Findok · EAS-Auskünfte
EAS 260
Konsulententätigkeit für den Internationalen Währungsfonds
geltende FassungEAS-AuskunftK 3307/1/1-IV/4/93vom 12.05.1993
Wortlaut laut Findok
Die Ausübung einer Konsulententätigkeit für
den Internationalen Währungsfonds ist von der inländischen
Einkommensbesteuerung befreit, wenn diese Tätigkeit von einem "Beamten" des
Fonds erbracht wird. Die Rechtsgrundlage hiefür ist in Abschnitt 19 lit. b
des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der
Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 248/1950, gegeben. Ob
die Beamteneigenschaft vorliegt, hat der Währungsfonds nach seinen internen
Vorschriften zu entscheiden. Wird der Bestand dieser Beamteneigenschaft seitens
der genannten UNO-Spezialorganisation bestätigt, geht die Steuerfreiheit
auch dann nicht verloren, wenn dieser Status nur für den kurzen Zeitraum
der Konsulententätigkeit eingeräumt worden ist.
12. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3307/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18104
- Gültig
- 12.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF