Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0172-G/05
Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-G/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.D.,
Gesellschafter-Geschäftsführer, in H., G-Straße 5, vertreten
durch Dr. Karl-Heinz Morre´, Steuerberater, 8010 Graz,
Heinrichstraße 110, vom 8. Februar 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes G., vom 23. Dezember 2004, betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung
2003 wurde vom Berufungswerber (Bw.) mit Schreiben vom 30. November 2004 bekannt
gegeben, dass er als Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. J.
Kerzenproduktions-GmbH persönliche Haftungen für einen Kredit der
Raiba G-S. an die J. GmbH übernommen habe. Die Haftungsübernahme sei
zur Sicherung der Einkünfte als Geschäftsführer erforderlich
gewesen, weil sonst die Produktion von Kerzen schon vor einigen Jahren zum
Stillstand gekommen wäre. Die Fa. J. GmbH habe den Betrieb im Jahr 2001
einstellen müssen, da aufgrund gewerbebehördlicher Auflagen
kostenintensive Investitionen für die weitere Produktion erforderlich
gewesen wären und die übrigen Gesellschafter nicht mehr bereit gewesen
seien, die hiefür erforderlichen Mittel bereit zu stellen. In weiterer
Folge sei die Fa. J. GmbH insolvent geworden. Die Raiba G-S. habe den Bw.
aufgrund der übernommenen Haftung sodann in Anspruch genommen und zur
Verminderung ihrer Forderung gegenüber der J. GmbH einen Betrag von
€ 40.000,- eingefordert. Der laut Bestätigung der Raiba G-S. am
13. Jänner 2003 bezahlte Betrag wurde vom Bw. bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten für das Jahr 2003
geltend gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die beantragten
Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Übernahme
von Verpflichtungen einer GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu
Werbungskosten sondern zu Gesellschaftereinlagen führe, weil sie im
Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Sicherung
der Geschäftsführerbezüge sei nur eine weitere Folge des
primären Zwecks der Einlage, nämlich der Sicherung des Fortbestandes
der Gesellschaft.
Dem wurde in der Berufung entgegen gehalten, dass die vom
Bw. übernommene Bürgschaft für die Kredite der J. GmbH vorrangig
nicht aus dem Motiv des Fortbestandes dieser Gesellschaft geleistet worden sei,
sondern deshalb, weil er bei einer Sperre der Kreditlinie seitens der Bank als
Geschäftsführer in Schwierigkeiten insolvenzrechtlicher Natur gekommen
wäre. Die J. GmbH sei das Produktionsunternehmen der Fa. D. (Kerzenhandel)
gewesen und habe auf alle Fälle solange am Leben gehalten werden
müssen, bis die Fa. D. die produktionstechnischen Voraussetzungen
für den Start einer eigenen Produktion geschaffen hatte. Die
Produktionseinstellung bei der J. GmbH sei schon durch die Umweltauflagen des
Landes Steiermark vorprogrammiert gewesen, wobei der Mehrheitsgesellschafter die
finanziellen Aufwendungen dafür nicht mehr aufbringen wollte.
Ohne Bürgschaftsübernahme wäre die
Produktion bei der Fa. J. bereits lange vorher zum Stillstand gekommen, was
wiederum zu Lieferproblemen bei der Fa. D. und zur Gefährdung des dortigen
Arbeitsplatzes bzw. des Einkommens des Bw. geführt hätte. Damit sei
die Übernahme der Bürgschaft aber vorrangig dazu bestimmt gewesen, die
Produktion und Lieferfähigkeit eine Zeitlang zu erhalten und nicht dazu,
den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff umfasst Aufwendungen, die beruflich
veranlasst sind und mit der konkreten (außerbetrieblichen) Tätigkeit
in einem objektiven Zusammenhang stehen (Hofstätter-Reichel,
EStG-Kommentar, Bd. III b, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2).
Nach der Aktenlage hat der an der Fa. J. GmbH nicht
wesentlich beteiligt gewesene Bw. als Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Dem
Berufungsvorbringen zufolge betrachtet er die Übernahme der Bürgschaft
für Kredite der J. GmbH im Gegensatz zum Finanzamt nicht als Maßnahme
zur Sicherung des Fortbestandes dieser Gesellschaft, sondern in erster Linie als
Mittel dafür, um die Produktion und Lieferfähigkeit der J. GmbH als
Zulieferer der Fa. D. Handels-GmbH (Kerzenhandel) bis zum "Start" einer eigenen
Produktion aufrecht zu erhalten, um ein allfälliges Verfahren
insolvenzrechtlicher Art (iZm fahrlässiger Krida) zu vermeiden und um damit
auch seine weiteren Einkünfte bei der Handels-GmbH als
Gesellschafter-Geschäftsführer zu sichern.
Darauf ist zunächst zu erwidern, dass die
Übernahme einer Bürgschaft und damit zusammenhängende Zahlungen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach einhelliger Meinung von
Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich
nicht beruflich, sondern
durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind. Sie entziehen sich damit einem Abzug als Werbungskosten,
weil eine Gesellschaftereinlage
vorliegt (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16, Tz. 220 "Bürgschaften"
und die dort zit. Judikatur). Einkommensteuerrechtlich ist nicht zu
differenzieren, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit
einem entsprechend hohen Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch
Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob erst später Einlagen
getätigt werden, oder ob er schließlich als Bürge und Zahler
für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, ohne bei der
Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen
handelt es sich um Kapitalanlagen (vgl. VwGH. 7.9.1993, 90/14/0028). Derartige
Vermögensverluste können daher bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht
einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von
Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch einen
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur
indirekt der Erhaltung der Einkünfte (vgl. VwGH 20.12.2000,
98/13/0029 und VwGH 3.8.2004, 99/13/0252).
Das Vorbringen des Bw. vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, weil die Bürgschaftsübernahme dem Fortbestand der J.
GmbH auch dann gedient hat, wenn dieser nur von vorübergehender Dauer
gewesen ist. Dass die Produktion ohne Übernahme der Bürgschaft "schon
lange vorher" eingestellt worden wäre, unterstreicht nur den untrennbaren
Kausalzusammenhang zwischen dem Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung und
dem länger währenden Fortbestand der Gesellschaft, der für das
Aufrechterhalten der Produktion und von Lieferungen an die D. GmbH ja eine
notwendige Voraussetzung geboten hat. Das Weiterwirken auf Einkünfte des
Bw. aus der D. GmbH stellt somit nur eine indirekte Folge dieser Kausalbeziehung
und nicht deren Ursache dar.
Was den Einwand über die Notwendigkeit der Leistung
des eingeforderten Betrages zur Abwendung einer strafrechtlichen Verfolgung
betrifft, ist dies inhaltlich nur als Motiv anzusehen, das den
Geschäftsführer dazu bewogen haben mag, die Ansprüche der Bank
unverzüglich zu erfüllen. Solche Bürgschaftszahlungen wurzeln in
der Gesellschafterposition und sind einem Abzug als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften nicht
zugänglich (nochmals VwGH 3.8.2004, 99/13/0252).
Die Berufung erwies sich damit als unbegründet.
Graz, am 25.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-G/05
- Stammnummer
- 17935
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF