Findok · EAS-Auskünfte
EAS 347
Veräußerung eines inländischen Grundstückes nach Wohnsitzverlegung in die Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftM 2467/1/1-IV/4/93vom 03.12.1993
Wortlaut laut Findok
Werden zum Privatvermögen zählende
inländische Grundstücke von Personen veräußert, die ihren
Wohnsitz von Österreich in die Schweiz verlegt haben, so unterliegen die
bei der Veräußerung erzielten Veräußerungsgewinne der
österreichischen Besteuerung, falls die Veräußerung innerhalb
der Spekulationsfrist (idR 10 Jahre, gerechnet ab Anschaffung des
Grundstückes) erfolgt. Der Lauf der Spekulationsfrist (die bei
Inanspruchnahme begünstigter Abschreibungen von
Gebäudeherstellungsaufwand 15 Jahre beträgt) wird durch die
Wohnsitzverlegung und den damit verbundenen Wechsel aus der "unbeschränkten
Steuerpflicht" in die "beschränkte Steuerpflicht" nicht berührt.
Für die Spekulationsgewinnbesteuerung ist weder für
Steuerinländer noch für Steuerausländer eine besondere
Steuerbegünstigung vorgesehen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23
des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ist der
österreichische Grundstücksveräußerungsgewinn von der
schweizerischen Besteuerung freizustellen.
3. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
LiegenschaftsvermögenVeräußerungsvorgangVeräußerungserlösWohnsitzaufgabeWohnsitzwechselFreistellungSteuerfreistellungVeräußerungsgewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2467/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17929
- Gültig
- 03.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF