Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0227-G/05
Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines gebrauchten differenzbesteuerten Kraftfahrzeuges von einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Gemeinschaftsgebiet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-G/05vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges von einem befugten Fahrzeughändler im übrigen Gemeinschaftsgebiet stellt der Nettokaufpreis (nach Herausrechnung der ausländischen Umsatzsteuerkomponente), unabhängig vom berechtigten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung, die maßgebliche Bemessungsgrundlage dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., vom 14. Februar 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. Jänner 2005
betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat
Dezember 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Steuersatz
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Normverbrauchsabgabe
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€ 32.844,83
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14,00%
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€ 4.598,28
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
hat mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 2003 von einem befugten
Fahrzeughändler in Deutschland einen gebrauchten Personenkraftwagen der
Marke Mercedes ML 270 CDI (Tag der ersten Inbetriebnahme:
7. Jänner 2003/Baujahr 2003/Kilometerstand im Zeitpunkt des
gegenständlichen Erwerbes: 6.312,00) um einen Kaufpreis in Höhe von
€ 38.100,00 erworben.
Das Finanzamt hat im
angefochtenen Bescheid den unbestrittenen Steuersatz von 14,00% auf den
Kaufpreis angewendet und dies damit begründet, dass lt. vorgelegter
Rechnung der Kraftfahrzeughändler die Differenzbesteuerung in Anspruch
genommen habe. Da er deshalb die Umsatzsteuer nicht ausweisen dürfe und
eine fiktive Umsatzsteuer nicht herausgerechnet werden könne, stelle der
Bruttokaufpreis die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe
dar.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie ersuche, nicht den Bruttokaufpreis (inklusive 16,00%
deutscher Umsatzsteuer), sondern den Nettokaufpreis als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, da auch der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz,
in der Berufungsentscheidung RV/1999-L/02, die Rechtsauffassung vertreten habe,
dass beim Kauf eines gebrauchten Autos in Deutschland nicht entscheidend sei, ob
auf der Rechnung die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei oder nicht.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991 sei
nämlich die Abgabe in Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf
Grund einer Lieferung entstehe, nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten
gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Da mit den beigelegten Unterlagen
bestätigt werde, dass die deutsche Umsatzsteuer im Gesamtpreis enthalten
ist, wäre es unverständlich diese deutsche Umsatzsteuer dem Nettowert
für die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe hinzuzurechnen. Sowohl
vom Verwaltungsgerichtshof als auch vom EuGH (vgl. das Urteil in der Rechtssache
Weigel/Weigel, C-387/01) werde die Rechtsansicht vertreten, es müsse
gewährleistet sein, "dass die für die Festsetzung der Abgabe
maßgebliche Bemessungsgrundlage des eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges
zuverlässig widerspiegle". Wie der Vergleich des deutschen
Netto-Listenpreises für das fabriksneue Fahrzeug mit dem
österreichischen zeige, ergebe sich eine Preisdifferenz von
€ 1.310,00, die lt. Auskunft des Herstellerwerkes auf den
Überstellungskosten des Fahrzeuges nach Österreich
beruhe.
Überdies habe der
Unabhängige Finanzsenat in der vorhin zitierten Berufungsentscheidung
hinsichtlich der Preisunterschiede zwischen dem österreichischen und dem
deutschen Gebrauchtwagenmarkt festgestellt, dass die Nettopreise für
Gebrauchtwagen in Österreich durchwegs niedriger seien als in
Deutschland.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
folgendermaßen begründet:
Bemessungsgrundlage für
die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von gebrauchten Kraftfahrzeugen sei
nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 grundsätzlich der
gemeine Wert bzw. der Anschaffungspreis bei einem befugten Fahrzeughändler.
Der gemeine Wert sei nach § 10 BewG zu ermitteln, orientiere sich
an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners und beinhalte auch eine
eventuelle ausländische Umsatzsteuer, insbesondere dann, wenn der
Händler im Rahmen der Differenzbesteuerung nicht berechtigt sei, eine
Umsatzsteuer auszuweisen. Wenn auf der Rechnung des deutschen Händlers der
Vermerk "Differenzbesteuerung gemäß
§ 25a dUStG"
angeführt ist, dürfe die Umsatzsteuer nicht aus dem Rechnungsbetrag
herausgerechnet werden. Daher sei im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag
(inklusive deutscher Umsatzsteuer), somit der Rechnungsbetrag von
€ 38.100,00 als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe
heranzuziehen, zumal die Händlerspanne, die für die Berechnung der
Umsatzsteuer maßgebend ist, nicht bekannt sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bw.
unter Vorlage des Kaufvertrages über den Ankauf des gegenständlichen
Personenkraftwagens von einer Privatperson durch den befugten
Fahrzeughändler und einer Bestätigung des Fahrzeuglieferers vom
11. März 2005 ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, habe der
Ankaufspreis für das gegenständliche Fahrzeug € 37.700,00
(Ankauf durch den befugten Fahrzeughändler von einer Privatperson)
betragen, sodass sich unter Herausrechnung der deutschen Umsatzsteuer in
Höhe von 16,00% (= € 5.200,00) die für die Festsetzung
der Normverbrauchsabgabe maßgebliche Nettobemessungsgrundlage mit
€ 32.500,00 errechne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach
Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht
eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der
Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 die
Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des
Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt
der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
Zu dem im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirksamkeit ab
30. Dezember 2000 angefügten letzten Satz der vorhin zitierten
Bestimmung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
ausgeführt:
"Die Europäische Kommission hat im Rahmen eines
Mahnverfahrens bemängelt, dass beim Import eines Fahrzeuges aus dem
übrigen Gemeinschaftsgebiet der (inländische) gemeine Wert als
Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe herangezogen wird, während bei
einem im Inland angeschafften Fahrzeug der tatsächliche Kaufpreis als
Bemessungsgrundlage dient. Dies sei ein Verstoß gegen die
Wettbewerbsneutralität der Normverbrauchsabgabe. Die nunmehrige
Gesetzesergänzung gewährleistet, dass zweifelsfrei bei der Anschaffung
eines Fahrzeuges von einem befugten Fahrzeughändler im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ebenso wie bei einer Anschaffung im Inland der
tatsächliche Kaufpreis Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe
ist".
In gemeinschaftsrechtlicher
Hinsicht hat der EuGH im Urteil vom 29. April 2004, C-387/01
(Weigel/Weigel) bezüglich der Auslegung des Artikels 90 EG für
Recht erkannt, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren
streitigen NoV-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den
tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten
gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles
ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der
Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im
Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war
dem Berufungsbegehren aus nachstehenden Erwägungen ein teilweiser Erfolg
beschieden:
Auch das Finanzamt geht für Zwecke der Ermittlung des
gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage im Falle des
Eigenimportes eines Kraftfahrzeuges
(§ 1 Z 3 NoVAG 1991) vom tatsächlich
bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zur Bw. vom Bruttokaufpreis, der
jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente enthält.
Die Rechtsansicht, wonach in jenen Fällen, in denen
der Fahrzeuglieferer nicht berechtigt ist (im gegenständlichen Fall infolge
Differenzbesteuerung nach § 25a dUStG) die Umsatzsteuer
auszuweisen, "die Umsatzsteuer nicht aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet
werden darf und somit der Bruttorechnungsbetrag als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen sei", vermag der Unabhängige Finanzsenat jedoch aus
nachstehenden Erwägungen nicht zu teilen:
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua.
im Falle des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) nach dem
ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten
gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage die im betreffenden Wertansatz enthaltene
Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden ist. Die vom Finanzamt vertretene
Einschränkung auf jene Fälle, in denen die Umsatzsteuer (offen)
ausgewiesen werden dürfe, steht im Widerspruch mit dem Gesetzestext und
lässt sich auch mit dem Normzweck keinesfalls in Einklang bringen. Denn es
ist sachlich nicht vertretbar, die Höhe der Bemessungsgrundlage vom
berechtigten Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung abhängig zu machen.
Vielmehr ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter Bedachtnahme auf das
Gemeinschaftsrecht [vgl. Randnummer 69 in EuGH 29.4.2004, C-387/01
(Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die Normverbrauchsabgabe, die auf
Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher ist als der Betrag der restlichen Normverbrauchsabgabe, die im Wert
im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Da die Normverbrauchsabgabe zufolge
§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991 in den Fällen der
Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu
bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen
Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe.
Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet,
der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des
§ 4 UStG 1994 (somit ohne Umsatzsteuer) ableitet. Würde
man die im gegenständlichen Fall deutsche Umsatzsteuerkomponente (16,00%)
nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen, wäre auf Grund der dadurch
überhöhten Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet
erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte
Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im
Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige
Auslegung verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl.
nochmals EuGH 29.4.2004, C-387/01 (Weigel/Weigel) und VwGH 30.9.1999,
98/15/0106]. Diese Rechtsauffassung wird auch von der Außenstelle Linz
(vgl. RV/1999-L/02 vom 19.8.2004 und RV/1479-L/02 vom 17.1.2005) und in der
Literatur [vgl. Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger
Zulassung im Inland - Lösungsansätze des UFS zu
NoVA-Praxisproblemen in SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten
Fällen, gleich ob ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer
Privatperson erworben wurde, ob bei der Anschaffung nach der
Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder nicht, ist somit auf Grund des
Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch nach dem NoVAG selbst
- bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem vergleichbaren
inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne Umsatzsteuerkomponente
auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das (Netto)Entgelt im Sinne des UStG
Bemessungsgrundlage. Somit kann die Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im
Ausland auch bei historischer und teleologischer Interpretation nur der
Nettopreis sein.") und Humberger, Der Eigenimport von Fahrzeugen (Teil II)
in FJ 2001, 77 ("Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 kam es aber zu
einer Änderung bei der Bemessungsgrundlage. Bei der Anschaffung eines
Fahrzeuges in einem EU-Mitgliedstaat (außer Österreich) wird nunmehr
der (Netto-)Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Normverbrauchsabgabe herangezogen, wenn das Fahrzeug von einem befugten
Händler erworben wird. Die Eurotax wird daher nur noch zur Berechnung bei
Übersiedlungsgut und Erwerben von Privaten herangezogen. Durch diese
Änderung wird der Erwerb in einem EU-Land mit dem Erwerb im Inland
gleichgestellt. In beiden Fällen unterliegt nun der tatsächliche
Kaufpreis und nicht der österreichische Listenpreis der
Normverbrauchsabgabe.")] vertreten.
Weshalb allerdings, wie die Bw. im Vorlageantrag ohne
nähere schlüssige Begründung vermeint, nicht der von ihr
tatsächlich bezahlte Kaufpreis, sondern der vom befugten
Fahrzeughändler bezahlte Einkaufspreis des Fahrzeuges als
Berechnungsgrundlage für den gemeinen Wert herangezogen werden sollte, ist
für den Unabhängigen Finanzsenat unerfindlich. Da der gemeine Wert in
der Regel dem Preis entspricht, der bei einer Veräußerung des
eingeführten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer
erzielt werden könnte wird der gemeine Wert wohl durch den Verkaufspreis
bestimmt, der beim Erwerb von einem befugten Fahrzeughändler auch die
Handelsspanne (im vorliegenden Fall € 400,00 inklusive deutscher
Umsatzsteuer in Höhe von 16,00%) beinhaltet.
Somit errechnet sich unter Herausrechnung der
Umsatzsteuerkomponente in Höhe von 16,00% (= € 5.255,17) aus
dem von der Bw. tatsächlich bezahlten Kaufpreis in Höhe von
€ 38.100,00 die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe
mit € 32.844,83. Der für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe
darauf anzuwendende Steuersatz in Höhe von 14,00% ist
unbestritten.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 30.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Normverbrauchsabgabegebrauchtes KraftfahrzeugGebrauchtwagenübriges Gemeinschaftsgebietgemeiner WertKaufpreisDifferenzbesteuerungbefugter FahrzeughändlerUmsatzsteuerkomponenteEigenimport
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-G/05
- Stammnummer
- 18064
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF