Findok · EAS-Auskünfte
EAS 269
Betriebseinbringung in Schwestergesellschaften durch Steuerausländer
geltende FassungEAS-AuskunftF 1468/3/1-IV/4/93vom 25.05.1993
Wortlaut laut Findok
Überträgt eine deutsche
Bank-Kapitalgesellschaft, die sich von ihren Beteiligungen an Nichtbanken
trennen muss, ihre Beteiligung an einer österreichischen
Kommanditgesellschaft zu Buchwerten auf eine dem Konzernverbund angehörende
deutsche Kapitalgesellschaft mit deutscher Muttergesellschaft, so liegt nach
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen der Fall einer
Aufwertungseinbringung gemäß
§ 16 Abs. 2 UmgrStG
vor.
Diese Auffassung gründet sich auf das dem § 16
Abs. 2 UmgrStG zugrunde liegende Prinzip, dass bei Betriebseinbringungen durch
Steuerausländer (einschließlich Einbringung von Anteilen an
Personengesellschaften) der Aufwertungszwang stets dann einsetzen soll, wenn
durch ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich die Verpflichtung auferlegt
wird, stille Reserven steuerfrei zu belassen, die sich im Zusammenhang mit der
Betriebseinbringung - in wirtschaftlicher Betrachtung - in den Händen von
Steuerausländern bilden oder bilden könnten. Dieses Prinzip wird in
§ 16 Abs. 2 UmgrStG nicht davon abhängig gemacht, dass Österreich
nach seinem derzeitigen innerstaatlichen Recht eine spätere Realisierung
solcher stiller Reserven besteuern kann. Bereits der Verlust der potentiellen
Besteuerungsberechtigung löst den Aufwertungszwang aus.
Wenn auf der Grundlage des Handelsrechtes im Fall der
Einbringung in ausländische Schwestergesellschaften eine dem
Fremdverhaltensgrundsatz entsprechende steuerliche Konsequenz nicht gezogen wird
(d.h. es wird keine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft
mit Nachfolgeeinlage in die Schwestergesellschaft als gegeben angesehen), so
ändert dies nichts daran, dass die mit der steuerlichen (wirtschaftlichen)
Betrachtung verknüpfte Rechtsfolge der Aufwertungsverpflichtung
einsetzt.
Ob hiebei die ausländischen Konzerngesellschaften nach
ausländischem Recht zu einem
Organverbund zusammengeschlossen sind oder nicht, ist im Geltungsbereich der
österreichischen Rechtsordnung ebenfalls ohne Belang.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird
allerdings nicht verkannt, dass eine derartige aus den Grundsätzen des
§ 16 Abs. 2 UmgrStG abzuleitende Rechtslage im Einzelfall über das
Erfordernis einer ausreichenden Absicherung der österreichischen
Besteuerungsansprüche hinausgehen kann. Sollte diese Auffassung auch von
der Steuerverwaltung des jeweiligen Heimatstaates des Konzerns vertreten werden
und daher für reziproke Fälle auch zugunsten Österreichs die
Anwendung der Methode des "Steueraufschubs" für Betriebseinbringungen in
Schwestergesellschaften zugesichert werden, so könnte in Fällen der
vorliegenden Art durch eine auf § 48 BAO gestützte Ausnahmegenehmigung
bei Verpflichtung zur Buchwertfortführung auf die Besteuerung der stillen
Reserven aus Anlass der Beteiligungseinbringung verzichtet werden.
Die Initiative für die Herbeiführung eines
Gegenseitigkeitsverhältnisses müsste allerdings vom Heimatstaat der
einbringenden Gesellschaft ausgehen.
25. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
wirtschaftliche BetrachtungsweiseReziprozitätSteuerumgehung§ 48 BAOFremdüblichkeitFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 1468/3/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18127
- Gültig
- 25.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF