Findok · EAS-Auskünfte
EAS 375
Konzernlizenz nach Belgien
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/4-IV/4/94vom 21.01.1994
Wortlaut laut Findok
Artikel 12 Abs. 2 DBA-Belgien
unterliegen von österreichischen Kapitalgesellschaften an belgische
Gesellschaften fließende Lizenzgebühren einer 10%igen
Quellenbesteuerung in Österreich, wenn die belgische Gesellschaft "zu mehr
als 50 von Hundert am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist". Nach
Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen ist diese Voraussetzung
nicht nur im Fall einer unmittelbaren, sondern auch im Fall einer mittelbaren
Beteiligung erfüllt; denn in beiden Fällen ist die eine an der anderen
Gesellschaft "beteiligt". Lizenzgebühren, die von einer
österreichischen Enkelgesellschaft an die belgische
Großmutter-Gesellschaft gezahlt werde, unterliegen daher dem auf 10%
eingeschränkten Quellensteuerabzug.
Das Beteiligungserfordernis fehlt indessen, wenn die
Lizenzgebühren von der österreichischen Gesellschaft an ihre belgische
Schwestergesellschaft gezahlt würden; denn im Fall von
Schwestergesellschaften handelt es sich zwar um "verbundene Unternehmen"; es ist
aber keine an der anderen beteiligt, auch nicht mittelbar.
21.
Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
LizenzgebührQuellensteuerwesentliche BeteiligungSteuerabzugAbzugssteuerAbzugsbesteuerungBeteiligungserträgeBeteiligungKonzerngesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/4-IV/4/94
- Stammnummer
- 18037
- Gültig
- 21.01.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF