Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0287-S/05
Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-S/05vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C.L., vom 11. Mai 2005 gegen den
Bescheid FA, vertreten durch T.S., vom 29. April 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte für den streitgegenständlichen
Zeitraum eine Arbeitnehmerveranlagung, wobei folgende Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit lt übermittelter Lohnzettel der
bezugsauszahlenden Stellen L.H., K., I, P sowie A.Ö. einbezogen
wurden.
Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Nachforderung von
€ 78,15.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung, da bei freiwilliger Einreichung der
Arbeitnehmerveranlagung man nicht verpflichtet bzw. befreit wäre, eine
Nachforderung zu bezahlen.
Die Berufung wurde mit dem Hinweis, dass zeitweise
lohnsteuerpflichtige Bezüge nebeneinander zugeflossen seien und daher die
Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen würden,
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird nun ausgeführt, dass im
Kalenderjahr 2004 keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge nebeneinander bezogen
wurden. Lediglich in der Zeit der Arbeitslosigkeit wäre man einer
geringfügigen Tätigkeit nachgegangen, allerdings wäre dieser
Betrag nicht lohnsteuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 41 EStG 1988 ist die Veranlagung
lohnsteuerpflichtiger Einkünfte geregelt. Gemäß Abs. 1 Z 2
dieser Gesetzesbestimmung ist eine Veranlagung dann durchzuführen, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind.
Das bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Das dem Bw. vom Bundesrechenzentrum iZm dem
Einkommensteuerbescheid 2004 zugestellte Blatt 4 beinhaltet neben Lohnzettel und
Meldungen der zu berücksichtigenden bezugsauszahlenden Stellen auch die
Bezugszeiten. Diesen ist entgegen den Ausführungen in der Berufung sehr
wohl zu entnehmen, dass zeitweise gleichzeitig von zwei verschiedenen
Arbeitgebern (und zwar im Juni 2004) lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die
beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind und zwar
von der bezugsauszahlenden Stelle I (Bezugszeiten:
1.1. bis
30. 6.
2004) und der K. (Bezugszeiten:
7. 6.
bis 31. 7. 2004).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist der Tatbestand
des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt und die lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte waren verpflichtend zu
veranlagen. Eine Wahlmöglichkeit ist somit ausgeschlossen.
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass bei
Nichtabgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 seitens der
zuständigen Behörde eine Aufforderung an den Bw. ergangen wäre,
diese durchzuführen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
23. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AntragsveranlagungPflichtveranlagunggleichzeitig zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünftedie beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-S/05
- Stammnummer
- 17869
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF