Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1190-W/05
Zurückweisung eines Vorlageantrages als nicht fristgerecht eingebracht
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1190-W/05vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz nicht widerlegt werden, so beginnt die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages mit dem dritten Werktag nach Übergabe der Berufungsvorentscheidung an die Post. Ein nicht innerhalb der auf diese Weise berechneten Frist eingebrachter Vorlageantrag ist gemäß § 273 Abs. 1 iVm. § 276 Abs. 4 BAO zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der G, W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 iVm.
§ 276 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194
idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Es wird von
folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die von der
Berufungswerberin (Bw.) fristgerecht eingebrachte Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2004 als
unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung wurde ohne
Zustellnachweis zugestellt. Sie wurde am 23. September 2004 der Post
übergeben.
In Ihrem
Schreiben, welches zwar mit 15. Oktober 2004 datiert ist, aber erst am 8.
November 2004 dem Hausbriefkasten des Finanzamtes entnommen wurde, stellte die
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörder zweiter Instanz.
Der Bw. wurde
mit Schreiben vom 19. Juli 2005, hinterlegt am 22. Juli 2005, mitgeteilt, dass
sie unter der Voraussetzung, dass ihr die Berufungsvorentscheidung
spätestens am 28. September 2004 zugestellt wurde, ihren Vorlageantrag
verspätet eingebracht habe. Sie wurde daher aufgefordert, innerhalb einer
Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens jene Umstände
darzulegen, auf Grund derer Ihr Vorlageantrag entgegen den oben wiedergegebenen
Ausführungen dennoch fristgerecht eingebracht worden sei, und die zum
Nachweis Ihres Vorbringens geeigneten Unterlagen vorzulegen.
Dieser Vorhalt
blieb unbeantwortet.
Der dargelegte
Sachverhalt ergibt sich aus den Datumsangaben auf der im Finanzamtsakt
abgehefteten Berufungsvorentscheidung und dem Vorlageantrag der Bw., sowie dem
im UFS-Akt abgehefteten Schreiben und der diesbezüglichen
Hinterlegungsanzeige. Er wird folgender rechtlicher Würdigung
unterzogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß
Abs. 1 der zitierten Bestimmung innerhalb eines
Monatsder Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werden (Vorlageantrag).
Die Frist zu
Stellung eines Vorlageantrages beginnt mit Zustellung der
Berufungsvorentscheidung. Sie ist verlängerbar. Anträge auf
Fristerstreckung haben hemmende Wirkung - § 245 Abs. 3 und 4 BAO gilt
sinngemäß - (vgl. Ritz, BAO Kommentar § 276 Tz. 17).
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen
mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der
durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die
Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan
bewirkt.
Die Zustellung
der am 23. September 2004 der Post übergebenen Berufungsvorentscheidung
gilt damit als am 28. September 2004 bewirkt. Ein dieser gesetzlichen
Fiktion widersprechendes Vorbringen wurde trotz Aufforderung nicht erstattet.
Damit begann die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 28. September 2004
und endete entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am
28. Oktober 2004.
Das am 8.
November 2004 in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfene Schreiben, in
welchem die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt wurde,
wurde demnach verspätet eingebracht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung, die nicht
fristgerecht eingebracht wurde, durch Bescheid zurückzuweisen. Für
Vorlageanträge ist die zitierte Bestimmung gemäß
§ 276 Abs.
4 BAO sinngemäß anzuwenden.
In Entsprechung
dieser gesetzlichen Bestimmungen war daher der am 8. November 2005 eingebrachte
Vorlageantrag als nicht fristgerecht eingebracht
zurückzuweisen.
Wien, am 31.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1190-W/05
- Stammnummer
- 18083
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF