Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0256-Z3K/04
Abweisung einer Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0256-Z3K/04vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adr., vertreten durch Graf
von Westphalen Bappert & Modest, Rechtsanwälte, 20354 Hamburg,
Große Bleichen 21, vom 25. November 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
14. Oktober 2004, Zl. 610/00000/6/1999, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Zahlungsaufforderung
Der Betrag in Höhe von
EUR 62,62 ist innerhalb von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Bescheides auf das PSK-Konto Nr. kkkkk des Zollamtes
Salzburg, BLZ bbbbb, einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Im verfahrensgegenständlichen Fall sprach das Zollamt
Salzburg/Erstattungen (ZASE) dem Beschwerdeführer (Bf.) im August 1999 mit
Bescheid eine Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 8.229,11 zu. Von
dieser Summe forderte die belangte Behörde von der D-GmbH mit Bescheid vom
20. November 2002 einen Teilbetrag zurück und schrieb gleichzeitig
eine Sanktion nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission
vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften
für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. mit Schreiben vom
20. Dezember 2002 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein
und stellte im selben Schriftsatz einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Der
Aussetzungsantrag wird mit dem Argument, die Berufung wäre nach Lage des
Falles keineswegs als wenig Erfolg versprechend zu bezeichnen, auf
§ 212a BAO gestützt. Im Berufungsverfahren der Hauptsache wird
eine nach Ansicht der Bf. vorliegende Verletzung des Parteiengehörs
vorgebracht sowie die angeblich bereits eingetretene Verjährung des
Rückforderungsanspruchs eingewendet.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2004 gab die
Rechtsmittelbehörde erster Instanz der Berufung in der Hauptsache teilweise
statt. Sie reduzierte den Sanktionsbetrag in Höhe von 200% des
Differenzbetrages zwischen beantragter und geltender Erstattung auf 50% dieses
Wertes, weil ihrer Ansicht nach ein Nachweis für ein vorsätzliches
Handeln des Ausführers nicht vorliegt. Ebenfalls am 29. Juli 2004 wies
das ZASE den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art 244
Zollkodex 1992 (ZK) in Verbindung mit § 212a BAO mit der
Begründung ab, über den Antrag auf Aussetzung könne wegen
ergangener Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache nicht mehr meritorisch
entschieden werden.
Gegen die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung brachte
die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 10. September
2004 eine Berufung ein und begründete diese damit, die Erfolgsaussichten
des gegen die Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 eingelegten
Rechtsmittels der Beschwerde würden überwiegen. Mit dem nunmehr vor
dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober
2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der dagegen mit
Schriftsatz vom 25. November 2004 eingebrachten Beschwerde beantragt die
Bf. die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1
Abs 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) ist im Aussetzungsverfahren
betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK
anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen
und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur
insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK nicht entgegenstehen oder
Art 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen
Gesetzgeber überlassen wird (VwGH vom 27.09.1999,
Zl. 98/17/0227).
Der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag vom
20. Dezember 2002 wird zwar wie erwähnt ausschließlich auf
§ 212a BAO gestützt, da jedoch aus dem Schreiben der Parteiwille
eindeutig hervorgeht, war über den Antrag auf der Grundlage der oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK
handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO,
um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus
eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (VwGH vom 26.02.2004,
Zl. 2002/16/0139). Dem Wortlaut im Schriftsatz vom 20. Dezember 2002,
die Berufung wäre nach Lage des Falles keineswegs als wenig Erfolg
versprechend zu bezeichnen, ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung als Aussetzungsgrund sieht. Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens
wurde nicht geltend gemacht.
Die belangte Behörde wies den Aussetzungsantrag mit
Bescheid vom 29. Juli 2004 mit dem Argument als unbegründet ab,
über die Berufung gegen den beeinspruchten Bescheid wäre
zwischenzeitlich mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden. Da über
den Aussetzungsantrag bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache nicht
entschieden wurde, wäre der Antrag, wie die belangte Behörde
sinngemäß ausführt, aufgrund der Bestimmung des § 212a
Abs 5 BAO - ohne Prüfung der vorgebrachten Aussetzungsgründe -
als unbegründet abzuweisen. Diese Vorgangsweise erweist sich im Lichte des
VwGH-Erkenntnisses vom 9. Juni 2004, Zl. 2002/16/0047, das ebenfalls
in einer Ausfuhrerstattungsangelegenheit ergangenen ist, als verfehlt. Dort wird
ausgeführt:
"[...]
Die belangte Behörde stützte ihre abweisenden Entscheidungen unter
Bejahung der Anwendbarkeit des Art. 244 Zollkodex (ZK) - ohne auf die
Sache einzugehen - allein auf den Umstand, dass die den "betreffenden
Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsbehelfsverfahren mit
Berufungsentscheidungen (der belangten Behörde) vom
26. November 2003 ...abgeschlossen (wurden). Durch das Ergehen der
Berufungsentscheidungen liegen keine angefochtenen Entscheidungen mehr vor. Die
Beschwerde war daher ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen
abzuweisen ..."
Diese
Rechtsansicht widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den
Aussetzungsbestimmungen des § 212a BAO und des Art. 244 ZK,
wonach dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die Erledigung eines Antrages auf
Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über
die maßgebende Berufung zulässig wäre (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0018, und
vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, auf deren nähere
Begründung gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGG verwiesen
wird).
Demnach
hätte sich die belangte Behörde in den vorliegenden Fällen nicht
auf die mittlerweile erfolgte Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den
Hauptsachen berufen dürfen, sondern hätte dessen ungeachtet über
die Beschwerden in den Aussetzungsverfahren in der Sache entscheiden
müssen. [...]"
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist
identisch zu beurteilen. Auch das ZASE hätte sich nicht auf die
mittlerweile ergangene Erledigung in der Hauptsache berufen dürfen, sondern
die belangte Behörde hätte sich im erstinstanzlichen
Aussetzungsverfahren mit den geltend gemachten Aussetzungsgründen
inhaltlich auseinandersetzen müssen.
Gegen die Abweisung der Aussetzung legte die Bf. form- und
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führt darin
begründend aus, die Erfolgsaussichten des gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 eingelegten Rechtsmittels der
Beschwerde würden überwiegen. Die belangte Behörde wies die
Berufung mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 im Wesentlichen mit der
Begründung ab, sie würde die Ansicht der Bf. zu den Erfolgsaussichten
der Beschwerde nicht teilen. Die Begründung ist in diesem wesentlichen
Punkt wiederum verfehlt.
Nach der in Österreich für das Verfahren der
Aussetzung geltenden Bestimmung des § 212a Abs 5 BAO
schließt die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung
eines Vorlageantrages (sinngemäß: Beschwerde) nicht aus. Ein
Rechtsmittelwerber kann also sowohl im Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung)
als auch auf der zweiten Rechtsbehelfsstufe (Beschwerde) einen Aussetzungsantrag
stellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Aussetzungsantrag
zur Berufung, nicht zur Beschwerde. Die belangte Behörde übersieht in
der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2004, dass sie
in diesem Fall nicht die Erfolgsaussichten der Beschwerde, sondern die
Erfolgsaussichten der Berufung zu beurteilen hat. Dazu der VwGH im Erkenntnis
vom 26.02.2004, Zl. 2003/16/0018:
"Wenn
die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den
Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster
Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des
Berufungsvorbringens zu prüfen sind (Hinweis E 31.8.2000,
98/16/0296)."
In diesem Sinne hat der Unabhängige Finanzsenat nun zu
prüfen, ob sich aus dem in der Berufung vom 20. Dezember 2002
Vorgebrachten begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsbescheides vom 20. November 2002 ergeben. Die Berufung
wird mit dem Vorliegen einer Verletzung des Parteiengehörs sowie mit der
angeblich bereits eingetretenen Verjährung des Rückforderungsanspruchs
begründet.
Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine
Verletzung des Parteiengehörs. Maßgebliche Vertreter der D-GmbH
wurden im Zuge einer am 1. August 2000 im Unternehmen durchgeführten
Hausdurchsuchung mit dem Gegenstand der Ermittlungen vertraut gemacht und hatten
im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Gelegenheit, zur
Sachverhaltsannahme der Behörde Stellung zu nehmen. Es kann aber
ohnehin dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Erlassung des
Rückforderungsbescheides das Parteiengehör verletzt wurde, weil die
Verletzung des Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist. Selbst
wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf Parteiengehör
verletzt hätte, wäre dieser Mangel im Berufungsverfahren gegen den
Rückforderungsbescheid sanierbar gewesen (siehe dazu Ritz, BAO Kommentar,
Rz 21 zu § 115).
Im Zeitpunkt der Antragstellung zur Aussetzung war die
Frage, ob die vierjährige Verjährungsbestimmung der
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des
Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaften im Ausfuhrerstattungsrecht Anwendung
findet, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH anhängig
(Handlbauer, Rs C-278/02). Nach Witte/Alexander (Zollkodex Kommentar
Art 244 Rz 19) ist regelmäßig wenigstens insoweit
Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, als eine Rechtsfrage des
Rechtsstreits dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 234 EGV vorgelegt
wurde. Das EuGH-Urteil im Fall Handlbauer erging am 24. Juni 2004;
über den Aussetzungsantrag wurde am 29. Juli 2004 entschieden. Nachdem
für die Beurteilung der Aussetzungsgründe die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
maßgebend sind, und in der Rs C-278/02 die in der
Verordnung (EG, EURATOM)
Nr. 2988/95 enthaltenen Verjährungsbestimmungen im
Ausfuhrerstattungsrecht für anwendbar erklärt wurden, ergeben sich
auch aus der Verjährungseinwendung keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Da sich zum Zeitpunkt 29. Juli 2004 aus dem
Berufungsvorbringen keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides vom
20. November 2002 ergeben haben, erweist sich die Abweisung des Antrags auf
Aussetzung der Einhebung, und damit die abweisende Berufungsvorentscheidung im
Aussetzungsverfahren, dem Grunde nach als richtig. Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zahlungsaufforderung: Mit Bescheid vom
29. Juli 2004, Zl. 610/A/1999, wurde der Rückforderungsbetrag mit
EUR 4.780,50 neu festgesetzt. Der Teilbetrag von EUR 4.717,88 wurde
mit Zahlungen aus den Erstattungsbescheiden Zl. 610/B/2000 (in Höhe
von EUR 3.025,57) und Zl. 610/C/2000 (in Höhe von
EUR 1.692,31) gegenverrechnet. Somit bleibt ein Restbetrag von EUR 62,62
offen. Die in der angefochtenen Entscheidung inkludierte Zahlungsaufforderung
über einen Betrag von EUR 3.249,62 ist somit der Höhe nach
unrichtig.
Salzburg, am
1. September 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0256-Z3K/04
- Stammnummer
- 18114
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF