Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0517-W/02
Fehlende Bescheidbegründung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0517-W/02vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt wegen fehlender Bescheidbegründung aus den Bescheiden nicht feststellbar, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Sicht dieser Bescheide nicht ermittelt worden. Aus diesem Grund stellen fehlende Begründungen einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO dar.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Garantie WTH GmbH, 3002 Purkersdorf,
Bahnstraße 26, vom 23. Oktober 1997 gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die
Prüfungszeiträume 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993,
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 und 1. Jänner 1995 bis 31.
Dezember 1995 des Finanzamtes Eisenstadt vom 26. Mai 1997
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Am 26. Mai 1997 hat das Finanzamt Haftungs- und
Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die
Prüfungszeiträume 1. Jänner 1993 -
31. Dezember 1993, 1. Jänner 1994 - 31.
Dezember 1994 und 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995
erlassen.
Mit diesen Haftungs- und Abgabenbescheiden sind der
Berufungswerberin (Bw.) - einer Gesell schaft mit beschränkter
Haftung - Nachzahlungen von Kapitalertragsteuer iHv S 37.493,00, S
32.993,00 und S 32.993,00 vorgeschrieben worden.
Zur Ausfertigung der Haftungs- und Abgabenbescheide hat das
Finanzamt das Formular "L20" verwendet. Auf der Vorderseite von "L20" stehen die
Bescheidbezeichnung "Haftungs- und Abgabenbescheid(e)", die bescheiderlassende
Behörde, das Bescheiddatum, der/die Bescheidadressat/en und der
Bescheidspruch; ungefähr 2/3-tel der Rückseite des Formulars bestehen
aus vorgedruckten Zeilen, die für den Begründungsteil des Bescheides
vorgesehen sind.
Der 1. Satz des Begründungsteiles ist vorgedruckt;
dieser Satz lautet: "Die Begründung
für den/die Haftungs- und Abgabenbescheide entnehmen Sie bitte dem
beiliegenden Bericht (Vordruck L18) vom". Vor diesem Satz befindet sich
ein zum Ankreuzen bestimmtes Quadrat; nach diesem Satz ein Rechteck, worin das
Wort "Datum" steht.
In den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 26. Mai 1997
sind das zum Ankreuzen bestimmte Quadrat, das zum Einfügen eines Datums
bestimmte Rechteck und die an den o.a. Satz anschließenden, zum Schreiben
eines Textes bestimmten, Zeilen leer.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest: Die Haftungs-
und Abgabenbescheide enthalten keine Bescheidbegründungen.
Fehlt die Bescheidbegründung, ist aus dem Bescheid
nicht erkennbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden
ist, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt
ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die
Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand
für zutreffend erachtet.
Da die Haftungs- und Abgabenbescheide keine
Bescheidbegründung enthalten, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt
aus den Bescheiden nicht feststellbar.
Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt wegen fehlender
Bescheidbegründung aus den Bescheiden nicht feststellbar, ist der
entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Sicht dieser Bescheide nicht
ermittelt worden.
Unterlassene Ermittlungen stellen einen Aufhebungsgrund im
Sinne des § 289 Abs. 1 BAO dar, wenn nach deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können oder eine
Bescheiderteilung unterblieben wäre.
Da wegen fehlender Begründungen in den Haftungs- und
Abgabenbescheiden davon auszugehen ist, dass der entscheidungsrelevante
Sachverhalt nicht festgestellt worden ist, ist nicht auszuschließen, dass
bei Feststellung dieses Sachverhaltes entweder anders lautende Bescheide
erlassen worden wären oder dass eine Bescheiderteilung unterblieben
wäre.
Die Feststellung eines Sachverhaltes setzt Ermittlungen
voraus. Setzt die Feststellung eines Sachverhaltes Ermittlungen voraus, ist bei
fehlender Feststellung des Sachverhaltes von unterlassenen Ermittlungen
auszugehen.
Aus diesem Grund stellen die fehlenden Begründungen in
den Haftungs- und Abgabenbescheiden einen Aufhebungsgrund im Sinne des §
289 Abs. 1 BAO dar.
Nach den Begründungen/Anträge auf
Verlängerung der Berufungsfrist (31. Juli 1997, 30. September 1997)
iVm dem Berufungsvorbringen ist die Bw. davon ausgegangen, dass ein sachlicher
Zusammenhang der angefochtenen Bescheide mit Sachbescheiden besteht, die das
Finanzamt nach Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung zu erlassen
beabsichtige.
Die in den Anträgen auf Verlängerung der
Berufungsfrist (31. Juli 1997; 30. September 1997) angesprochene
abgabenbehördliche Prüfung hat gefunden; die dabei getroffenen
Feststellungen sind im Betriebsprüfungsbericht (Bp-Bericht) vom 26. Mai
1997 dokumentiert worden. Die Vermutung der Bw., das Finanzamt beabsichtige nach
Abschluss einer abgabenbehördlichen Prüfung zu erlassen, hat sich als
zutreffend erwiesen, denn nach einer Verfahrenswiederaufnahme hat das Finanzamt
von den Erstbescheiden sich unterscheidende Sachbescheide erlassen.
In Tz 15 ff des Bp-Berichtes sind Feststellungen über
die verdeckte Ausschüttung/Pachtschillinge und die verdeckte
Ausschüttung/fehlende Valorisierung des Nutzwertes der Badeparzelle
getroffen und die auf diese verdeckten Ausschüttungen entfallende
Kapitalertragsteuer festgesetzt worden. Die Höhe der vom
Betriebsprüfer für die Jahre 1993 - 1995 errechneten
Kapitalertragsteuer stimmt mit den Vorschreibungen von Kapitalertragsteuer in
den Haftungs- und Abgabenbescheiden überein.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die im
Bp-Bericht getroffenen Feststellungen über die verdeckte
Ausschüttung/Pachtschillinge und die verdeckte Ausschüttung/fehlende
Valorisierung des Nutzwertes der Badeparzelle den Sachverhalt darstellen, den
das Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheiden zugrunde gelegt
hat.
Der Bp-Bericht und die Haftungs- und Abgabenbescheide sind
mit 26. Mai 1997 datiert: Die Bw. könnte wegen des zeitlichen
Zusammenhanges vermutet haben, dass der Bp-Bericht die Entscheidungsgrundlage
für die Haftungs- und Abgabenbescheide gewesen ist. Vermutungen über
den, einer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt sind nicht geeignet, eine
fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen.
IdF ist aber nicht auszuschließen, dass der
Bp-Bericht (26. Mai 1997) in den Begründungsteilen der Haftungs- und
Abgabenbescheiden, die der Bw. zugestellt worden sind, erwähnt wird: 1.)
befinden sich in den Veranlagungsakten keine Originalfassungen der Haftungs- und
Abgabenbescheide sondern Durchschriften, 2.) sind die im Formular "L20"
vorgedruckten Texte handschriftlich ergänzt worden und 3.) sind diese
Ergänzungen mittels Blaupause auf die Durchschrift übertragen worden.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Originalfassungen
der Haftungs- und Abgabenbescheide nicht zur Einsichtnahme angefordert.
Eine Einsichtnahme ist idF nicht erforderlich gewesen: Dies
deshalb, weil auch im Falle, dass der Bp-Bericht in den, der Bw. zugestellten,
Fassungen der Haftungs- und Abgabenbescheide im Begründungsteil
erwähnt wird, ein Aufhebungstatbestand im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO
vorliegt.
Nach den Feststellungen im Bp-Bericht entfallen 98% der
vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer auf die verdeckte
Ausschüttung/Pachtschillinge und 2% auf die verdeckte
Ausschüttung/fehlende Valorisierung des Nutzwertes der firmeneigenen
Badeparzelle.
Die Feststellung, dass eine verdeckte
Ausschüttung/Pachtschillinge stattgefunden hat, ist das Ergebnis eines
Fremdvergleiches. Verglichen worden sind Gesellschafter/Pachtverträge und
Nichtgesellschafter/Pachtverträge.
Der Vertragsabschluss unter gleichen Bedingungen als
Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag dem Fremdvergleich standhält,
verlangt einen (auch) am Inhalt des Vertrages orientierten Fremdvergleich; d.h.
es müssen die miteinander verglichenen Vertragsinhalte in wesentlichen
Punkten übereinstimmen, damit sie für einen Fremdvergleich geeignet
sind (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. überarb. und erw.
Auflage, § 20, Tz 50, und die do. zit. Judikate).
IdF sind Nichtgesellschafter/Pachtverträge über -
bestehende - Abstellplätze mit Gesellschafter/Pachtverträgen für
Grundstücke verglichen worden, die den Pächter berechtigen, diese
Grundstücke als Parkflächen neu zugestalten und diese Parkflächen
an die Pächter der nahe gelegenen Badeparzellen
weiterzuvermieten.
Nicht ermittelt worden ist die Höhe der
Pachtschillinge für Grundstücke, die 1.) einen
Nichtgesellschafter/Pächter berechtigen, diese Grundstücke als
Parkflächen neu zugestalten und 2.) den Standortvorteil haben, diese
Parkflächen an die Pächter von, in geografischer Nähe liegenden,
Parzellen weitervermieten zu können bzw. zu dürfen.
Wären derartige Ermittlungen durchgeführt worden,
hätten diese Ermittlungen auch zu dem Ergebnis führen können,
dass die Gesellschafter/Pachtverträge einem Fremdvergleich standhalten und
deshalb keine, die Grundlage der ggst. Haftungs- und Abgabenbescheide bildende,
verdeckte Ausschüttung/Pachtschillinge statt gefunden hat.
Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das
Finanzamt nach Durchführung der unterlassenen Ermittlungen anders lautende
Haftungs- und Abgabenbescheide erlassen hätte oder von der
Bescheiderlassung Abstand genommen hätte, zumal die steuerlichen
Auswirkungen der verdeckten Ausschüttung/fehlende Valorisierung des
Nutzwertes der Badeparzelle im Gegensatz zur verdeckten
Ausschüttung/Pachtschillinge geringfügig sind.
Da der Aufhebungstatbestand des § 289 Abs. 1 BAO
- unabhängig davon, ob in den der Bw. zugestellten Haftungs- und
Abgabenbescheiden auf den Bp-Bericht vom 26. Mai 1997 hingewiesen wird oder
nicht - erfüllt ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0517-W/02
- Stammnummer
- 18108
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF