Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0258-I/05
Studium an der Pontificia Universita Gregoriana in Rom mit inländischem Studium vergleichbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-I/05vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kann nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des §34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 kein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt werden.
Die Eltern trifft weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch eine sittliche Pflicht, dem Sohn das Studium an der Pontificia Gregoriana Universita in Rom zu finanzieren, wenn für das angestrebte Priesteramt auch im Einzugsbereich des Wohnortes ein Theologie Studium absolviert werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Zugang zur päpstlichen Universität in Rom stark reglementiert und nur mit besonderer Begabung möglich ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Treuhand Partner
Hillebrand & Farmer Buchprüfungs- und Steuerberatung GmbH,
6020 Innsbruck, Rennweg 25, vom 14. Jänner 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Jänner 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 für die Monate
Jänner bis September sowie November und Dezember die Berücksichtigung
des Unterhaltsabsetzbetrages für seinen Sohn C sowie den Pauschbetrag gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Zeitraum August bis
Dezember.
Im Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2004 wurde der
Pauschbetrag für die auswärtige Berufungsausbildung für acht
Monate (880 €) gewährt, nicht hingegen der
Unterhaltsabsetzbetrag.
In weiterer Folge hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid vom 17. August 2004 gem. § 299 BAO auf und
berücksichtigte im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 (Ausfertigungsdatum 7. Jänner 2005) den Pauschbetrag nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 für 5 Monate. In der Bescheidbegründung wurde darauf
hingewiesen, dass einem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag nur
für Kinder zustehe, die nicht seinem Haushalt angehören würden
und für die weder ihm noch seinem (Ehe)Partner Familienbeihilfe
gewährt werde.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der steuerlichen
Vertretung Berufung erhoben und ausgeführt, dass dem Abgabepflichtigen
für die Zeit, für die er keine Familienbeihilfe bezogen habe,
jedenfalls der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 30.
März 2005 wurde begründend angemerkt, dass der Sohn des
Berufungswerbers ab 1. Oktober 1997 in Deutschland eine Fachschule für
Beamte besucht und ab dem Wintersemester 2003/2004 an der theologischen
Fakultät der päpstlichen Universität in Rom das Studium begonnen
habe. Der Sohn sei mit Nebenwohnsitz am elterlichen Wohnsitz polizeilich
gemeldet, weshalb er dem elterlichen Wohnsitz haushaltszugehörig sei, und
vermöge dies auch die auswärtige Berufungsausbildung in Rom nicht zu
ändern.
Darüberhinaus wurde abweichend vom angefochtenen
Bescheid auch das Pauschale gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in
Höhe von 550 € nicht mehr berücksichtigt und in der
Bescheidbegründung zur auswärtigen Berufsausbildung angemerkt, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes nur dann als außergewöhnliche Belastung gelten würden,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe; da jedoch im Einzugsbereich des Wohnortes
auch eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (theologische Fakultät)
existiere, würden die Kosten keine außergewöhnliche Belastung
darstellen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schreiben vom 27. April 2005) wurde seitens
der steuerlichen Vertretung den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung entgegengehalten, dass es zwischen dem Berufungswerber
und dessen Sohn keine einheitliche Wirtschaftsführung gegeben habe, weshalb
die Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages gesetzwidrig sei.
Hinsichtlich des auswärtigen Studiums in Rom wurde
angemerkt, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien (RZ 876) zur
Ausbildungsmöglichkeit an einer fremdsprachigen Universität
festgehalten werde, dass in Folge der Vermittlung der Lehrinhalte in einer
Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen sei und daher in
diesen Fällen der Freibetrag für das Auslandsstudium zu
berücksichtigen sei.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nach den
Lohnsteuerrichtlinien (RZ 875) dem Kind bei besonderer Begabung auch eine
besondere, auswärtige Ausbildungsmöglichkeit zu finanzieren sein
werde. Da der Zugang zur päpstlichen Universität stark reglementiert
und nur mit besonderer Begabung möglich sei, lasse sich der Anspruch auf
den Pauschbetrag auch daraus ableiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Unterhaltsabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit b erster Satz
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für
die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind nach der im Verfassungsrang
stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Unbestritten ist, dass für die Monate Jänner bis
September und November bis Dezember dem Berufungswerber für seinen Sohn
keine Familienbeihilfe gewährt wurde. Weiters ergibt sich aufgrund des
Geburtdatums des Sohnes, dass er im Berufungszeitraum bereits volljährig
war, sodass für die Monate Jänner bis September sowie November bis
Dezember aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
schon aus diesen Gründen die Berücksichtigung eines
Unterhaltsabsetzbetrages ausscheidet. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob
der Sohn dem Haushalt des Berufungswerbers als zugehörig anzusehen war.
2. Pauschbetrag für auswärtige
Berufsausbildung:
Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 1 bis 3 EStG
1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe
sowie die dort angeführten Absetzbeträge abgegolten.
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 in der für
den Berufungszeitraum geltenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Das Finanzamt versagte den geltend gemachten Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung in der Berufungsvorentscheidung die
Berücksichtigung mit der Begründung, dass für die Beantwortung
der Frage, ob im Einzugsbereich eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe oder nicht, nicht zwischen in- und ausländischen Studien
unterschieden werden dürfe (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Da im
Einzugsbereich eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (Theologische
Fakultät Innsbruck) existiere, liege keine Grund vor, die Kosten für
eine Ausbildung in Rom als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde seitens der steuerlichen Vertretung
ausgeführt, dass das Studium des Sohnes des Berufungswerbers an der
"Pontificia Universita Gregoriana" - die direkt dem "heiligen Stuhl"
unterstellte, päpstliche Universität in Rom -, keinesfalls mit der
Theologischen Fakultät der Universität Innsbruck vergleichbar sei.
Darüberhinaus sei der Zugang zur päpstlichen Universität stark
reglementiert und nur mit besonderer Begabung möglich.
In einer Anfragebeantwortung seitens der steuerlichen
Vertretung vom 18. August 2005 wurde weiters ausgeführt, dass der Sohn des
Berufungswerbers bis zum Antritt seines Studiums an der "Pontificia Universita
Gregoriana" bereits in München Theologie studiert habe und von der
Erzdiözese München nach Rom an die päpstliche Universität
delegiert worden sei, welche Voraussetzung für das angestrebte höhere
Priesteramt sei.
Eine auswärtige Berufsausbildung ist dem Grunde nach
nach ständiger Rechtsprechung dann nicht geboten, wenn am Wohnort des
Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung
der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht
(vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 34 EStG 1988,
Einzelfälle Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur des
VwGH).
Die durch ein auswärtiges Studium verursachten
Mehraufwendungen sind insbesondere dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn
das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten
auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen
Universität absolviert werden kann, denn diesfalls trifft die Eltern weder
eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch
eine sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen
Universität zu finanzieren (VwGH 9. 7.1987, 86/14/0101). Ein
"gleichwertiges" Studium im Einzugsbereich des Wohnortes schließt also die
Zwangsläufigkeit aus (VwGH 31.3.1987, 86/14/0137).
In einer Reihe von Erkenntnissen hatte sich der
Verwaltungsgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen
Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig
erwachsen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ebenso wiederholt
ausgesprochen, dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß
§ 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an
einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte
Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen
Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im
Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des
Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. VwGH 20.9.1983, 81/14/0181, 4.3.1986,
85/14/0164, 19.5.1993, 89/13/0155). Im Erkenntnis vom 4.3.1986, 85/14/0164,
weist der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass es nicht
darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen im
Einzelnen voneinander abweichen, sondern darauf, dass die betreffenden Studien
ihrer Art nach auch im Inland (mit wesentlich geringeren Kosten) betrieben
werden könnten. Insbesondere würden Abweichungen zwischen einzelnen
Studienordnungen verschiedener Universitäten nicht zum Fehlen einer
"entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" führen, soweit eine ihrer Art
nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes vorliegen
würde.
Wenngleich der Sohn des Berufungswerbers nach den
Ausführungen in der Anfragebeantwortung vom 18. August 2005 von der
Erzdiözese München an die päpstliche Universität - als
Voraussetzung für das angestrebte höhere Priesteramt - delegiert wurde
bzw. der Zugang zur päpstlichen Universität in Rom stark reglementiert
und nur mit besonderer Begabung möglich ist (Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz),
vermögen diese Umstände nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit
verbundenen Aufwendungen führen, da das vom Sohn des Berufungswerbers
angestrebte Priesteramt grundsätzlich nicht an ein Studium an der
päpstlichen Universität in Rom gebunden ist.
Zur Beantwortung der Frage des Unabhängigen
Finanzsenates an die steuerliche Vertretung, warum der Pauschbetrag ab August,
also für fünf Monate geltend gemacht worden sei, obwohl das
Studiensemester nach amtlichen Erhebungen erst im Oktober begonnen habe,
dahingehend, dass der Sohn des Berufungswerbers bis zum Beginn des
Studiensemesters von August bis Oktober eine "Sprachvorbereitung" absolviert
habe, wird angemerkt, dass im vorliegenden Fall auch keine Zwangsläufigkeit
zur erkennen ist, vor Beginn des Studiums zwecks Erwerb von Sprachkenntnissen
eine "Sprachvorbereitung" zu absolvieren (vgl. VwGH 14.1.2003,
97/14/0055).
Soweit in den Ausführungen der Schriftsätze der
steuerlichen Vertretung auf die eingangs zitierten Randziffern der
Lohnsteuerrichtlinien Bezug genommen wurde und aus diesen Bestimmungen der
Anspruch auf den Pauschbetrag abgeleitet wurde, ist anzumerken, dass nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Abgabepflichtige aus
Richtlinienbestimmungen für sich keinerlei Rechte ableiten
kann.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Ermittlung
der Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird auf die Berufungsvorentscheidung
verwiesen, die insoweit einen Spruchbestandteil dieser Entscheidung
bildet.
Innsbruck,
am 1. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-I/05
- Stammnummer
- 18101
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF