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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 312

Umsatzabhängige Managementgebühren

geltende FassungEAS-AuskunftM 2247/1/1-IV/4/93vom 11.10.1993

Wortlaut laut Findok

  Wird das strategische Management eines multinationalen Konzerns von einer ausländischen Gesellschaft wahrgenommen und werden die inländischen Konzerngesellschaften mit einer Managementgebühr belastet, so muss dieser finanzielle Beitrag für die erbrachten Managementleistungen jenem entsprechen, der auf dem freien Markt für ähnliche Dienstleistungen verlangt würde (vgl. zB Z 164 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, AÖFV. Nr. 79/1986). Ist ein Vergleich mit freien Marktpreisen nicht möglich, so kann eine kostenorientierte Methode herangezogen werden (Z 165 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien). Der bloße Umstand, dass umsatzabhängige Kostenfinanzierungsverträge als fremdunüblich eingestuft werden (Z 103 der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien) hindert nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen deren Anerkennung dann nicht, wenn die Angemessenheit an Hand einer kostenorientierten Methode nachprüfbar bleibt. Allerdings wird darauf zu achten sein, dass zentrale Koordinierungs- und Kontrollfunktionen des Konzerns teilweise auch im eigenen Interesse der Konzernmuttergesellschaft gelegen sein können (Z 156 ff der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien); für solche Managementleistungen wäre eine volle Kostenanlastung an die betreuten Gliedunternehmen nicht fremdverhaltenskonform. 11. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VerrechnungspreiseKonzerngesellschaftFremdüblichkeitFremdverhaltensgrundsatzFremdverhaltenskonformitätOECD-Verrechnungspreisgrundsätze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 2247/1/1-IV/4/93
Stammnummer
17998
Gültig
11.10.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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