Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1068-W/05
Aussetzungszinsen bei Zurückweisung eines Antrages gemäß § 212a Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1068-W/05vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch ein Aussetzungsantrag, der gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen ist, führt dazu, dass auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung von Aussetzungszinsen gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 27. November 2003 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. November 2003 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO für
den Zeitaum von 10. Juni 2002 bis 27. November 2003
Aussetzungszinsen im Betrag von € 47.058,98 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass der Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen im Hinblick auf die Zurückweisung der Aussetzung der
Einhebung ergangen sei.
Da der Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit
behaftet sei, gelte das Gleiche für den Bescheid über die Festsetzung
von Aussetzungszinsen. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom
27. November 2003 ersatzlos aufzuheben und vorerst in der Sache
selbst, nämlich über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide
1990 und 1992 bis 2000 zu entscheiden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juni 2004 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Wurde
ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des §
212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner
Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
27. November 2003 der Antrag des Bw. vom 10. Juni 2002 auf
Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 18.2.1999, 97/15/0143) führt auch ein Aussetzungsantrag, der
gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen
ist, dazu, dass auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für
einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden
dürfen. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der
Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im
Betrag von € 47.058,98 zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1068-W/05
- Stammnummer
- 18135
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF