Findok · EAS-Auskünfte
EAS 289
Negativer Progressionsvorbehalt durch Verlustvortrag
geltende FassungEAS-AuskunftW 2249/1/1-IV/4/93vom 04.08.1993
Wortlaut laut Findok
Aus der Sicht des BM für Finanzen liegt eine
entlastungsbedürftige internationale Doppelbesteuerung nicht nur dann vor,
wenn zwei Staaten bei einem Steuerpflichtigen dessen Einnahmen (doppelt)
besteuern, sondern in einem weiteren Sinn auch dann, wenn
beide Staaten dem Grunde nach
abzugsfähige Ausgaben unberücksichtigt lassen. Härten, die sich
daraus ergeben, dass durch ein nach dem Befreiungssystem arbeitendes DBA
Auslandsverluste unberücksichtigt bleiben, könnten daher durch Ansatz
solcher Auslandsverluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes
beseitigt bzw. gemildert werden.
Voraussetzung ist aber nicht nur, dass die Verluste im
Ausland von der Verwertbarkeit ausgeschlossen sind, sondern auch, dass sie
einwandfrei nach österreichischem
Recht ermittelt werden können und dass auch sonst die
Verlustvortragsvoraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt
sind.
4. August
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2249/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18074
- Gültig
- 04.08.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF