Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0133-G/05
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie durch Organtochter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0133-G/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der
M.TransporteGmbH, vertreten durch die ST.-GmbH., Salzburg, vom 23. November
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. Oktober 2004
gemäß
§ 201 BAO über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 nach der am 8. Februar
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird keine Folge geleistet. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie 2003 wird mit 0 € (null Euro)
festgesetzt. Gegenüber der Festsetzung im
angefochtenen Bescheid vom
21. Oktober 2004 ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 150.044,75
€.
Die Abgabennachforderung war bereits fällig. Die
für die Entrichtung der Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist, ist
der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine im
Güterbeförderungsgewerbe tätige Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, welche mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 1988
gegründet wurde.
Mit Organvertrag vom 30. Dezember 1988 wurde zwischen der
Bw. als Organtocher und der M.TransportGmbH, nunmehr VTGmbH (in der Folge kurz
VT) als Organmutter ab dem Geschäftsjahr 1988 ein
Organschaftsverhältnis begründet.
Das Organschaftsverhältnis endete mit
31. Dezember 2004 und war daher im Streitzeitraum aufrecht.
Mit Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für 2003, Formular E 108e des Bundesministeriums für Finanzen,
eingelangt beim Finanzamt am 23. März 2004, machte die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie (in der folge kurz IZP) in Höhe von
277.903,71 € geltend.
Im Zuge einer Nachschau durch die
Großbetriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. im
Wirtschaftsjahr 2003 hinsichtlich 13 LKW-Zugmaschinen, auf deren Erwerb ein Teil
der geltend gemachten IZP entfiel, Mietkaufverträge mit der mit der MFSGmbH
(kurz MFS) abgeschlossen hat.
Die Betriebsprüfung beurteilte diese
Mietkaufverträge nicht als IZP-fähige Anschaffungsgeschäfte, da
durch den Eigentumsvorbehalt der MFS und diverser weiterer Vertragsbedingungen
weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an diesen LKW-Zugmaschinen
auf die Bw. übertragen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gemäß
§ 201
BAO vom 21. Oktober 2004 wurde die IZP 2003 für die Bw. mit 150.044,75
€ festgesetzt.
Gegenüber der beantragten und bereits am 3.
Juni 2004 auf dem Konto der Bw. gutgeschriebenen IZP in Höhe von
277.903,71 € ergab sich daraus eine Nachforderung in Höhe von
127.858,96 €.
Die Bw. bekämpfte diesen Festsetzungsbescheid mit
Berufung vom 23. November 2004 und führte darin aus, dass sie zumindest
wirtschaftliches Eigentum im steuerlichen Sinn an den strittigen LKW-Zügen
erworben habe und ihr aus diesem Grunde die IZP auch zustünde.
In der am 31. Jänner 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass die IZP durch die Organtochter geltend gemacht werden
dürfe, da § 108e EStG 1988 dazu keine Ausführungen enthalte
und § 24 Abs.6 KStG darauf hinweise, dass die Bestimmungen des
§ 108e EStG sinngemäß für Körperschaften im Sinne
des § 1 KStG 1988, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer
befreit sind, gelte.
§ 9 KStG 1988 (alte Fassung) bestimme, dass der
steuerliche Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen sei. Es gebe keine Bestimmung, die ausdrücklich regelt, dass
die Geltendmachung der IZP beim Organträger zu erfolgen habe. Die
diesbezügliche Richtlinienmeinung, welche keinen normativen Charakter habe,
sei rechtlich falsch und daher irrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Maßgeblich für die Beurteilung der
gegenständlichen Berufung sind nachstehende gesetzlichen Bestimmungen in
der im Berufungszeitraum gültigen Fassung.
Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Nach Abs. 5 ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf
den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie
als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche
auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3
gelten als Abgabe vom
Einkommenim Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten
des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde das Verzeichnis für die
Geltendmachung der IZP 2003 von der Bw. als Beilage zu ihrer
Körperschaftssteuererklärung 2003 eingereicht.
Im Wirtschaftsjahr 2003, welches bei der Bw. dem
Kalenderjahr gleichkommt, war das Organschaftsverhältnis von der Bw. zur VT
noch zur Gänze aufrecht.
Nach § 9 Abs.1 KStG 1988 ist im Falle des
Bestehens eines Organschaftsverhältnisses der steuerlich ermittelte Gewinn
(Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Auch
Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger abzuziehen,
wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nur
bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet werden
können.
Wesentliches Element einer Organschaft ist der
Ergebnisabführungsvertrag. Zugerechnet wird der handelsrechtliche Gewinn,
aus dem der steuerliche Gewinn durch Zu- und Abschläge zum Gewinn im Sinne
des Ergebnisabführungsvertrages umgeformt wird.
Die Zurechnung des gesamten Gewinnes bewirkt, dass die
Organgesellschaft für die Zeit der Vollorganschaft für die
Regelgewinne keine eigenen
Einkünfte hat.
Die
Einkommensermittlungist beim Organträger vorzunehmen (siehe auch
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988,
Orac, Loseblattsammlung, Kommentarteil zu § 9 Tz. 110).
Beim Organträger werden die Organeinkünfte
zusammengerechnet und wird das beim Organträger ermittelte
Gesamteinkommen gemeinsam zur
Körperschaftssteuer veranlagt.
Bei der IZP handelt es sich aber, wie aus § 108e EStG
1988, in der oben zitierten, im Berufungsjahr gültigen Fassung hervorgeht,
um eine Abgabe vom Einkommen.
Da die Einkommensermittlung im
Organkreis beim Organträger erfolgt und die Einkünfte der Organtochter
dem Organträger zuzurechnen sind, kann folglich auch nur der
Organträger die auf Grund der
Verhältnisse der Organtochter ermittelte IZP für die
Organtochter beanspruchen. Demnach hat auch der
Organträger ein entsprechendes
Verzeichnis zur Geltendmachung der IZP für die jeweiligen
Organgesellschaften seiner eigenen
Körperschaftsteuererklärung beizulegen (siehe in diesem Zusammenhang
auch Doralt, RdW 2005/506,
Konzernbetrachtung bei der Zuwachsprämie?, unter Hinweis auf
KStR Rz. 1533).
Nach der Konzeption des
§ 9 KStG 1988 ist das Gesamteinkommen beim Organträger
zu erfassen und dort auch der Körperschaftsteuer zu unterwerfen (in diesem
Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch die Mindeststeuer zwar für
jedes Mitglied im Organkreis gesondert nach dessen Verhältnissen zu
ermitteln ist, die Vorschreibung aber beim Organträger zu erfolgen hat
(siehe auch Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, a.a.O.,
§ 24 Tz. 55.2).
Klar geht dies aus § 24 Abs.
1 KStG 1988 hervor, wonach die Körperschaftsteuer nach Ablauf des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt wird, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Danach gibt es für das
Einkommen im Organverband nur einen
Steuerpflichtigen, der zur Körperschaftssteuer veranlagt wird und danach
Schuldner der Körperschaftsteuer ist. Es ist demnach der Organträger,
dem das gesamte Einkommen zuzurechnen ist, als Steuerschuldner heranzuziehen und
kann auch nur der Organträger die IZP, welche als Abgabe vom Einkommen
gilt, für seine Organgesellschaften beanspruchen.
Dass die Höhe der zustehenden IZP für jedes
Organmitglied gesondert zu ermitteln ist, ergibt sich schon aus § 24
Abs. 6 KStG 1988, welcher regelt, dass die Bestimmung des §108e
EStG1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des §
1, soweit sie nicht von der Körperschaftssteuer befreit sind, gilt.
Im Übrigen verweisen auch die
Körperschaftsteuerrichtlinien Rz. 1533 darauf, dass die IZP vom
Organträger zu beantragen ist. Der Bw. ist beizupflichten, dass die
Körperschaftsteuerrichtlinien keine normative Kraft haben, allerdings ist
es nicht unzulässig sie als Interpretationshilfe heranzuziehen. Auf
Grund der Gesamtkonzeption des Institutes der Organschaft und der
Zusammenführung des Gesamteinkommens beim Organträger im Hinblick auf
§ 24 Abs. 1 KStG 1988, ist es eine logische Konsequenz, dass auch dem
Organträger der Anspruch auf die IZP für seine Organe zufällt.
Die Auffassung in den Richtlinien ist daher keinesfalls contra legem und stellt
nur eine aus den oa. zitierten gesetzlichen Bestimmungen abzuleitende Rechtslage
zusammenfassend klar. Für die gegenständliche Entscheidung sind
die Richtlinien aber keineswegs entscheidungstragend, sondern ergibt sich der
Anspruch des Organträgers auf die IZP für seine jeweiligen Organe aus
der Gesetzeslage. Wenn die Bw. ausführt, dass im Gesetz
ausdrücklich die Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der IZP
gemeinsam mit der Steuererklärung normiert sei, kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass das Organ anspruchslegitimiert ist, denn diesen Anspruch
kann nur das Gebilde geltend machen, dessen Einkommen letztendlich für den
Körperschaftsteueranspruch maßgebend ist.
Darüber hinaus wird bemerkt, dass auch aus
handelsrechtlicher Sicht nach IAS 20.12 Zuwendungen der öffentlichen Hand
(dazu gehört auch die IZP), die bei der Organgesellschaft anfallen,
planmäßig als Ertrag zu erfassen und dem Organträger zuzurechnen
sind.
Wenn nun die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder dies gestatten, so kann
gemäß
§ 201 Abs. 1
BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung
der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er
dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Da die Bw. im Berufungsfall nicht zur Geltendmachung der
IZP legitimiert war, die IZP eine Selbstbemessungsabgabe darstellt, die bereits
am 3. Juni 2004 auf dem Abgabenkonto der Bw. zu Unrecht gutgeschrieben
worden war, war folglich die IZP für 2003 spruchgemäß
gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO mit Null Euro festzusetzen.
Graz, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
InvestitionszuwachsprämieVerzeichnisGutschriftEinkommenOrganschaftOrganträgerOrgangesellschaftVeranlagungSteuerschuldnerSelbstbemessungsabgabeFestsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0133-G/05
- Stammnummer
- 17912
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF