Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3753-W/02
1. Restnutzungsdauer einer Liegenschaft 2. Fremdübliches Hauptmietverhältnis rechtfertigt nicht die Zurechnung von Einkünften aus dem Untermietverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3753-W/02vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Merkur Treuhand
GesmbH, 1130 Wien, St. Veitgasse 50, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Den Berufungen wird im
eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog in den Streitjahren Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus
Vermietung und Verpachtung. In den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt
die vereinnahmten Entgelte abweichend von den Steuereklrärungen wie folgt
festgesetzt:
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|
1999
|
2000
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vereinnahmte
Entgelte lt. Erklärung
|
468.091,17
|
496.824,57
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Erhöhung
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275.445,36
|
275.445,64
|
vereinnahmte
Entgelte
|
743.536,53
|
772.270,21
Die AfA wurde mit einem Betrag
von S 138.150,00 beantragt, jedoch nur mit einem Betrag in Höhe von S
31.068,00 anerkannt.
Zur Begrüdnung verwies das Finanzamt auf die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom Datum1, GZ1 betreffend die Jahre 1993
bis 1998.
In der o.a. Berufungsentscheidung wurden die
Erhöhungen der Mieteinnahmen damit begründet, dass das
Mietverhältnis zwischen dem Bw und der GesmbH mangels Fremdüblichkeit
nicht anerkannt wurde. Die Einnahmen aus der Untrervermietung durch die GesmbH
wurden dem Bw direkt zugerechnet.
Die AfA sei lt. o.a. Berufungsentscheidung mit S 31.068,00
festgestellt worden.
In den frist- und formgerechten Berufungen wird auf die
Berufung betreffend Vorjahre sowie auf die beim Verwaltungsgerichtshof
eingebrachte Gegenschrift hingewiesen.
In der Eingabe vom 4.8.2005, eingelangt am 8.8.2005 wurde
das Berufungsbegehren dahingehend eingeschränkt, dass eine Nutzungsdauer
von 40 Jahren anstatt der beantragen von 20 Jahre anerkannt werde.
Weiters wurde auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1998 wurde mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom Datum2, GZ GZ2 im eingeschränkten
Umfang Folge gegeben. Diese Berufungsentscheidung ist für den vorliegenden
Fall insofern von Bedeutung, als sowohl die Mietverträge mit der GesmbH
anerkannt wurden als auch die Bemessungsgrundlage für die AfA neu berechnet
wurde.
Mietverhältnis mit der GesmbH: Auch in den
Jahren 1999 und 2000 finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das
Hauptmietverhältnis fremdunüblich wäre. Die Einnahmen aus dem
Untermietverhältnis sind somit nicht dem Bw zuzurechen.
In diesem Punkt war der Berufung Folge zu geben.
AfA-Satz: Auch in diesem Punkt ist auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom Datum2, GZ GZ2 hinzuweisen. Da sich in den Jahren 1999 und
2000 die Bemessungsgrundlagen für die AfA nicht durch zusätzliche
Investitionen geändert haben, hat die Berechnung der AfA auch für die
Jahre 1999 und 2000 in der Höhe zu erfolgen, wie sie für die Vorjahre
vorgenommen wurde.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Bw in der Eingabe
vom 4.8.2005, eingelangt am 8.8.2005 die Restnutzungsdauer mit 40 Jahren
anerkannt hat.
In diesem Punkt war der Berufung im eingeschränkten
Ausmaß Folge zu geben.
Die AfA errechnet sich wie folgt:
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Anschaffungskosten
lt. Erklärung
|
ATS
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2,734212,00
|
abzüglich
Grund und Boden lt. Erklärung
|
ATS
|
-663.000,00
|
Bemessungsgrundlage
AfA lt. Erklärung
|
ATS
|
2,071.212,00
|
davon 2,5% AfA
lt. BE
|
ATS
|
51.780,30
|
AfA lt.
Erklärung
|
ATS
|
138.150,00
|
AfA-Korrektur
lt. BE
|
ATS
|
86.369,70
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung errechnen sich somit wie folgt:
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1999
|
2000
|
lt.
Erlärung
|
-342.161,00
|
-128.232,00
|
AfA-Korrektur
lt. BE
|
86.369,70
|
86.369,70
|
lt. BE
|
-255.791,30
|
-41.862,30
Beilagen:
4 Berechnungsblätter (jeweils in ATS und €)
Wien, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3753-W/02
- Stammnummer
- 17848
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF