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UFSF RV/0169-F/05
Keine Rückzahlung eines verjährten Abgabenerhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs 6 NoVAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-F/05vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Dr. Michael
Battlogg, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 14. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 30. September 2004
betreffend Rückzahlung Normverbrauchsabgabe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat auf Grund eines
Fahrzeugimportes aus Deutschland im Jahr 1998 die Normverbrauchsabgabe in
Höhe von 20.084,00 S zuzüglich eines 20%igen Zuschlages in
Höhe von 4.017,00 S bezahlt. Die entsprechende Erklärung
über die Normverbrauchsabgabe wurde beim Finanzamt Feldkirch am 30.4.1998
eingereicht.
Mit Schreiben vom 23. September 2004 beantragte der
Berufungsführer die Rückzahlung des 20%igen Erhöhungsbetrages auf
die Normverbrauchsabgabe.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Bescheid vom 30. September 2004 als unzulässig zurückgewiesen, da die
Verjährungsfrist fünf Jahre betrage.
In der Berufung vom 12. Oktober 2004 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass auf Grund des Urteiles des EuGH
vom 29.4.2004 feststehe, dass die Zusatzabgabe von 20% mit Art 90 EGV nicht
vereinbar sei. Diese Zusatzabgabe in Höhe von 4.017,00 S sei daher
rechtswidrig bezahlt worden und werde nunmehr rückgefordert. In diesem
Umfang werde der Zurückweisungsbescheid angefochten. Die Zusatzabgabe sei
zurückzuzahlen, da § 207 Abs 2 BAO den Zurückweisungsbescheid
nicht trage, da es sich hiebei um jene Bestimmung handle, welche die
Verjährung hinsichtlich der Abgabenfestsetzung regle und nicht die
Rückforderung zu unrecht entrichteter Abgaben. Da die Normverbrauchsabgabe
nicht bescheidmäßig festgesetzt worden sei, sei auch die
Rückforderung von rechtswidrig zuviel geleisteter Normverbrauchsabgabe
berechtigt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2005 als unbegründet abgewiesen.
Durch den Vorlageantrag vom 4. August 2005 gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 11 Abs. 2 NoVAG ordnet die
Selbstberechnung der Abgabe durch den Abgabepflichtigen an:
"Die Erhebung der Abgabe
obliegt in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 3 dem
Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen
(Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Abgabenschuldner hat spätestens einen
Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt
einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die
Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten."
Die Normverbrauchsabgabe ist somit vom Abgabepflichtigen
selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne vorherige abgabenbehördliche
Tätigkeiten (zB bescheidmäßige Festsetzung) abwarten zu
dürfen.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH (zB
05.11.2003, 99/17/0116) bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend
eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die
Festsetzung der Abgabe. Damit verbinden sich dieselben Rechtswirkungen wie mit
einer bescheidmäßigen Festsetzung. Die "Quasirechtskraft" einer
solchen Festsetzung durch Erklärung wird allerdings durch die
bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wie sie in den Fällen des
§ 201 BAO vorgesehen ist, wieder durchbrochen.
Stellt der Abgabenpflichtige nach der durch Selbstbemessung
erfolgten Festsetzung der Abgabe wie im vorliegenden Fall einen Antrag auf
Rückerstattung und setzt die Entscheidung eines solchen Antrages voraus,
dass die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet, dann
ist der Antrag auch als Begehren auf bescheidmäßige Festsetzung der
Selbstbemessungsabgabe zu werten. In einem solchen Fall hat die
Abgabenbehörde zuerst über die Frage der Abgabenfestsetzung und danach
über das Rückerstattungsbegehren zu entscheiden.
Nach § 201 BAO idF vor
BGBl. I 2002/97 (Die Neufassung des § 201 BAO durch das
AbgRmRefG ist gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO
erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31.12.2002 entsteht) ist ein Abgabenbescheid nur bei Zutreffen einer der drei in
dieser Bestimmung erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu erlassen
und zwar wenn:
der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder
wenn
sich die Erklärung als unvollständig oder
wenn
sich die Selbstberechnung als nicht richtig
erweist.
Bescheide gemäß
§ 201
BAO sind Abgabenbescheide. Als Abgabenbescheide unterliegen sie der
Verjährung.
§ 207 Abs 1 und Abs 2 erster Satz BAO
lauten:
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den
Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des
Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs1 lit a beginnt die
Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein
anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Im gegenständlichen Fall hat daher die Verjährung
mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begonnen. Da der Berufungsführer erst
am 23. September 2004 den Antrag auf Rückzahlung, der auch als Antrag auf
Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 201 BAO zu werten ist,
- sohin nach Eintritt der Verjährung - gestellt hat, war das
Finanzamt auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht in der Lage
einen Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
§ 239 Abs 1 BAO lautet:
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH 15.4.1997,
96/14/0061). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich
durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (VwGH
15.4.1997, 96/14/0061). Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen
ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu
klären (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077). Auf Grund der tatsächlich
durchgeführten Buchungen hat sich kein Guthaben ergeben. Dem
Rückzahlungsantrag konnte daher nicht entsprochen werden.
Im Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
12.11.1997, 96/16/0285). § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis
rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren
rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Da im
gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt für eine unrichtige Gebarung
und zudem kein Antrag auf Durchführung eines Abrechnungsbescheidverfahrens
gestellt wurde, war von der Erlassung eines Abrechnungsbescheides abzusehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zuschlag zur
Normverbrauchsabgabe von 20% auf Grund der Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache Weigel/Weigel, C-387/01 nicht mit Artikel 90 EGV vereinbar und somit
rechtswidrig ist. Da aber bereits Verjährung eingetreten ist und somit die
Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 201 BAO nicht mehr
möglich ist und auch kein anderer Rechtsbehelf der BAO die Rückzahlung
des zu Unrecht entrichteten Betrages ermöglicht, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 29. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-F/05
- Stammnummer
- 17995
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF