Findok · EAS-Auskünfte
EAS 366
Doppelgeschäftsführertätigkeit für österreichische und italienische GesmbH
geltende FassungEAS-AuskunftB 3416/1/1-IV/4/93vom 30.12.1993
Wortlaut laut Findok
Wird von einer Vorarlberger GesmbH eine Tochtergesellschaft
in Bozen errichtet und übernehmen die beiden in Österreich
ansässigen Geschäftsführer der österreichischen
Mutter-GesmbH auch die Geschäftsführung der Bozener Tochter-GesmbH
(auf Grund eines zweiten Dienstvertrages mit dieser Bozener Tochter-GesmbH),
dann steht Italien gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Italien das Recht zu,
die auf Grund dieses zweiten Dienstvertrages von der italienischen
Tochter-GesmbH gezahlten Geschäftsführerbezüge insoweit zu
besteuern, als die Tätigkeit für die Bozener Gesellschaft in Italien
ausgeübt wird. Die italienischen Geschäftsführerbezüge
bleiben allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 3 auch in Österreich
steuerpflichtig und wären hier im Veranlagungsweg der Besteuerung zu
unterziehen, wobei eine abkommensgemäß in Italien erhobene Steuer auf
die österreichische Einkommensteuer anzurechnen ist.
30. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
GeschäftsführerGeschäftsführertätigkeitDienstverträgeDienstverhältnisGeschäftsführervergütungVeranlagungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3416/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17878
- Gültig
- 30.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF