Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0441-I/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes nach Selbsterhaltungsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-I/04vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Sohn des Berufungswerbers ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen, im Anschluss daran vier Jahre bei einem Kreditinstitut gearbeitet und mit dieser Tätigkeit nicht unbeträchtliche Einkünfte erwirtschaftet, so hat er bereits die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht.
Damit war aber die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Sohn erloschen, sodass schon aus diesem Grund für dessen Absolvierung eines Post graduate-Studium in New York im Alter von 29 Jahren - nach bereits mehrjähriger Berufstätigkeit - kein Pauschbetrag für eine Berufsausbildung außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes berücksichtigt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. Juli 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juni 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Angestellter und beantragte in den
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1999 und 2001 die Berücksichtigung von außergewöhnlichen
Belastungen für die Berufsausbildung seines Sohnes an der University of
Columbia in New York in Höhe von jeweils 9.000 ATS (Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für jeweils 6
Monate).
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999
und 2001 mit Ausfertigungsdatum 12. Juni 2003 wurden keine Pauschbeträge
für eine auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt und in den Bescheidbegründungen dazu
ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung
gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Voraussetzung sei ferner, dass die Absicht
bestehe, durch zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und
die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Da dies im gegenständlichen
Fall nicht gegeben sei, könne der Freibetrag für auswärtige
Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 erhob der Abgabepflichtige
gegen die o.a. Bescheide Berufung und führte darin aus, dass sein Sohn ein
internationales Wirtschaftsstudium an den Universitäten Innsbruck und
Miami/USA abgeschlossen habe und als Ergänzung ein Post graduate-Studium an
der Columbia-University in New York absolviert habe. Auslandsstudien seien bei
dieser Studienrichtung vorgeschrieben und könnten daher nicht im Inland
absolviert werden. Die Prüfungen seien im Übrigen alle mit Erfolg
abgelegt worden.
Die in weiterer Folge seitens des Finanzamtes erlassene
abweisende Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum 10. August 2004) wurde
im wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den in Rede stehenden
Belastungen, welche aufgrund des Post graduate-Studiums des Sohnes entstanden
seien, um solche handle, die nicht zwangsläufig entstanden seien. Dies
deshalb, weil nach Lehre und Rechtsprechung die Zwangsläufigkeit von Kosten
nicht gegeben sei, wenn deren Anlass letztlich nur die Folge eines Verhaltens
des Steuerpflichtigen gewesen sei, welches aus freien Stücken gesetzt
worden sei; im streitgegenständlichen Fall habe der Berufungswerber seinem
Sohn freiwillig ein zusätzliches Studium nach Beendigung des eigentlichen
Studiums bezahlt, sodass die Kosten hierfür nicht zwangsläufig
entstanden seien. Das laut Studienordnung vorgeschriebene Auslandssemester sei
- wie in der Berufung erwähnt - bereits in Miami absolviert
worden. Somit sei die Ausbildung bereits abgeschlossen gewesen, weshalb eine
Zusatzausbildung nicht als zwangsläufig angesehen werden
könne.
Mit Schreiben vom 24. August 2004 wurde seitens des
Abgabepflichtigen der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend ausgeführt,
dass es sich bei dem Post graduate-Studium um eine Berufsausbildung handle, die
die Möglichkeiten im Beruf wesentlich erweitere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 in der für
den Berufungszeitraum geltenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 Z 1 bis 3 EStG
1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe
sowie bzw. die dort angeführten Absetzbeträge abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nach §
34 Abs. 7 Z 4 erster Satz EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur
Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden.
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (§ 34 Abs.
8 EStG 1988) aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen werden (VwGH
27.5.1999, 98/15/0100).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der
Sohn des Berufungswerber - wie die Erhebungen des Unabhängigen
Finanzsenates ergeben haben - nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
der Betriebswirtschaftslehre bereits ab Juni 1995 bis August 1999 (Beginn des
Post graduate Studiums) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Dienstnehmer bei einem Kreditinstitut in nicht unbeträchtlicher Höhe
bezogen hat.
Nach der Judikatur des OGH entfällt aber die
Unterhaltspflicht der Eltern bei Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes,
welche dann als bestehend anzusehen ist, wenn das Kind die zur Deckung seines
Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist
bzw. dem Kind eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Jedenfalls tritt die
Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Antritt einer Beschäftigung mit
relativ hohen Einkünften ein (vgl. OGH 10.6.1999, 6 Ob
11/99g).
Dass der Sohn des Berufungswerbers im Berufungszeitraum
bereits selbsterhaltungsfähig war, kommt schon allein durch dessen
langjährige, dem Post graduate-Studium vorangehende Berufstätigkeit
mit nicht unbeträchtlichen Einkünften zum Ausdruck, wobei zudem zu
berücksichtigen ist, dass der Sohn des Berufungswerbers im
Berufungszeitraum bereits 29 bzw. 31 Jahre alt war.
Da somit die Unterhaltspflicht der Eltern aufgrund des
Alters des Sohnes des Berufungswerbers sowie dessen vorangehende berufliche
Tätigkeit bereits erloschen war, würde schon aus diesem Grund eine
Berücksichtigung der Pauschbeträge für eine auswärtige
Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung nicht den
gesetzlichen Regelungen entsprechen.
Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen und
erübrigt sich die weitere Prüfung, ob die auswärtige
"Berufsausbildung" des Sohnes dem Grunde nach geboten ist, was dann nicht
zutreffen würde, wenn am Wohnort des Abgabepflichtigen oder in dessen
Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes
- eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit bestehen
würde.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-I/04
- Stammnummer
- 18019
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF