Findok · EAS-Auskünfte
EAS 257
Kosten einer Auslandskreditabteilung und Wertberichtigungsaufwand bei Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages
geltende FassungEAS-AuskunftT 82/38/2-IV/4/93vom 09.04.1993
Wortlaut laut Findok
Bei Ermittlung des Höchstbetrages, bis zu dem
Auslandssteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer angerechnet
werden können, sind die durch Anrechnung begünstigten
ausländischen "Einkünfte" gemäß BMF Erlass vom 27. Dezember
1990, AÖF Nr. 49/1991, um alle Aufwendungen zu kürzen, die hiezu in
einem "erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" stehen. Kein erkennbarer
Zusammenhang wird in der Regel bei Aufwendungen vorliegen, die auch dann
anfallen, wenn das zur Steueranrechnung Anlass gebende Auslandsgeschäft
nicht getätigt worden wäre.
Wird daher für das Auslandskreditgeschäft eine
eigene Geschäftsstelle eingerichtet, so belasten deren Unkosten erkennbar
die aus dem Auslandsgeschäft erzielten Zinsenerträgnisse. Besteht
hingegen keine eigene Auslandskreditabteilung und liegen lediglich
Einzelfälle einer zur Steueranrechnung Anlass gebenden Kreditvergabe in das
Ausland vor, werden im Allgemeinen die Personal- und Sachaufwandskosten der
Unternehmensverwaltung keinen nennenswerten Zusammenhang mit solchen
Auslandstransaktionen erkennen lassen.
Bei ausländischen Zinsenerträgnissen, die unter
die dem Artikel 11 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten DBA-Bestimmungen
fallen, werden im übrigen nur jene Aufwendungen des Kreditgebers die durch
Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte kürzen, die dieser
maßgebenden Steuerzuteilungsregel des DBA zuzuordnen sind. Dies gilt nicht
für Wertminderungen der
Einkunftsquelle.
Denn weder ein Wertzuwachs noch auch ein Wertverlust einer Kapitalanlage ist von
Artikel 11 des OECD Musterabkommens erfasst. Durch Wertberichtigungen eines
Auslandskredites verursachte Betriebsausgaben kürzen daher nicht die durch
Anrechnung begünstigten ausländischen Zinsen.
9. April
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 82/38/2-IV/4/93
- Stammnummer
- 18123
- Gültig
- 09.04.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF