Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0633-L/03
Lehrgang für Medienpädagogik als Fortbildung eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-L/03vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
R.Vejar - J.Haunschmid KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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529.200,00 S
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Einkommensteuer
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11.927,04 €
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abzüglich anrechenbarer
Lohnsteuer
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-11.942,81 €
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Gutschrift
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-15,78 €
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Obige
Gutschrift ergibt in ATS:
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-217,00
Diese
sind auch den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Leiter eines pädagogischen Zentrums, als
Direktor einer ASO, sowie als Lehrer an einer HLK. Weiters erzielte er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Prüfer für den
Computerführerschein und aus Beratungstätigkeiten EDV.
In der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2000 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe
von 8.652,00 S angegeben, die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen hätte können, würden 47.450,00 S
betragen.
Aus den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung 2000 geht folgende Gewinnermittlung
hervor:
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ECDL-Erlöse
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7.140,00 S
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Beratungstätigkeiten EDV,
Fragebogen-Umfrageergebnisse usw.
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13.445,40 S
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20.585,40 S
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Kilometergelder 846 km x 4,90 S
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4.145,40 S
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10 % Unkosten von erhöhten
Werbungskosten
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5.020,00 S
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Unkosten: ECDL-Gebühren, Disketten, Kopien
usw.
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2.768,00 S
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8.652,00 S
Weiters liegt vor eine Beilage erhöhte
Werbungskosten, Sprachlehre und Computer:
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AfA 2000, Computer, Zubehör,
Drucker
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8.887,00 S
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-30 % Privatanteil
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2.666,00 S
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6.221,00 S
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GWG: CD-Rom Modem, Telefax usw.
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4.448,70 S
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-30 % Privatanteil
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1.334,60 S
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3.114,10 S
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Büromaterial
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1.592,00 S
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Fachliteratur
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6.382,00 S
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-30 % Privatanteil
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1.915,00 S
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4.467,00 S
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Universitätslehrgang
Medienpädagogik
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30.000,00 S
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Telefonkosten ca. 400,00 S x 12,
Internet
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4.800,00 S
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50.194,10 S
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-10 % für selbständige
Tätigkeit
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5.020,00 S
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45.174,00 S
Aus einer weiteren Beilage gehen erhöhte
Werbungskosten Musik für Noten, Saiten, Kabel, Adapter und Stimmgerät
in Höhe von 2.276,00 S hervor.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
13. Dezember 2001 wurden die Werbungskosten mit 8.497,00 S
angesetzt. Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden keine
festgestellt. Der Bescheid wurde wie folgt begründet:
Aufwendungen, die mit steuerpflichtigen Einnahmen nur in
einem entfernten Zusammenhang stünden, würde keine Werbungskosten
darstellen. Zur Berücksichtigung als Werbungskosten bedürfe es nicht
nur einer beruflichen Veranlassung sondern der beruflichen Notwendigkeit. Aus
diesem Grunde seien die bereits in den Vorjahren ermittelte AfA, sowie die
Aufwendungen für Noten, Saiten und dergleichen berücksichtigt
worden.
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2002 wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht mit folgender
Begründung:
Der Bw. würde als Hauptschullehrer Musik und vor allem
EDV unterrichten mit Schwerpunkt Behindertenpädagogik (Integration von
behinderten Schülern). Im Zusammenhang mit seiner nichtselbständiger
Tätigkeit hätte er unter Anderem Werbungskosten geltend gemacht
für GWG im Zusammenhang mit dem Computereinsatz, nach Kürzung um einen
30 %-igen Privatanteil mit 3.114,00 S, sowie Büromaterial mit
1.592,00 S, sowie Fachliteratur nach Kürzung um einen Privatanteil von
30 % von 4.467,00 S, Telefon- und Internetkosten mit 4.800,00 S
und die Kosten für einen Universitätslehrgang im Medienpädagogik
mit 30.000,00 S.
Fortbildungskosten, das seien jene Kosten, die dazu dienen
würden, im jeweils ausgeübten Beruf aus dem Laufenden zu bleiben,
seien laut Lohnsteuerrichtlinien dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang
zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliege.
Dies treffe jedenfalls auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik
zu, die Kosten seien daher Werbungskosten.
Die anteiligen Kosten im Zusammenhang mit dem PC (Material,
GWG und anteilige Kosten, Telefon und Internet) seien im Lichte der neuen
Lohnsteuerrichtlinien ebenfalls als anteilig beruflich veranlasst und
erforderlich einzustufen. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das
Finanzamt zwar die Abschreibungen anerkenne, die Kosten im Zusammenhang mit dem
Betrieb aber nicht. Bei der Fachliteratur hätte er bereits einen
Privatanteil von 30 % berücksichtigt. Warum überhaupt keine
Fachliteratur anerkannt worden sei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es
werde daher der Berufungsantrag gestellt, die geltend gemachten oben
angeführten Werbungskosten zur Gänze anzuerkennen.
Laut Aktenvermerk vom 6. Juni 2002 wurden durch
die Abgabenbehörde erster Instanz eine Aufstellung Fachliteratur,
Kursunterlagen, Nachweis des Teilnehmerkreises, die Verwertung in der Schule,
sowie der Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit vom Bw.
angefordert. Laut Aktenvermerk vom 13. August 2002 wurden obige
Anforderungen beim Bw. urgiert.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 12. November 2002 wurde obige Berufung als
unbegründet abgewiesen. Dies deshalb, da trotz mehrmaliger Aufforderung die
Unterlagen nicht beigebracht worden seien.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung gestellt. Eine nähere Begründung geht aus dem Schreiben
nicht hervor.
Beigelegt wurde jedoch eine Bestätigung der
Donauuniversität K. vom 26. Juli 2001. Darin wird
bestätigt, dass der Bw. die erforderlichen Studiengebühren für
den Besuch des Universitätslehrganges "Medienpädagogik 2"
beglichen habe. Die Studiengebühren von jeweils 7.500,00 S seien
für das erste Semester am 2. August 2000 und für das zweite
Semester am 27. Februar 2001 auf deren Konto eingegangen. Die
Studiengebühr für das dritte Semester sei am 15. August 2001
und für das vierte Semester am 1. März 2002
fällig.
Am 28. Oktober 2003 wurde die obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 4. Mai 2004 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt durch den Senat an den Bw. abgefertigt:
1. Im Hinblick auf das berufungsgegenständliche
Kalenderjahr seien von den Arbeitgebern des Bw. zwei Lohnzettel übermittelt
worden, einer bezüglich Bundesdienst, einer des Landes Oberösterreich.
Um welche Tätigkeiten würde es sich jeweils gehandelt haben und welche
Werbungskosten würden für welche Tätigkeit geltend gemacht
werden? Es seien diesbezüglich detaillierte Auflistungen
einzureichen.
2. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien
irrtümlich von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht im
gegenständlichen Bescheid berücksichtigt worden und würden daher
im Zuge der Berufungserledigung angesetzt werden. Um welche Art von
Tätigkeit würde es sich bei den ECDL-Erlösen und den
Beratungstätigkeiten EDV handeln? Es sei eine Tätigkeitsbeschreibung
einzureichen und der Zusammenhang mit dem Lehrgang Medienpädagogik zu
erläutern. Die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten seien
aufzulisten und deren betriebliche Veranlassung zu erläutern.
3. Es seien Belege über die Fortbildungskosten in
Höhe von 6.382,00 S einzureichen. Es seien diese mit Titel, Autor und
kurzer Inhaltsangabe aufzulisten. Es sei deren berufliche Veranlassung zu
erläutern und seien diese gegebenenfalls ihren unterschiedlichen
Tätigkeiten zuzuordnen.
4. Es seien die Rechnungen bzw. Zahlungsbelege im Hinblick
auf den Universitätslehrgang Medienpädagogik einzureichen. Im Hinblick
auf welche der Tätigkeiten des Bw. werde dieser geltend gemacht? Werde
dieser vom Bw. als Fort- oder Ausbildung eingestuft?
Es sei der Zusammenhang mit den angeführten
Tätigkeiten zu erläutern, der konkrete Nutzen im Hinblick auf die
ausgeübte Tätigkeit. Werde von einem der Arbeitgeber des Bw. ein
teilweiser Ersatz der Kosten geleistet? Es sei eine Zusammenfassung der
Lehrgangsinhalte einzureichen. Welche Gegenstände seien vom Bw. in der
Hauptschule unterrichtet worden? Es seien die diesbezüglichen
Lehrpläne einzureichen. Es sei eine Liste der weiteren Teilnehmer am
gegenständlichen Kurs der Donauuniversität K. einzureichen. Diese
könne die Namen der Teilnehmer anonymisiert enthalten, deren berufliche
Tätigkeit würde jedoch jeweils anzuführen sein.
5. Dem Senat würde nicht einsichtig sein, welche
Telefonkosten im Hinblick auf die unselbständige Tätigkeit anfallen
könnten. Es seien diese mit Belegen bzw. Aufzeichnungen zu untermauern.
Würde es sich bei den 400,00 S monatlich um eine Schätzung
handeln, würden die diesbezüglichen Schätzungsgrundlagen
einzureichen sein.
Handle es sich dabei um Kosten für einen
Festnetzanschluss oder die eines Mobiltelefones? Welche Personen würden
dieses Telefon noch benutzen? Wie viele andere Telefone würden sich weiters
im Haushalt des Bw. befinden? Wie viele Personen würden in dessen Haushalt
leben? Der Senat gehe davon aus, dass im Hinblick auf die Tätigkeit als
Hauptschullehrer die beruflich veranlassten Telefonate in der Schule
geführt werden könnten. Es sei dazu Stellung zu nehmen. Die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden nach Ansicht des
Senates im Hinblick auf die Vielzahl von Aktivitäten in den Hintergrund
treten, weshalb eine Schätzung der diesbezüglichen Telefonkosten mit
500,00 S im Jahr vorgeschlagen werde. Es sei dazu Stellung zu
nehmen.
6. Stehe in der Schule ein PC und ein Internetzugang zur
Verfügung? Wie viele PCs seien im Haushalt des Bw. vorhanden, wie viele
Personen würden in seinem Haushalt leben und würden den
gegenständlichen PC nutzen können?
7. Es seien die Kosten für Büromaterial
belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 26. August 2004 wurde wie folgt
geantwortet:
Angeführt werde, dass ein "CBU/CHZ" praktisch ein
Computer sei. Laut beiliegender Rechnung sei auch das Zubehör
aufgelistet.
Lohnzettel: Arbeit als Leiter des pädagogischen
Zentrums P. (ab 1. Februar 2000) bzw. Direktor der ASO-L. ab
1. September 2000. Die Schule bzw. das pädagogische Zentrum sei
eine Behinderteneinrichtung. Der Schwerpunkt liege in der Anwendung und
Entwicklung elektronischer Lösungen für behinderte Kinder (z.B.
virtuelle Klassen, etc.), Tätigkeit als Landesbediensteter.
Daneben hätte der Bw. einen Lehrauftrag für diese
Belange an den pädagogischen Akademien in Oberösterreich und
würde dort als Bundesbediensteter behandelt werden. Bundesbediensteter sei
er auch als Lehrer an der HLK-F., wo er ebenfalls EDV- und internetorientierte
Lösungen unterrichten würde. Über diesen Lohnzettel würden
auch fallweise abgehaltene Vorträge im Rahmen der pädagogischen
Institute abgerechnet werden, die insgesamt sich fast nur mit EDV und Internet
(bei behinderten Kindern) befassen würden. Eine Trennung sei ihm nicht
möglich, weil die Werbungskosten für alle Bereiche relevant
seien.
Die Einkünfte aus ECDL würden aus
Prüfungstätigkeiten stammen, da er auch Prüfer für den ECDL
(European Computer Driving Licence) sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit
würden Kandidaten, die den Schein erwerben möchten, an verschiedenen
Schulen geprüft werden und würden dann den ECDL erhalten, wenn sie
sieben Module absolviert hätten. Diese Tätigkeit werde von ihm in
Eigenverantwortung durchgeführt und abgerechnet.
In den Schulen, wo er Lehrer sei (F.) würde er diese
Fertigkeiten unterrichten, dürfe sie aber nicht prüfen.
Der Lehrgang Medienpädagogik an der
Donauuniversität vermittle berufsspezifische Fertigkeiten mit Computern,
Medien, Methodik und Didaktik der Informatik und sei sowohl für seine
berufliche unselbständige wie selbständige Tätigkeit für ihn
notwendig. Das entscheidende Medium im Unterricht sei TV, Computer bzw. alle
Massemedien geworden. Der Großteil der Kinder hätte einen virtuosen
Umgang damit und daher sei es wichtig up to date zu bleiben, vor allem wenn man
in der Entwicklungsarbeit tätig sei. Um Ausbildung handle es sich in
denjenigen Bereichen, die technischer Art seien (Computerskills,
Softwaretraining, CBT), Weiterbildung sei es bei den Bereichen der Methodik die
Didaktik und praktische Umsetzung, die ja ein verwandtes Gebiet der
originären Pädagogik seien.
Der konkrete Nutzen bestehe im Erwerb theoretischer
Kenntnisse und deren praktischer Umsetzung, da es sich meist um Neuentwicklungen
handle, die in seiner Grundausbildung noch gar nicht existiert
hätten.
Das BMBWK hätte angeblich den Lehrgang bezuschusst,
das würde ihn nur indirekt betreffen, weil an ihn keine Zahlungen geflossen
seien. Genaue Auskünfte müsse das BMBWK oder die Donauuniversität
geben können. Die Lehrgangsinhalte würden ihm nicht zur Verfügung
stehen, weil es sich meist um Vorlesungen gehandelt hätte, die an
Universitäten frei gestaltet seien. Beilegen könne er einen
Prüfungskatalog, der in gewisser Weise diese Inhalte widerspiegle. Die
einschlägigen Lehrpläne seien auf den Seiten des BMBWK,
www.bmbwk.gv.at einzusehen, wobei er noch ergänze würde, dass
Medienpädagogik Unterrichtsprinzip sei, das hieße Medienerziehung
hätte laut einschlägiger Verordnung in allen Schultypen in allen
Unterrichtsgegenständen Berücksichtigung zu finden.
Eine Teilnehmerliste könne er aus
Datenschutzgründen nicht einreichen, das müsse die
Donauuniversität tun, die im Besitz dieser Daten sei. Die Teilnehmerinnen
seien einem kaum bekannt, da anders wie bei Präsenzuniversitäten nur
kurze Zeiten miteinander verbracht werden würden und dies im
Vorlesungsbetrieb. Er könne nur gerüchteweise weitergeben, dass
angeblich cirka 10 % der Teilnehmer nicht angestellte Lehrer gewesen
wären. Angeblich seien bei anderen Finanzämtern die Kosten mancher
Teilnehmer ohne weiteres als Absetzbeträge anerkannt worden.
Er lege eine Liste bei, würde aber jede Verantwortung
dafür ablehnen, weil er seiner Ansicht nach damit eine Übertretung des
Datenschutzgesetzes (den Teilnehmerinnen gegenüber) begehen
würde.
Telefonkosten würden durch Absprache mit den
Teilnehmern an den Prüfungen entstehen, weitaus mehr allerdings durch das
Internet, das besonders in seiner Region sehr langsam und daher kostenintensiv
sei. Es gebe nach wie vor keine Breitbandanbindungen, sodass die
zeitabhängige Abrechnung diese hohen Kosten verursachen würde. Daten
seien abzurufen (z.B. werden die Prüfungsvergaben und Anderes über das
Internet gemanagt, die Ergebnisse müssten in eine Datenbank eingetragen
werden und zusätzlich in einen Beleg) Die Telefonkosten seien sowohl
Festnetz- als auch Mobilkosten. In seiner Tätigkeit als SPZ-Leiter sei er
für den ganzen Bezirk P. zuständig und würde laufend Schulen
besuchen, die Handykosten würden dabei nicht abgegolten
werden.
In seinem Haushalt lebe noch seine Gattin, die aber selbst
ein Handy habe, sein Sohn wäre zum Zeitpunkt damals beim Zivildienst und
dann beim Studium gewesen. Seine Gattin sei seit zwei Jahren im Ausland
beruflich tätig.
Die Telefonkosten könnten für direkt mit dem
Unterricht notwendige Belange zwar in der Schule geführt werden, seien aber
auf Grund seiner starken mobilen Tätigkeit oft nicht möglich. Was die
Internetkosten betreffe, würden zum damaligen Zeitpunkt an der Schule
lediglich eine Modemanbindung bestanden haben, die genauso langsam sei und daher
für längeres Arbeiten nicht geeignet, sodass er die private Leitung
verwendet hätte.
Im Haushalt stünden mehrere PC zur Verfügung, die
aber hauptsächlich von ihm alleine benutzt werden würden, mehr
Geräte seien deswegen für ihn notwendig, weil er eine "Spielwiese"
brauchen würde, wo er immer wieder die neuesten Entwicklungen am
Netzwerksektor ausprobieren könne. An seiner Schule müsse er dies
ohnedies ohne konkrete Vergütung machen, weil der Staat in diesem so
wichtigen Bereich immer mehr einspare.
Er ersuche höflichst seine Aufwendungen anzuerkennen,
da er sich- er wisse dass dies kein Kriterium sei - immer wieder
sehr intensiv in der EDV-Entwicklung (bei behinderten) Kindern eingesetzt
hätte, ohne dass dies vom Staat anerkannt worden sei. Für
unzählige Stunden der (kostenlosen) Entwicklungsarbeit hätte er
ohnehin nichts bekommen.
Beigelegt wurde eine Auflistung der Donauuniversität
K. der wichtigsten Prüfungsthemen, aufgesplittet in die
Prüfungsfächer:
|
Medienkunde
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1.
|
Kommunikationstheorie - Nachrichten und Medien,
Gatekeeper-Funktion des Journalisten,....
|
2.
|
Öffentlich-rechtliches Fernsehen und sein
Bildungsauftrag: Wie arbeitet das Fernsehen? Aufgaben des Fernsehen0s?
Internetkonsum - Objektivität, Bildungsauftrag
|
3.
|
Geschichte des Bildungs-TV, Virtualität,
Digitalität, Interaktivität, Mediennutzung, Medienkonsum,
Internationalität und TV.
|
4.
|
Kulturauftrag des Radios. Einfluss Kultur auf die Medien
generell.
|
5.
|
5 Merkmale der Mediengesellschaft. Skeptischer Umgang mit
der Mediengesellschaft.
|
6.
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Agenda-setting
|
7.
|
Mediennutzung in
Europa-Medienkonzentrationen.
|
8.
|
Simulation und Wirklichkeit in den Medien
generell
|
9.
|
Populistische Medienlandschaft (Sprachmuster,
Gesprächskultur). Populismus in österr. Medien
|
10.
|
Printmedien, Sprache, Bilder (Texte) - welche
Phänomene zu erkennen?
|
11.
|
Wahlpropaganda - Totalitäre Systeme in den
Medien
|
12.
|
Welche Medien können Zeitgeist und Trend
schaffen?
|
13.
|
Phänomene der österr. Medienlandschaft.
Quellennachfrage, Globalisierung
|
14.
|
Die Rolle des ORF, "Life style"
|
15.
|
Die Rolle der Magazine in Österreich
|
16.
|
Entwicklung der Medien; Vor- und Nachteile verschiedener
Medien generell.
|
17.
|
Marketingstrategien von Medien
|
18.
|
Zeitgeistmagazine, Jugendkult,
Jugendmarketing
|
19.
|
Gewalt in den Printmedien
|
20.
|
"Lifestyle"-Medien - eine Lebenshilfe?
|
21.
|
Informationsgesellschaft: Wo bleibt die Demokratie?
Mediennutzung?
|
22.
|
Taxi orange - Umgang damit?
|
23.
|
Zeitgeistmagazine und Selbstlegitimation
|
24.
|
Mediennutzung der Jugendlichen generell
|
|
|
Mediengestaltung
|
25.
|
Wie entstehen Inhalte? (Medienkompetenz -
Baacke)
|
26.
|
Medienerziehung als Unterrichtsfach
|
27.
|
Medienpädagogische Modelle, Einsatz von
Medien
|
28.
|
Wie kann man Medien gestalten (z.B. Reality
TV)
|
29.
|
Medien als Beispiel für
Vergangenheitsbewältigung.
|
30.
|
Spezifische Aufgabe von Medienpädagogen: Zeitgeist,
medienpädagogische Relevanz
|
31.
|
Kriterien für die "Lernumweltgestaltung";
"Lernarrangements"
|
32.
|
Rolle der Medienpädagogik, Definition Thematisierung
im Unterricht
|
33.
|
Was bringen Medien den Menschen?
|
34.
|
Lerntheorien - media literacy
|
35.
|
Collagen, Wandzeitungen, Plakate -
Aufmerksamkeit
|
36.
|
Konvergenz und Medienproduktion
|
37.
|
Diskussionsforen: Simulation und Wirklichkeit
|
38.
|
Qualitätskriterien von Medien - differenzierte
Darstellungen
|
39.
|
Erklärung von Phänomenen in den
Medien
|
40.
|
Zugang von Frauen zu Mediengestaltung - anders als
der von Männern?
|
41.
|
Zielsetzungen der Mediengestaltung
|
42.
|
Auseinandersetzung mit Bild; Filme machen
|
43.
|
Was heißt Medienkompetenz?
|
44.
|
Rolle des Lehrers in der Mediendidaktik
|
45.
|
Bildauswahl, Manipulation von Medien
|
46.
|
Mediengestaltung und Screen Design -
generell
|
47.
|
E-learing generell
|
48.
|
Elektronisches Publizieren - Vorteile,
Nachteile,....
|
49.
|
Didaktik und Medien: Grundbegriffe
|
50.
|
Lehr-/Lerntheoretische Ansätze
|
51.
|
E-Learning - Didaktik,
CBT/WBT/Videoconferencing
|
|
|
Kommunikationstechnologie
|
52.
|
Liberalisierung der Telekommunikation in
Österreich
|
53.
|
Neue Medien, neue Mobilität, neue
Arbeitswelt
|
54.
|
Jugend und Internet - Trends,
Nutzung,....
|
55.
|
Internet: Produzent versus Konsument
|
56.
|
IKT und neue Berufsbilder
|
57.
|
Trends der mobilen Kommunikation - Auswirkung auf
die Schule
|
58.
|
Chancengleichheit und Internet? "Cultural
devide"
|
59.
|
Was heißt technische Kompetenz für
Schulen?
|
60.
|
Direkte Demokratie und Internet
|
61.
|
Telefon als Medium -
Zukunftsperspektiven
|
62.
|
Archive im Internet
|
63.
|
Rechtsprobleme des Internet
|
64.
|
e-Europe - Forderungen an unsere Schulen -
Reaktion?
|
65.
|
Virtuelle Klassen - virtuelle
Universitäten
|
66.
|
Globales und lokales Fernsehen
|
67.
|
Internetplattformen - generell
|
68.
|
Die Bildungsbeschlüsse von Feira
|
69.
|
Videoconferencing
|
70.
|
Medientechnologien in der Pädagogik
|
71.
|
Mobiltelefone - SMS - UMTS
|
72.
|
Haltbarkeit von Datenträgern: digital,
analog
|
73.
|
Welche breitbandigen Anwendungen für Schulen?
Schulserver, Bildungsserver
|
74.
|
Bildungsserver in Österreich
|
75.
|
Internet und Altersgruppen, Schichten in Österreich
- Vergleich international
|
76.
|
Werbung und Handys. Das Handy als
Universalmedium.
|
77.
|
Unterschiedliche Rechtslage Europa - USA im IKT
Bereich. Konsequenzen.
Beigelegt wurde weiters eine Teilnehmerliste
Universitätslehrgang Medienpädagogik II, die jedoch nur Namen
enthält.
Am 28. Februar 2005 wurde an die
Donauuniversität K. ein Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO gerichtet, in dem folgende Fragen aufgeworfen
wurden:
Welche Zahlungen im Hinblick auf den Lehrgang
Medienpädagogik seien vom Bw. wann geleistet worden? Wann wurde der
Lehrgang abgeschlossen? Mit Erfolg?
Weiters werde eine Auflistung benötigt, welche
Personen, mit Namen und Berufsbezeichnung, in den Jahren 2000 bis 2002 den
Universitätslehrgang Medienpädagogik besucht hätten.
In einer Bestätigung des Zentrums für
Medienpädagogik vom 26. Juli 2001 werde auf den Lehrgang
"Medienpädagogik II" verwiesen. Auf der Internetseite des Instituts
hätte nur eine Form des Lehrganges vorgefunden werden können. Es werde
um Aufklärung gebeten, welcher Lehrgang nun vom Bw. besucht worden
sei.
Die angebotenen Lehrveranstaltungen diesbezüglich in
den Jahren 2000, 2001 und 2002 würden in Form eines Verzeichnisses
einzureichen sein.
In den Schreiben vom 10. März 2005, vom
11. März 2005, und vom 31. März 2005 wurde durch
die Donauuniversität K. wie folgt geantwortet:
Der Bw. hätte folgende Zahlungen in den
Jahren 2000 und 2001 an die Donauuniversität geleistet: Zahlungen am
2. August 2000, 27. Februar 2001, 3. August 2001
jeweils 545,05 €.
Der Lehrgang Medienpädagogik II sei vom Bw.
erfolgreich abgeschlossen worden im Juli 2002. Der Bw. hätte dann noch
ein Upgrade-Programm zum Master of Science Medienpädagogik mit Erfolg
abgeschlossen (November 2003 - Februar 2004).
Der Bw. hätte den Lehrgang Master of Advance Studies
(MAS) Medienpädagogik besucht. Diesen Lehrgang würden sie in dieser
Form nicht mehr anbieten. Er sei dann als "Professional MSc
Medienpädagogik" angeboten worden. Zurzeit laufe er unter dem Lehrgang
Professional MSc Educational Technology - Fachvertiefung
Medienpädagogik.
Auf die zusätzliche Anforderung im Hinblick auf den
damaligen Lehrgang Medienpädagogik II, Lehrgang Master of Advance
Studies (MAS) Medienpädagogik, eine Zusammenfassung der Lehrinhalte, eine
Art Lehrplan oder Filmbeschreibung einzureichen, wurde die Verordnung dieses
Lehrganges mit den Lehrinhalten eingereicht:
Aus der Verordnung vom 24. November 1998
über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges
Medienpädagogik der Donauuniversität K. geht unter Anderem
Folgendes hervor:
§ 1 Ausbildungsziel
Der Universitätslehrgang Medienpädagogik
hätte den Zweck, den Studierenden vertiefte und spezialisierte Kenntnisse
der Bereiche Medienanalyse, Mediengestaltung und Kommunikationstechnologie zu
vermitteln. Im Besonderen solle hier Lehrerinnen und Lehrern aller Schultypen,
Erwachsenenbildner sowie im Kulturbereich tätigen, Medien- und
Kommunikationskompetenz vermittelt werden.
§ 11 Unterrichtsprogramm
Im Rahmen des Unterrichtsprogrammes des
Universitätslehrganges Medienpädagogik seien folgende
Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: Medienkunde,
Medienanalyse, Mediengestaltung, Kommunikationstechnologie,
Medien/Methodentraining, Praxis, Evaluation, Master Thesis.
Eingereicht wurde weiters eine Teilnehmerliste des
Universitätslehrganges Medienpädagogik II, wobei aus dieser Liste
keine Berufsbezeichnungen hervorgehen.
Vom Bw. wurden Telefonrechnungen aus dem Jahr 2000 in
Höhe von insgesamt 16.882,00 S vorgelegt.
Am 19. April 2005 wurde an den Bw. erneut ein
Ergänzungsvorhalt gerichtet, die oben angeführten Auskunftsersuchen
und die korrespondierenden Antwortschreiben wurden
übermittelt:
Im Rahmen des Parteiengehörs würde dem Bw. das
vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur eventuellen Stellungnahme
übermittelt werden.
2. Wie würden sich die Kosten von 30.000,00 S
für den Lehrgang Medienpädagogik zusammensetzen? Laut Aktenlage seien
im gegenständlichen Jahr 2000 lediglich 7.500,00 S bezahlt
worden.
3. Punkt 4. des Ergänzungsvorhaltes vom
4. Mai 2004 würde vollständig zu beantworten sein. Welche
Lehrpläne vom Bw. als "einschlägig" angesehen würden, sei dem
Senat nicht ersichtlich. Er würde daher nochmals aufgefordert werden, diese
einzureichen. Des Weiteren würde die "einschlägige" Verordnung, auf
die vom Bw. Bezug genommen werde, einzureichen sein.
5. Konkret sei anzugeben, im Hinblick auf welche
Tätigkeit/en die Kosten für den Lehrgang Medienpädagogik
angefallen seien, der Zusammenhang würde ausführlich zu erläutern
sein.
6. Der Bw. würde in seinem Antwortschreiben vom
27. August 2004 erwähnen, dass er in der "Entwicklungsarbeit"
tätig sein würde. Dies sei näher zu erläutern, würde
ein Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten gegeben sein.
Am 31. Mai 2005 wurde folgende Stellungnahme
des Bw. eingereicht:
Zu 2.: Der Lehrgang würde sich über mehrere
Semester erstrecken, sodass insgesamt der Betrag als reine Lehrgangskosten (eben
auf vier Semester verteilt) zu sehen seien, dazu seien aber weitere Kosten
angefallen, die durch Belege nachgewiesen worden seien (Reisekosten,
Aufenthaltskosten, Bücher, Modembetriebskosten). Es sei in seiner
deregionalen Gegend erst 2004 ein ADSL-Anschluss eingerichtet worden, sodass
damals sehr lange Verweilzeiten im Internet (Modemanbindung) notwendig gewesen
wären und daher entsprechend hohe Telefonkosten entstanden
seien.
Zu 3. Die Donauuniversität K. hätte
nachfolgende Curricula auf ihrer Homepage veröffentlicht, die für den
Lehrgang gültig seien. Weiters dürfe er darauf verweisen, dass er
schon damals bis heute immer wieder die Belange der behinderten Kinder in die
Medienpädagogik rein urgiert hätte. Inhalte des Lehrganges: für
den Lehrgang MSc hätte er noch ein fünftes Semester inklusive
Prüfungen abgelegt, die Inhalte wären betriebs- und
volkswirtschaftliche Aspekte in Bezug auf Medien und hätten nur im
Anschluss an den MAS inskribiert werden können. Die Donauuniversität
hätte dies bestätigt.
Basismodul rechtswissenschaftliche Grundlagen
(22,5 Einheiten)
Dieses Modul hätte die Grundbegriffe von
Wirtschaftsrecht und Informationsrecht zum Inhalt gehabt und hätte sich mit
den dynamischen Veränderungen im Rechtsbereich, die durch den zunehmenden
Einsatz neuer Medien und Technologien in jüngster Zeit ausgelöst
worden wären, beschäftigt.
Kerninhalte: Grundlagen Vertragsrecht, Grundlagen
Gesellschaftsrecht, Grundlagen Urheberrecht, Cyberlaw.
Basismodul Kommunikation (37,5 Einheiten)
Die Studierenden würden mit der sozialen
Komplexität bei der Abwicklung von Projekten umgehen lernen. Wesentliche
Bestandteile dieses Moduls seien weiters eine Beschäftigung mit der
sozialen Dynamik von Teamarbeit sowie eine Perfektionierung des eigenen
Präsentationsstils.
Kerninhalte: Grundlagen Kommunikationstheorie,
Kommunikations- und Präsentationstechnik, soziale Kompetenz.
Basismodul betriebswirtschaftliche Grundlagen und
Management (90 Einheiten)
Dieses Modul vermittle die zur Durchführung von
Bildungsprojekten notwendigen allgemeinen wirtschaftlichen Grundkenntnisse sowie
spezielles Know-how im Bereich Bildungsmanagement.
Kerninhalte: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Grundlagen Rechnungswesen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Projekt-
und Prozessmanagement, Organisation und Personalmanagement.
Basismodul IKT-Grundlagen, Anwendungen und Konzeption
(150 Einheiten)
Im Vordergrund dieses Moduls stehe die Vermittlung eines
Grundverständnisses für die Informations- und
Kommunikationstechnologien sowie eine Einführung in einzelne Technologien
und deren Anwendungsbereiche.
Kerninhalte: Sprach- und Datenkommunikation,
Einführung E-Learning, Einführung Medientechnik, Sicherheit und
Datenschutz, Grundlagen Datenbanken, Web-Publishing, technologische
Projektabwicklung.
Fachvertiefung (3. und 4. Semester)
Kernfach Educational Technology
(30 Einheiten)
Im Kernfach Educational Technology würden die
Studierenden einen umfassenden Einblick in die Rahmenbedingungen unserer
Bildungsgesellschaft erhalten. Kulturwissenschaftliche und bildungspolitische
Aspekte würden ebenso vermittelt werden wie lerntheoretische Grundlagen und
Prinzipien des Bildungsmanagements.
Kerninhalte: Kulturwissenschaftliche Einführung,
bildungspolitische Einführung, lerntheoretische
Einführung.
Erweiterungsfach Pädagogik
(120 Einheiten)
Im Erweiterungsfach Pädagogik würden grundlegende
Inhalte und der wissenschaftliche Hintergrund der Medien- bzw.
Kulturpädagogik vermittelt werden. Weiters würde eine Bestandsaufnahme
aktueller Entwicklungen am Mediensektor und der Medienforschung geboten werden.
Der didaktische Hintergrund der Mediennutzung werde analysiert und die
Studierenden zur Beurteilung von Medienprodukten nach didaktischen und
gestalterischen Prinzipien befähigt.
Kerninhalte: Medienerziehung Einführung,
medienpädagogische Konzepte, Mediensozialisation, Mediendidaktik,
Medienforschung, Medienpsychologie und Kommunikationswissenschaft, Analyse und
Praxis des didaktischen Medieneinsatzes.
Spezialisierungsfach Medienpädagogik
(150 Einheiten)
Im Spezialisierungsfach würden sich die Studierenden
mit vertiefenden Fragen der Medienpädagogik, der Medienforschung und
Mediendidaktik auseinander setzen. Die Wirkung von Medien in unterschiedlichen
gesellschaftlichen Kontexten werde untersucht und kritisch bewertet. Weiters
würde eine vertiefende Auseinandersetzung mit mediendidaktischen Prinzipien
und deren praktische Umsetzung in Schule und Unterricht
stattfinden.
Kerninhalte: Medienpädagogik Vertiefung,
Mediendidaktik Vertiefung, Medien und Gesellschaft, Medienanalyse, Fernseh-,
Print- und Radiojournalismus.
Zu 5. Die Lehrgangskosten seien hauptsächlich in Bezug
auf seine berufliche Tätigkeit als Pädagoge angefallen. Sein
Schwerpunkt wäre und sei die Entwicklung behindertengerechter Hard- und
Software, die Implementierung und Anpassung an die jeweilige Behinderungsart.
Weiters hätte er in vielen Lehrgängen österreichweit versucht,
diese Idee voran zu treiben. Dazu hätte er auch eine Vielzahl an Homepages
entwickelt, betreut, mitgearbeitet und beraten. Die Kosten wären dadurch
entstanden, weil der Dienstgeber dafür keine Bezahlung
gewähre.
Um das nötige Wissen, aufbauend auf seine
grundständigen Pädagogikkenntnisse und Pädagogikerfahrungen zu
erwerben, wäre das Studium an der Donauuniversität für ihn sehr
wichtig und notwendig gewesen. Im Laufe dieser Jahre seien auch die
entsprechenden Inhalte in den Lehrplänen der Schulen verankert
worden.
Lehrplan der allgemeinen Sonderschule betreffend
Informationstechnik, Informationstechnische Grundbildung:
Die informationstechnische Grundbildung hätte in der
allgemeinen Sonderschule das Ziel, die auf diesem Gebiet in den übrigen
Unterrichtsgegenständen gewonnenen Fähigkeiten, Fertigkeiten,
Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen zu vertiefen bzw. zu erweitern. Die
unverbindliche Übung solle den Schülerinnen und Schülern der
allgemeinen Sonderschule entsprechend ihren Anlagen, ihrer Entwicklung und ihren
physischen und psychischen Voraussetzungen einen Zugang zur modernen Technologie
ermöglichen und auf deren Einsatzmöglichkeiten für
persönliche und berufliche Lebensbereiche aufmerksam machen. Die
Schülerinnen und Schüler sollten - Sicherheit im Umgang mit und
in der Bedienung von Computer gewinnen, - Einblicke in die Arbeitsweisen dieser
Technologien und ihrer verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten gewinnen, -
den verantwortungsbewussten Umgang mit technischen Geräten lernen, -
Maßnahmen zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch
die Arbeit an den Geräten sowie - die vielfältigen
Möglichkeiten, aber auch die Grenzen und Gefahren neuer Technologien kennen
- die Möglichkeiten von Informationstechnologien im Hinblick auf die
Kompensation der eigenen Behinderung kennen lernen und solche
Kompensationsmöglichkeiten in die Lebensrealität aktiv einbeziehen
lernen.
Lehrstoff/Lehrinhalte:
Kenntnis der für die Bewältigung konkreter
Situationen am Computer notwendigsten Fachausdrücke.
Hinweise: die Erarbeitung von Fachausdrücken solle in
den konkreten Vollzug von Handlungen am und mit dem Computer eingebettet werden.
Überblick über wesentliche Bestandteile und die Funktionsweise einer
Datenverarbeitungsanlage. Aufgaben, Zusammenwirken, Datenfluss; Ein- und
Ausgabeeinheiten, Zentraleinheiten (Verarbeitung), Speichereinheiten; Computer
als Werkzeug, Fähigkeit mit Computer umzugehen, Handhabung von
Eingabegeräten (Tastatur, Maus, Joystick,.....) Datenträger, Drucker;
Einblick in den Aufbau fertiger Computerprogramme, Gliederung, Eingabe,
Verarbeitung, Ausgabe; Kennen lernen der vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten der neuen Techniken im persönlichen Bereich, in
der Schule, im Haushalt, im Freizeitbereich, in der Arbeits- und Berufswelt, in
den Medien, in Forschung und Wissenschaft, durch den Staat; Fähigkeit, mit
ausgewählten Standardwerkzeugen umzugehen, z.B. Arbeit mit einem
Textverarbeitungsprogramm (Laden, Verändern, Speichern, Drucken,........),
Auswirkungen der computergestützten Informations- und
Kommunikationstechniken auf Arbeits- und Berufsleben, sowie auf den
persönlichen Lebensraum; Arbeitsmarktveränderungen, Wandel von
Berufsbildern und Berufsanforderungen, Grenzen und Gefahren, gesundheitliche
Aspekte, Datenschutz, gesellschaftliche Aspekte.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff und die Hinweise dazu hätten
Angebotscharakter. Die exemplarische Auswahl richte sich nach den Erfordernissen
der Schülerinnen und Schüler und den Möglichkeiten der Schule.
Die Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff solle anhand von konkreten Beispielen
aus allen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der individuellen
Bedienungen der Schülerinnen und Schüler erfolgen. Die praktischen
Übungen an den Computern würden insbesondere auch dem Abbau der
Schwellenangst, dem Kennen lernen wichtiger Funktionen der technischen
Geräte und dem Sicherwerden bei der Arbeit mit den neuen Techniken dienen.
Kommunikationstechnische Bildung sei integraler Bestandteil einer
zeitgemäßen Allgemeinbildung, diene somit der Chancengleichheit sowie
dem Heben des Selbstvertrauens, des Selbstwertgefühls und dem Ausbau der
Gesamtpersönlichkeit und verbessere somit die Möglichkeiten der
beruflichen und sozialen Integration. Der komplexe Bereich neuer Technologien
und neuer Techniker würde auch adäquater kooperativer Arbeitsformen
bedürfen. Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit und
projektorientierter Unterricht seien dem Unterrichtsgegenstand Informatik
besonders angemessen. Das Verständnis für Einsatz und Auswirkungen
neuer Technologien solle nach Möglichkeit auch durch Lehrausgänge oder
Exkursionen, aber auch durch den vielseitigen Einsatz von verschiedenen Medien
und durch eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung gefördert werden.
Zu 6.
Entwicklungsarbeit
Der Bw. dürfe sagen - der Nachweis darüber
könne bei den Schulbehörden BMBWK oder LSRfOÖ bzw. Direktion in
der OÖ. pädagogischen Akademien eingeholt werden, dass er DER
Pionier in Österreich gewesen wäre, der sich mit Medien und
behinderten Kindern intensivst auseinander gesetzt habe und auch konkrete
Lösungen dafür geschaffen habe. Er würde dabei auf seine
Veröffentlichungen dazu, die auf http://..... eingesehen werden
könnten, weiters auf Webseiten, die er entweder zur Gänze selbst
konzipiert und programmiert hätte oder entscheidend daran mitgearbeitet
hätte verweisen.
Inzwischen sei ja die Problematik der Absetzbarkeit von
Kosten für berufstätige Studierende gesetzlich geregelt. Er bitte um
Berücksichtigung dieser Tatsache.
Abgesehen von den bereits angeführten Telefonkosten
gehen aus den eingereichten Belegen keinerlei Zahlungen im Jahr 2000, etwa
für den Lehrgang Medienpädagogik oder Fachliteratur,
hervor.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 wurden die obigen
Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wurde unter
Anderem wie folgt Stellung genommen:
Die Telefonkosten 2000 würden laut den
vorgelegten Belegen 16.882,00 S betragen; 4.800,00 S wären ca.
28,5 %. Warum überhaupt Telefonkosten privat zu tragen seien als
Lehrer?
Für den Lehrgang Medienpädagogik seien im
Jahr 2000 7.500,00 S bezahlt worden.
Die übrigen Werbungskosten seien nicht belegt
worden.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 wurde obige
Stellungnahme dem Bw. zur Gegenäußerung übermittelt, eine solche
ist jedoch unterblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit ergibt sich zum Einen aus der
beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Zum Anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten
der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
zu qualifizieren sein, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Nach ständiger Judikatur des VwGH muss gerade bei
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung
vorgenommen werden (VwGH 18.3.1992, 91/14/0171). Es soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 23.1.2002,
2001/13/0238).
Fachliteratur
4.467,00 S Trotz Aufforderung wurden weder Belege über
die angeschaffte Literatur, noch eine Auflistung wie beschrieben
eingereicht. Die Abzugsfähigkeit der Kosten ist allein auf Grund des
fehlenden Nachweises, dass diese angefallen sind, nicht gegeben. Zudem
wurde vom Bw. die Berufsbezogenheit der Druckwerke in keiner Weise
erläutert, es wurde nicht bekannt gegeben, um welche konkreten Werke es
sich handelt.
Büromaterial
1.592,00 S Ebenso verhält es sich bei den Kosten
Büromaterial, auch diesbezüglich konnte kein Nachweis erbracht werden,
weshalb die Kosten nicht abzugsfähig sind.
GWG
3.114,10 S Wiederum ebenso verhält es sich mit den als
GWG geltend gemachten Anschaffungen. Auch diese konnten nicht belegt werden, die
Abzugsfähigkeit ist daher nicht gegeben.
Universitätslehrgang
Medienpädagogik 30.000,00 S Wie bereits oben
ausgeführt sind Kosten der Lebensführung iSd
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Lassen sich Aufwendungen,
die vom Steuerpflichtigen ausschließlich der betrieblichen Sphäre
zugerechnet werden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private
Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger
Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Durch das BGBl I 1999/106 wurde der §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dahingehend für
Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2000 geändert, dass Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit abzugsfähig sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis
vom 15.4.1998, 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine
berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für
den außerbetrieblichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche
Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer
berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die
Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer
Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre
Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich
verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen
decken müssen. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber
ausreichend dargelegt, dass die absolvierte Ausbildung jedenfalls und
ausschließlich beruflich veranlasst ist, dem Fortkommen in seiner
nichtselbständigen Arbeit dient und als Fortbildungsmaßnahmen dazu
dient, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben. Eine private
Veranlassung war für den Senat nicht erkennbar und wurde auch von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht konkret
eingewendet. Nachgewiesen wurden laut den Bestätigungen der
Donauuniversität lediglich Kosten in der Höhe von 7.500,00 S im
Berufungsjahr. Weitere Kosten wurden weder aufgeschlüsselt, noch finden
sich Nachweise unter den eingereichten Belegen, weshalb ausschließlich die
Lehrgangskosten von 7.500,00 S abzugsfähig sind.
Telefonkosten
4.800,00 S Telefon- und Internetkosten können ihrem
Wesen nach sowohl aus betrieblichen, als auch aus privaten Gründen
anfallen. Die geltend gemachten Beträge würden den Festnetz-
und Internetanschluss im Haus des Bw. und seine Mobiltelefonkosten beinhalten.
Der Bw. konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Aufzeichnungen über
die Nutzung der Anschlüsse vorlegen. Beim Ansatz von 400,00 S pro
Monat handelt es sich offenbar um eine Schätzung, deren Grundlagen und die
diesbezüglichen Berechnungen wurden vom Bw. trotz Aufforderung nicht
eingereicht. Mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen hat
daher gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der Telefon- und
Internetkosten zu erfolgen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.4.1993,
92/14/0144). Der Lehrgang Medienpädagogik hat im Herbst des
Berufungsjahres begonnen. Die vom Bw. unter die geltend gemachten Kosten
subsumierten Tätigkeiten wie Daten abfragen und managen im Hinblick auf die
absolvierten Prüfungen lassen jedenfalls nach Ansicht des Senates keine
Kosten in Höhe von 400,00 S pro Monat - über 12 Monate
hinweg - zu. Auch dass ab und an für die nichtselbständige
Tätigkeit Telefonate vom Mobiltelefon aus geführt werden, rechtfertigt
einen Abzug in diesem Ausmaß nicht. Zur Schätzung des Senates
in Höhe von 500,00 S abzugsfähiger Telefon- und Internetkosten im
Berufungsjahr wurde vom Bw. nicht konkret Stellung genommen. Mangels
weiterer Anhaltspunkte und in Anbetracht dessen, dass der Lehrgang
Medienpädagogik erst im Herbst 2000 begonnen hat, wird die Schätzung
mit 500,00 S für das Jahr 2000 aufrecht erhalten.
Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1998,
97/15/0076, wonach derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt - im
vorliegenden Fall der Bw. - die mit der Schätzung verbundene
Unsicherheit hinnehmen muss. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die
auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten
Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad
erreichen. Konkrete Anhaltspunkte, welche Tätigkeiten in welchem
Ausmaß die Kosten verursacht hätten, wurden vom Bw. nicht
vorgebracht.
Als Werbungskosten sind folglich
abzugsfähig:
|
AfA PC, usw.
|
6.221,00 S
|
Lehrgang Medienpädagogik
|
7.500,00 S
|
Telefonkosten
|
500,00 S
|
Zwischensumme
|
14.221,00 S
|
Minus 10% für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-1.422,10 S
|
Werbungskosten Musik
|
2.276,00 S
|
Summe
|
15.074,90 S
Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
ergeben sich daher wie folgt:
|
Erlöse
|
20.585,40 S
|
Kilometergelder
|
-4.145,40 S
|
10% der Werbungskosten
|
-1.422,10 S
|
diverse Unkosten
|
-2.768,00 S
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
12.249,90 S
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
18. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-L/03
- Stammnummer
- 18000
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF