Findok · EAS-Auskünfte
EAS 287
Arbeitnehmerentsendung zur brasilianischen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftW 2247/1/1-IV/4/93vom 27.07.1993
Wortlaut laut Findok
Wird ein Arbeitnehmer eines österreichischen
Unternehmens Anfang 1991 für die Dauer von 4 Jahren im Rahmen eines
Sanierungsprogrammes zu einer brasilianischen Tochtergesellschaft entsandt,
unterliegen die hiefür gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15
DBA-Brasilien der ausschließlichen brasilianischen Besteuerung und sind -
selbst bei Aufrechterhaltung des österreichischen Wohnsitzes und bei
Fortbestand der inländischen steuerlichen Ansässigkeit -
gemäß Artikel 23 DBA-Brasilien in Österreich von der Besteuerung
freizustellen (dies gilt allerdings nicht für Bezugsteile, die auf
allfällige beruflich veranlasste Zwischenaufenthalte in Österreich
entfallen; im übrigen ist die Steuerfreistellung nach Art. 23 DBA-Brasilien
unter "Progressionsvorbehalt" gestellt).
Erfolgt wegen Abbruch des Sanierungsprogrammes im Oktober
1991 die Rückübersiedelung nach Österreich, so verbleibt das
ausschließliche Besteuerungsrecht bei Brasilien, sofern der beruflich
bedingte Aufenthalt auf brasilianischem Staatsgebiet nachweisbar 183 Tage im
Jahr 1991 überschritten hat.
Werden Bezugsteile, die nachweisbar auf die in Brasilien
ausgeübte Tätigkeit entfallen und an denen daher Brasilien das
Besteuerungsrecht zusteht, erst nach Rückkehr nach Österreich vom
österreichischen Arbeitgeber ausgezahlt, so geht hiedurch die
DBA-Steuerbefreiung nicht verloren.
Wäre der Fall so zu sehen, dass für die
Erfüllung des Sanierungsvorhabens mit der brasilianischen
Tochtergesellschaft ein zweites Dienstverhältnis eingegangen worden ist, so
läge auch in diesem Fall das ausschließliche Besteuerungsrecht auf
brasilianischer Seite. Ist in einem solchen Fall die brasilianische
Tochtergesellschaft (Zweitarbeitgeber) finanziell nicht in der Lage, die
Lohnzahlung vorzunehmen und springt in dieser Hinsicht der österreichische
Erstarbeitgeber für die Tochtergesellschaft ein, so liegt ein von dritter
Seite geleistetes Entgelt vor, das das gleiche steuerliche Schicksal trägt
wie ein vom Zweitarbeitgeber gezahlter Bezug (DBA-Steuerpflicht in Brasilien und
Steuerbefreiung in Österreich); dies gilt auch dann, wenn dieser Bezug
nachträglich, d.h. erst nach Rückkehr nach Österreich gezahlt
wird.
27. Juli
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 23 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
DienstnehmerentsendungAuslandsentsendungFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt183-Tage-Frist183-Tage-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2247/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18072
- Gültig
- 27.07.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF