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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0287-S/05

Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-S/05vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.L., vom 11. Mai 2005 gegen den Bescheid FA, vertreten durch T.S., vom 29. April 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Bw. beantragte für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Arbeitnehmerveranlagung, wobei folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lt übermittelter Lohnzettel der bezugsauszahlenden Stellen L.H., K., I, P sowie A.Ö. einbezogen wurden. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Nachforderung von € 78,15. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2005 erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung, da bei freiwilliger Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung man nicht verpflichtet bzw. befreit wäre, eine Nachforderung zu bezahlen. Die Berufung wurde mit dem Hinweis, dass zeitweise lohnsteuerpflichtige Bezüge nebeneinander zugeflossen seien und daher die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen würden, abgewiesen. Im Vorlageantrag wird nun ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2004 keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge nebeneinander bezogen wurden. Lediglich in der Zeit der Arbeitslosigkeit wäre man einer geringfügigen Tätigkeit nachgegangen, allerdings wäre dieser Betrag nicht lohnsteuerpflichtig. Über die Berufung wurde erwogen: In § 41 EStG 1988 ist die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte geregelt. Gemäß Abs. 1 Z 2 dieser Gesetzesbestimmung ist eine Veranlagung dann durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Das dem Bw. vom Bundesrechenzentrum iZm dem Einkommensteuerbescheid 2004 zugestellte Blatt 4 beinhaltet neben Lohnzettel und Meldungen der zu berücksichtigenden bezugsauszahlenden Stellen auch die Bezugszeiten. Diesen ist entgegen den Ausführungen in der Berufung sehr wohl zu entnehmen, dass zeitweise gleichzeitig von zwei verschiedenen Arbeitgebern (und zwar im Juni 2004) lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind und zwar von der bezugsauszahlenden Stelle I (Bezugszeiten: 1.1. bis 30. 6. 2004) und der K. (Bezugszeiten: 7. 6. bis 31. 7. 2004). Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt und die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte waren verpflichtend zu veranlagen. Eine Wahlmöglichkeit ist somit ausgeschlossen. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass bei Nichtabgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 seitens der zuständigen Behörde eine Aufforderung an den Bw. ergangen wäre, diese durchzuführen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 23. August 2005

Normen und Schlagworte

AntragsveranlagungPflichtveranlagunggleichzeitig zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünftedie beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0287-S/05
Stammnummer
17869
Gültig
23.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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