht worden. Dieses Forderungskonto wurde nunmehr in eine private und
einzelbetriebliche Komponente getrennt. Die aus dem Einzelunternehmen
abgeleitete betriebliche Komponente wurde ausgeschieden, die nunmehr höhere
Forderung der Gesellschaft könne nur mehr den privaten Bereich des Bw.
betreffen.
Diese Forderung wurde mit einem als fremdüblich
angenommenen Zinssatz von 4,5% verzinst und der sich so ergebende Betrag als
verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt.
Der Betriebsprüfer stellte sodann
ziffernmäßig die durchgeführten Berechnungsvorgänge
dar.
Ob statt dessen eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter
Veranlagung der grundsätzlich endbesteuerten Kapitalerträge in Frage
komme, werde eventuell im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung zu klären
sein.
Im daraufhin erlassenen Abweisungsbescheid führte das
Finanzamt aus, es bestehe kein Zusammenhang der festgestellten verdeckten
Ausschüttung zum Einzelunternehmen.
In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der Bw. vor,
dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Der Bw. stehe als Einzelunternehmer
seit Jahren mit seiner eigenen Firma (= GmbH) in Geschäftsbeziehung.
Es bestehe daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der GesmbH und der
Einzelfirma.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz richtete der unabhängige Finanzsenat an den Bw. folgenden
nachweislich zugestellten Ergänzungsauftrag, im Rahmen dessen dem Bw. auch
die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Kenntnis gebracht
wurde:
"Zur Sache selbst
wird festgestellt, dass der unabhängige Finanzsenat vorläufig die
schlüssigen Ausführungen und Berechnungen der Betriebsprüfung
teilt. Insbesondere ist durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Umstandes,
dass Ihre Einzelfirma in der Bilanz keine Verbindlichkeiten, sondern vielmehr
Forderungen gegenüber der GmbH aufweist, ein Abzug der bei der GmbH als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelten Zinsen im Rahmen Ihrer Einzelfirma
nicht in Betracht kommt, da damit die Forderung der GmbH an Sie Ihre private
Sphäre betreffen muss.
Was die von der
Betriebsprüfung auf S 4, dritter Absatz, der Stellungnahme relevierte
Möglichkeit der freiwilligen Besteuerung nach § 97 Abs. 4 EStG Ihrer
grundsätzlich endbesteuerten Einkünfte anlangt, so ist hierzu
festzuhalten, dass aufgrund des sog. "Schatteneffekts des
Hälftesteuersatzes" auf den ersten Blick die Endbesteuerungsvariante als
die günstigere erscheint, weshalb auch aus diesem Titel eine
Abänderung der in Rede stehenden Bescheide zu Ihren Gunsten wohl nicht in
Betracht kommt."
Der Ergänzungsauftrag wurde weder innerhalb der
gesetzten Frist von sechs Wochen noch bis zum heutigen Tag
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Betriebsprüfer hat in seiner Stellungnahme in
schlüssiger Weise dargestellt, warum die Forderung der GesmbH an den Bw.
nur dessen private Sphäre betreffen kann. Dem ist der Bw. trotz
Übermittlung der Stellungnahme sowie des Ergänzungsauftrages nicht
entgegen getreten. Auch die rechnerischen Grundlagen wurden von ihm nicht in
Zweifel gezogen.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es daher als
erwiesen an, dass die in Rede stehende verdeckte Gewinnausschüttung keinen
Zusammenhang mit der Einzelfirma des Bw. aufweist. Hieraus folgt in rechtlicher
Hinsicht, dass ein Betriebsausgabenabzug bei der Einzelfirma aus diesem Titel
nicht in Betracht kommt.
Der Bw. hat sich auch nicht dazu geäußert, dass
eine freiwillige Einbeziehung der endbesteuerten verdeckten
Gewinnausschüttungen in die Veranlagung wegen des sog. "Schatteneffekts des
Hälftesteuersatzes" für ihn nachteilig wäre. Auch eine neuerliche
Kontrolle durch den unabhängigen Finanzsenat ergab, dass die Auswirkungen
für den Bw. negativ wären. Hinzugefügt sei, dass zwar im Jahr
1999 eine KESt-Gutschrift in voller Höhe erfolgen würde, dieser
Vorteil aber durch die dann erforderliche Kürzung des Verlustabzuges im
nächsten Jahr mehr als aufgewogen wird.
Wien, am 1.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1578-W/04
- Stammnummer
- 18137
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF