Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0751-L/04
Verlust (Vernichtung) von Bargeld als Betriebsausgabe eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0751-L/04vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verlust (die Vernichtung) von Bargeld eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners führt zu keiner Betriebsausgabe, wenn keine geschlossene, vom Privatvermögen eindeutig abgegrenzte, Kassenführung vorliegt. Werden in einem Versteck sowohl private als auch betriebliche Vermögensgegenstände aufbewahrt, so liegt keine eindeutige Abgrenzung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
14. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch ADir, vom 14. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Inhaber einer Tischlerei, machte
in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das streitgegenständliche
Jahr betriebsbedingte Schadensfälle iHv. 13.000,00 €
geltend.
Mit Eingabe vom 31. März 2004 nahm der Bw.
dazu wie folgt Stellung: Der Bw. hätte diesen Betrag am
14. März 2002 von Frau M als Anzahlung erhalten. Diesen Betrag
hätte der Bw. in einem Versteck in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Wie aus
beiliegendem Schriftverkehr hervorgehe, seien die neuen Eurobanknoten von
Mäusen vernichtet worden. Die verbleibenden Überreste dieser Banknoten
seien von der Österreichischen Nationalbank nicht ersetzt
worden.
Da der Auftrag von Frau M betreffend dieser Anzahlung nicht
durchgeführt worden sei, hätte der Betrag von 13.000,00 €
wieder an Frau M zurück bezahlt werden müssen. Es werde daher ersucht
den Betrag von 13.000,00 € als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Diesem Schreiben wurde eine Niederschrift anlässlich
des persönlichen Erscheinens in der Österreichischen Nationalbank am
7. Juli 2002 beigelegt. Darin wurde Folgendes
festgehalten:
"Ich habe am 14.3.2002
von Frau M einen Betrag von
13.000,00 € erhalten. Meiner Erinnerung nach setzte sich der
Gesamtbetrag überwiegend aus Nominalwerten der Kategorie von
200,00 € Banknoten zusammen. Am gleichen Tag wurde dieser Betrag im
Versteck hinterlegt. Ob ich oder meine Lebensgefährtin (Frau
S) den Eurobetrag in das Versteck
gelegt hat, weiß ich heute nicht mehr mit Sicherheit. Sicher ist, dass der
Geldbetrag von 13.000,00 € in Anwesenheit von uns beiden im Versteck
hinterlegt wurde.
Dieses
Versteck findet sich in der Zwischendecke zwischen Küche und dem im ersten
Stock befindlichen Büro. Dieses Versteck ist von der Küche durch eine
Holzklappe aus zugänglich. Erwähnen möchte ich auch, dass ich
dieses Versteck seit Jahren ohne Probleme verwende. In dem Versteck befand sich
auch ein weiterer Geldbetrag iHv. ca. 3.000,00 € (seit etwa
Jänner/Februar). Dieser Betrag wurde etwa Ende Jänner von Schillingen
auf Euro von meiner Lebensgefährtin umgetauscht. Der Geldbetrag setzte sich
vorwiegend aus der Nominalwertstückelung von 200,00 Eurobanknoten
zusammen. Weiters befanden sich noch zwei Reisepässe und drei
Sparbücher in dem Versteck.
Nach einer Zeit von ca.
4-5 Wochen habe ich wieder Nachschau gehalten, da ich den Betrag von
13.000,00 € auf die Bank bringen wollte. Bei einer gemeinsamen
Nachschau im Versteck konnten meine Lebensgefährtin und ich feststellen,
dass die Banknoten bzw. Banknotenteile von Tieren beschädigt wurden. Die
beiden Reisepässe und die drei Sparbücher lagen auch nicht mehr auf
dem ursprünglichen Verwahrungsort. Die beiden Geldbeträge
(13.000,00 € + 3.000,00 €) waren ursprünglich in einem
Papiersackerl und dieses in einem Plastiksackerl verwahrt. In dem Plastiksackerl
(Gefrierbeutelsackerl) befanden sich auch die beiden Reisepässe und die
drei Sparbücher.
Bemerken möchte ich,
dass auch Banknotenteile zwischen Boiler und der Mauer zum Boden gefallen sind.
Einige lagen auf der Sockeloberfläche des Boilers, andere
Banknotenfragmente hingen in Spinnweben zwischen Boiler und der
Mauer".
In einem ebenfalls beigelegten Untersuchungsbericht vom
27. Juni 2002 seitens des Bundesministeriums für Inneres,
Fachbereich Biologie und Mikroskopie, wurde Folgendes festgehalten: Das
Untersuchungsbegehren betreffe die Feststellung, ob auf Grund des
übermittelten Materials die Banknoten durch Tierfraß zerstört
worden seien. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die analysierten
Spuren auf Beschädigung der Geldscheine durch Tierfraß (Mäuse
oder Schläfer) hindeuten würden. In beiden Fällen würden die
Tiere Gebäude von Menschen bewohnen. Die Tiere würden auch häufig
Nester anlegen, die in der Natur aus Pflanzenmaterial, im menschlichen Umfeld
auch aus einer Vielzahl von andersartigen, weichen Materialien bestehen
würden. Es sei daher unter Berücksichtigung des vorliegenden Materials
durchaus denkbar, dass bei Bestehen der Gelegenheit auch Geldscheine zerkleinert
und als Nistmaterial verwendet worden seien. Es erscheine hingegen
nicht wahrscheinlich, dass Banknoten im
nennenswerten Umfang gefressen worden seien.
Aus diesem Befund könne abgeleitet werden, dass,
vorausgesetzt die Überreste der Banknoten wurden weitgehend quantitativ
übermittelt, ca. 1.200,00 € (zweimal 500,00 €, einmal
200,00 €) und möglicherweise auch einmal 100,00 € und
einmal 1.000,00 ATS durch Tierfraß vernichtet worden seien. Bei den
beiden letztgenannten Geldscheinen seien sehr wenige Reste vorhanden, der
Verbleib des restlichen Materials würde möglicherweise auf weitere
noch unentdeckte Nester zurückgeführt werden können. Aus dem
vorhandenen Material könne jedoch eine Gesamtschadenssumme von insgesamt
16.000,00 € nicht nachvollzogen werden.
In einer weiteren Sachverhaltsdarstellung an das
zuständige Finanzamt vom 6. Mai 2004 wurde Folgendes
festgehalten: Als Inhaber eines kleinen Tischlereibetriebes würde es
immer wieder einmal zu Bargeldgeschäften kommen, sodass der Bw.
genötigt sei, mitunter auch größere Summen kurzfristig zu Hause
aufzubewahren. Weil das Haus - in dem auch der Betrieb untergebracht sei
- aber etwas abgelegen stehe, würde der Bw. bisher ein kleines
Versteck gegenüber einem Safe bevorzugen. Dieser würde auf Grund der
Abgeschiedenheit in Ruhe aufgebrochen werden können. Allerdings sei das
Versteck so schwer zugänglich, dass eine Metallkassette nicht verwendbar
sei. Zudem werde dieses Versteck schon seit ca. zehn Jahren verwendet. Kleine
private Geldbeträge sowie Reisepässe seien dort durchgehend aufbewahrt
worden, ohne dass es je zu einer Beschädigung gekommen sei. Die
gegenständliche Geldzerstörung sei unmittelbar nach dem erstmaligen
Aufbewahren von Euroscheinen passiert. Die von Mäusen oder ähnlichen
Nagern aufgefressenen Geldscheine seien in Mehrzahl 200,00 und
500,00 Euronoten gewesen. Die zerstörte Summe hätte zum
überwiegenden Teil aus der Anzahlung von Frau Christine M in der Höhe
von 13.000,00 € bestanden. Ursprünglich hätte der Bw.
beabsichtigt, den Großteil der erhaltenen Anzahlung sofort für
anstehende Umbauten an der Heizanlage und der Späneabsaugung zu verwenden.
Als sich diese Arbeiten wegen der noch ausstehenden Bauverhandlung immer weiter
hinausschoben, hätte der Bw. am 23. April beschlossen, dass ganze Geld
einzuzahlen. Er hätte aber nur mehr kleine Reste davon vorgefunden.
Abschließend sei noch zu bemerken, dass die erhöhte
Zerstörungsgefahr, der die Euroscheine auf Grund des hohen Baumwollanteiles
ausgesetzt seien, durchaus aus Bankenkreisen bestätigt worden sei. Zu einem
Schadenersatz hätte diese Einsicht leider nicht gereicht.
Mit Datum 11. Mai 2004 wurde eine weitere
Bestätigung beim zuständigen Finanzamt eingereicht: Zum
Jahresanfang 2002 hätte der Bw. von Frau Christine M den Auftrag zur
Ausarbeitung und Ausführung eines Holzbalkones mit angeschlossenem Steg und
einer gewendelten Freitreppe erhalten. Der Beginn der Arbeiten sei ab Mai
geplant gewesen. Da für den Auftrag ein Zeitraum von etwa 12 Wochen
vorzusehen gewesen sei, hätte der Bw. von Frau Christine M am 14.3.2002
eine Anzahlung iHv. 13.000,00 € erhalten.
Nachdem Frau M von der Zerstörung der gesamten
Anzahlung erfahren hatte, hätte sie den oben angeführten Betrag auf
unbestimmte Zeit aufgeschoben und die gesamte Summe von 13.000,00 €
zurückgefordert. Der Inhalt dieses Schreiben wurden mittels
Unterschrift von Frau Christine M und Frau S bestätigt.
Mittels einer Kopie des Bankauszuges wurde die
Überweisung an Frau Christine M iHv. 13.000,00 € per 30.12.2002
dokumentiert.
Mit Schreiben vom 19.7.2002 seitens des Gemeindeamtes
Waldburg wurde bestätigt, dass der Bw. per Ende Februar Unterlagen zur
Errichtung eines Spänelagerraumes zur Vorprüfung vorgelegt hätte.
In der persönlichen Vorsprache beim zuständigen Finanzamt
führte der Bw. an, dass das Geld von Frau M für dieses Projekt
verwendet werden hätte sollen.
Mit Schreiben vom 2.7.2002 gab die Firma Adonex,
Schädlingsbekämpfung, Folgendes bekannt: Trotz intensiver Suche
und Erkundung der Laufwege von Mäusen hätte auf Grund unserer vorher
durchgeführten Mausbekämpfung kein Mausbefall mehr festgestellt werden
können und auch die Suche nach einem verlassenen Nest hätte nicht den
gewünschten Erfolg gebracht. Auch bei der aufwändigen Suche seien
leider keine weiteren Restbestände der Geldscheine gefunden worden. Es sei
durchaus möglich, dass die Geldscheine von Mäusen auch außerhalb
des Gebäudes transportiert worden seien, um Material zum Nest bauen zu
sammeln. Dies sei auf Grund der Lage des Gebäudes (Waldrand, Gewässer)
leicht möglich. Zusammenfassend sei daher aus unserer Sicht
auszuschließen, dass noch irgendwelche Geldscheine und auch Reste davon
aufzufinden seien.
Mit Datum 8. Mai 2002 verfasste Herr G,
Raiffeisenbank W, folgendes Schriftstück zur Vorlage bei der
Österreichischen Nationalbank: Unser Kunde (Bw.) hätte uns
diesen Vorfall mitgeteilt, dass Eurogeldscheine in der Höhe von 15.000,00
bis 16.000,00 € durch Mäusefraß vernichtet worden seien.
Die jahrelange Geschäftsbeziehung mit dem Bw. sei von unserer Seite her
gesehen als sehr gut zu bezeichnen. Der Bw. sei bonitätsmäßig
als sehr gut einzustufen und aus den Erfahrungen der Kontobedienung könne
unsererseits festgestellt werden, dass der Bw. des öfteren Bargeldsummen in
dieser Höhe transferiert hätte. Diese Summen würden, soweit uns
bekannt, aus Anzahlungen für Einrichtungen in exklusiver Qualität
stammen. Der Bw. würde zum Großteil Einzelmöbel in gehobener
Ausführung anfertigen, sodass er von seinen Kunden auch größere
Anzahlungssummen erhalten würde. Auf Grund des guten Rufes und der
Geschäftsbeziehung mit dem Bw. sei von unserer Seite die Bargeldsumme als
eindeutig glaubhaft anzusehen und wir würden hoffen, dass sich für
diesen Schaden eine gute Lösung für unseren Kunden ergeben werde. Da
es sich bei dem Unternehmen doch um einen Kleinstbetrieb handle, sei der derzeit
entstandene Schaden doch als sehr hoch zu bezeichnen und für den Betrieb
eher als sehr schwer zu verkraften anzusehen.
In einem Aktenvermerk anlässlich der persönlichen
Vorsprache durch den Bw. am 11. Mai 2004 beim zuständigen
Finanzamt wurde Folgendes festgehalten: Bei erhaltener Anzahlung durch
Frau M sei vom Bw. ein Handzettel ausgefertigt worden, dieser sei bei Frau M
derzeit nicht auffindbar. Eine Kopie hätte sich der Bw. nicht zurück
behalten. Die Vorgangsweise, dass eine Anzahlung ohne Erstellung eines
schriftlichen Angebotes geleistet worden sei, sei nach Angaben des Bw. nicht
ungewöhnlich. Er hätte für die Familie M schon mehrere
Aufträge in deren vollsten Zufriedenheit durchgeführt (auch für
den ehemaligen Gewerbebetrieb von deren Gatten), daher hätte ein besonderes
Vertrauensverhältnis bestanden. Weiters würde es sich bei seinen
Aufträgen generell um besondere und schwer vorher zu kalkulierende
Spezialanfertigungen handeln, für die die Kunden bereit seien, einen
entsprechenden Preis zu bezahlen. Zum vorgelegten Schreiben der Firma
Adonex sei zu ergänzen, dass in vier Räumen des Hauses vom Bw. die
Böden herausgerissen worden seien, um noch nach Geldscheinen bzw.
Fragmenten von Scheinen zu suchen. Jenes eigene Bauvorhaben des Bw.,
für welches er das Geld hätte verwenden wollen und daher nicht zur
Bank gebracht worden sei, sei durch Angebote dokumentiert. Das Bauvorhaben sei
nach dem Geldverlust eingestellt worden. Eine Realisierung sei erst im
Jahr 2004 erfolgt.
Nach einem Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO
seitens des zuständigen Finanzamtes an Frau Christine M wurde nach einem
Anruf von Frau M am 1. Juni 2004 in einem Aktenvermerk Folgendes
festgehalten: Frau M hätte im Jahr 1996 zwei
PSK-Sparbücher von ihrem Ehegatten geerbt (insgesamt 866.428,00 S).
Eine Ablichtung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses werde zugesandt. Im Zuge
von Problemen mit der Schwiegertochter hätte sie geplant gehabt, zu ihrem
zweiten Sohn zu ziehen. Aus diesem Grund seien die Umbauarbeiten geplant
gewesen. Sie würde den Bw. sie seit vielen Jahren kennen. Er
hätte einige Aufträge sehr gut erfüllt. Weil dieser von seinen
Eltern finanziell sehr schlecht behandelt worden sei, hätte sie ihm
Aufträge zukommen lassen. Ein schriftliches Angebot hätte es
nie gegeben. Im gegenständlichen Fall hätte der Bw. ihr bekannt
gegeben, dass er sowieso derzeit keine Zeit für ihren Auftrag hätte.
Dennoch hätte sie ihm die Anzahlung geradezu aufgedrängt, weil sie mit
seinen Arbeiten sehr zufrieden gewesen sei und er ihr wegen seiner finanziellen
Situation Leid getan hätte. Das Geld sei aus den Sparbüchern
gekommen. Diese hätte sie ca. 2-3 Monate vor der Übergabe der
Anzahlung an den Bw. aufgelöst. Den Zeitpunkt/Tag der Anzahlung
sowie auch jenen der Auflösung der Sparbücher sei Frau M nicht in
Erinnerung. Bei dem auf der vom Bw. vorgelegten Bestätigung aufscheinenden
Tag würde es sich um eine Angabe vom Bw. handeln. Damals hätte es zwar
eine Quittung über die geleistete Anzahlung gegeben, diese hätte sie
dem Bw. jedoch nach der Rücküberweisung des Geldbetrages zur
Vernichtung zurückgegeben. Lt. Postamt H würde das Postamt
weder den Auszahlungsbetrag, noch den Zeitpunkt bekannt geben. Die
Sparbücher seien nach der Auflösung sofort an die ÖPSK in Wien
weiterzuleiten gewesen, für das Postamt sei nichts mehr nachvollziehbar. Zu
weiteren Ermittlungen erklärte sich Frau M nur bereit, wenn sie dazu
ausdrücklich verpflichtet werde (im Hinblick auf eventuell entstehende
Kosten).
Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Juni 2004
wurde der streitgegenständliche Schadensfall iHv. 13.000,00 €
nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass
es sich nach Ansicht des Finanzamtes bei dem Verlust von 13.000,00 €
um keinen betrieblich veranlassten Schadensfall handeln würde:
- Die Vereinnahmung des Betrages sei nicht als
Betriebseinnahme deklariert worden.
- Der Verlust (Vernichtung durch Nagetiere) des
Geldbetrages stehe in keinem, wie immer gearteten, Zusammenhang mit einem
betrieblichen Vorgang.
- Die Zugehörigkeit eines Geldbetrages zum
Betriebsvermögen würde voraussetzen, dass eine deutlich getrennte
Betriebskassenführung vorgenommen hätte werden
müssen.
Nicht näher eingegangen werde auf die Frage, ob und in
welcher Höhe tatsächlich Geld vernichtet worden sei. Einen Beweis
dafür würde es nicht geben.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 14. Juli 2004 erhoben.
Es werde beantragt den betrieblich veranlassten Schaden iHv.
13.000,00 € als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Betrag von 13.000,00 €
von Frau M als Anzahlung entgegen genommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei
diese Anzahlung als Betriebseinnahme deklariert und der Umsatzsteuer unterworfen
worden. Erst als der Auftrag nicht ausgeführt worden sei, hätte dieser
Betrag an Frau M zurückbezahlt werden müssen. Dabei sei auch die
Anzahlung in den Büchern storniert worden. Bei dieser erhaltenen Anzahlung
würde es sich zweifelsfrei um Betriebsvermögen handeln. Lt. Doralt
würde der Diebstahl bzw. die Unterschlagung von Betriebsvermögen bzw.
Geld aus der Betriebskassa zu Betriebsausgaben führen. Wo diese
Betriebskassa aufzubewahren sei, sei im Gesetz nicht geregelt. In der
Vernichtung des Geldbetrages könne natürlich kein betrieblicher
Vorgang erblickt werden. Es würde jedoch feststehen, dass der Betrag
für einen bestimmten betrieblichen Auftrag in Empfang genommen worden und
nach Storno des Auftrages dieser Betrag an die Kundin wieder zurück bezahlt
worden sei. Dieses Geld hätte ausschließlich dem Betrieb gedient. Als
das Geld auf das betriebliche Konto einbezahlt hätte werden sollen, sei der
Schaden entdeckt worden.
Mit Datum 9. August 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt vom 22. Juni 2005 seitens des
nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenat wurde
dargestellt, dass der Bw. in der Berufungsschrift erwähnt hätte, dass
die streitgegenständliche Anzahlung (13.000,00 €) als
Betriebseinnahme deklariert und der Umsatzsteuer unterworfen worden sei. Es
werde um belegmäßigen Nachweis der Buchungen (UVA, Aufzeichnungen,
Anzahlung, Rückzahlung) ersucht.
Mittels Eingabe vom 11. Juli 2005 wurde
dargestellt, dass die streitgegenständliche Anzahlung am
14. März 2002 als Bareingang verbucht worden sei. Am
23. April 2004 hätte der Bw. den Schaden entdeckt. Bei der
Erstellung der Umsatzsteuererklärung Anfang Mai sei die Schadenssumme
wieder abgezogen worden. Die entsprechenden Buchungszeilen seien im
entsprechenden Journalauszug nachzuprüfen (Journalauszug wurde in Original
vorgelegt). Als Frau M von dem Schadensfall erfuhr, hätte sie den
Bw. veranlasst, den Auftrag nicht auszuführen. In einem Gespräch mit
Frau M sei der Bw. übereingekommen, die Anzahlung
zurückzuerstatten. Die damals geplanten Arbeiten seien bisher nicht
ausgeführt worden. Einen anderen, für die Bewohnbarkeit des Hauses
dringlichen Auftrag hätte der Bw. jedoch später abwickeln können.
Diesem Schreiben wurde auch nochmals der Überweisungsbeleg über die
Rückerstattung der Anzahlung am 30. Dezember 2002 beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Im gegenständlich zu beurteilenden Berufungsfall ist
die Frage zu klären, ob ein Bargeldverlust (Vernichtung durch
Mäusefraß) eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners dem Betrieb zuzurechnen
ist oder nicht. Die eindeutige
Zuordnung von Geld zum betrieblichen Bereich ist ein unabdingbares Erfordernis
für die Annahme einer durch den Verlust von Bargeld bewirkten
Betriebsausgabe. Das bedeutet, dass beim Einnamen-Ausgaben-Rechner zwar nicht
aus einer Buchführung, aber doch auf andere Weise klar ersichtlich sein
muss, dass das Geld nicht Teil des Privatvermögens sei, sondern von diesem
abgesondert dem Betrieb diene. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als
Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung
deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Von einer
Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen
nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche
Geldbewegungen - also auch Einlagen und Entnahmen - festgehalten
werden und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassabestand) feststellen
lässt, dessen Verlust als Verlust von Betriebsvermögen eine
Betriebsausgabe darstellt.
Voraussetzung ist also, dass sämtliche
Bargeldbewegungen von Beginn an dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden
können.
Der Bw. hat von Frau M einen Bargeldbetrag von
13.000,00 € als Anzahlung für ein Projekt erhalten. Schriftliche
Aufzeichnungen diesbezüglich sind nicht (mehr) vorhanden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 11. Juli 2005
wurden Unterlagen vorgelegt, die die geleistete Anzahlung als
gewinnerhöhende Einnahme ausweisen (Journal März 2002). Mit
Ende dieses Monats wurde diese Anzahlung wegen Vernichtung wieder aus der
Buchhaltung genommen (gewinnmindernd). Tatsächlich zurückbezahlt wurde
die Anzahlung am 30. Dezember 2002 (lt. vorgelegtem
Kontoauszug).
Wesentlich für die Berücksichtigung des
vernichteten Bargeldbetrages als Betriebsausgabe ist die eindeutige Zuordnung
zum betrieblichen Bereich.
Der Bw. hat bereits seit Jahren die Zwischendecke als
Versteck für Vermögensgegenstände verwendet. In der
Sachverhaltsdarstellung vom 6. Mai 2004 gab der Bw. an, dass er dieses
Versteck schon seit ca. 10 Jahren verwende. Kleinere
private Geldbeträge sowie
Reisepässe etc. seien dort durchgehend aufbewahrt worden. Der Bw.
erwähnte weiterhin, dass sich auch ein weiterer Geldbetrag von
ca. 3.000,00 € in diesem Versteck befunden hätte.
Der Bw. konnte keine genauen Aufzeichnungen über Zufluss und
Abfluss aus diesem Versteck vorlegen. Er hat nicht einmal den genauen Betrag
("ca. 3.000,00 €) beziffern
können, der sich im Versteck befunden hatte. Auch dem Mitarbeiter der
Raiffeisenbank hat der Bw. mitgeteilt, dass Eurogeldscheine von 15.000,00 bis
16.000,00 durch Mäusefraß vernichtet worden seien (lt. Schreiben an
die Österreichische Nationalbank vom 8. Mai 2002). Auch hier also
wieder nur eine ungefähre Angabe über die Geldbestände in dem
Besteck.
Ein Bargeldverlust ist nur dann Betriebsausgabe, wenn eine
geschlossene, vom Privatvermögen
eindeutig abgegrenzte Kassenführung
vorliegt. Dort verwahrte Unterlagen (Dokumente) und ungewisse Geldbeträge
weisen jedenfalls auf eine gemischte Nutzung (betrieblich und privat) dieses
Versteckes hin.
Da Bargeld kein "Mascherl" hat, kann auch der Hinweis, dass
das Geld für betriebliche Investitionen gedacht gewesen sei, zu keiner
anderen Beurteilung führen. Die zeitliche Nähe zur geplanten
Investition macht aus dem verlorenen (vernichteten) Bargeld noch keine
Betriebsausgabe. Der Bw. selbst hat dem zuständigen Finanzamt ein
Mail vorgelegt, dass er eine geplante Urlaubsreise (Segelurlaub) nicht
tätigen könne, da Bargeld vernichtet worden sei. Das heißt das
Geld hätte auch für diese, eindeutig privat veranlasste,
Tätigkeit verwendet werden können. Es liegt also hier
keinesfalls jene von der Rechtsprechung geforderte eindeutige Trennung zwischen
privater Geldgebarung und "Betriebskassa" vor (vgl. VwGH 28.6.1988,
87/14/0118).
Auch der BFH (Urteil vom 28.11.1991, XI R 35/89, BStBl.
1992 II S. 343) führt an, dass ein Geldverlust bei einem Steuerpflichtigen
mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anmerkung Referent:
wie im österreichischen EStG ist dies der Einnahmen-Ausgaben-Rechner) nur
dann zu einer Betriebsausgabe führt, wenn der betriebliche Zusammenhang
anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist. Der
betriebliche Zusammenhang ist durch eine geschlossene Kassenführung und
eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen
sicherzustellen. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein Geldverlust zu
Betriebsausgaben führen.
Die Aussage, dass das Geld deswegen nicht auf das
betriebliche Konto eingezahlt worden sei, da für zeitnahe Investitionen
Bargeld benötigt würde, hätte den Bw. nicht von der Dokumentation
entbunden, dass der Betrag eigentlich dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sei
(im Sinne einer Art Kassenbuchführung).
Zumindest ungewöhnlich ist auch die Art der
Geschäftsabwicklung. Anzahlungen in dieser Höhe zu leisten, ohne
genaue Pläne bzw. Kostenvoranschläge zu besitzen, stehen nicht im
Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken. Auch die Aussage
von Frau M (Aktenvermerk vom 1. Juni 2004), dass sie dem Bw. die
Anzahlung geradezu aufgedrängt hätte, weil sie mit seinen Arbeiten
sehr zufrieden gewesen sei und weil er ihr wegen seiner finanziellen Situation
Leid getan hätte, führt zu keinem Nachweis über die betriebliche
Zuordnung. Anzumerken ist hierzu, dass die Raiffeisenbank W in einem
Schreiben an die Nationalbank (8. Mai 2002) den Bw.
bonitätsmäßig als sehr gut eingestuft hat. Die Anzahlung
aufgrund einer finanziellen Notlage kann also ebenfalls nicht nachvollzogen
werden.
Aber selbst bei der, nach Ansicht der Referenten nicht
richtigen, Annahme, dass dieser Betrag dem betrieblichen Bereich zuzurechnen
gewesen wäre, ist noch immer die Frage offen, wie viel Geld
tatsächlich vernichtet wurde. Im Untersuchungsbericht des
Bundesministeriums für Inneres vom 27. Juni 2002 wurde
festgehalten, dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass Banknoten in
erheblichem Umfang gefressen worden seien. Aus dem vorhandenen Material
könne eine Gesamtschadenssumme von insgesamt 16.000,00 € nicht
nachvollzogen werden. In einem Schreiben vom 2. Juli 2002 gab
die Fa. Adonex, Schädlingsbekämpfung, bekannt, dass das Material
möglicherweise auch außerhalb des Gebäudes transportiert worden
sei.
Auch wenn möglicherweise der gesamte Betrag durch
Mäusefraß vernichtet wurde, so bleibt jedenfalls die Tatsache
bestehen, dass der Geldbetrag durch keine geeigneten Belege und Aufzeichnungen
dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden kann. Aufgrund dieser
vorliegenden Tatsache wurde es unterlassen, weitere Untersuchungen und
Befragungen hinsichtlich des tatsächlichen Verbleibes anzustellen. Auch
neuerliche Bestätigungen von Frau M und Frau S über den
tatsächlichen Vorgang, können das Erfordernis der eindeutigen
Zuordenbarkeit zum betrieblichen Bereich nicht ersetzen; ebenso wenig wie
Bestätigungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Bw..
Seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates
wird ja nicht in Zweifel gezogen, dass Geldbeträge vernichtet worden seien.
Die nicht feststellbare Höhe des Verlustes, aber vor allem die nicht
eindeutige betriebliche Zuordnung des
Geldbetrages, hat keine andere, als im Spruch angeführte, Entscheidung
zugelassen.
Linz, am 25.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0751-L/04
- Stammnummer
- 17917
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF