Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3660-W/02
Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3660-W/02vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei § 17a VerfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, muß nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai
2002, St. Nr. XY betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte beim
Verfassungsgerichtshof in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige
Parteienvertreterin für F.S. Beschwerde gemäß Art 144 B-VG gegen
einen Bescheid der D. GZ xy ein.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29.
Februar 2000 die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit
Beschluss vom 20. April 2000 auf Grund eines nachträglichen Antrags dem
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 forderte der
Verwaltungsgerichtshof die Bw. auf, in der vom Verfassungsgerichtshof
abgetretenen Beschwerdesache das festgestellte Stempelgebrechen durch
Nachreichung von S 2.500,00 in Bundestempelmarken bzw. durch postamtliche
Bareinzahlung zu beheben. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2000 wurde die Bw.
sodann an die Behebung des festgestellten Stempelgebrechens in Höhe von S
2.500,00 erinnert.
Da trotz Erinnerung die Gebühr nicht nachgereicht
wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof für die bei ihm am 27. April 2000
eingelangte Beschwerde einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den bekämpften Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) in Höhe von Euro 181,68 (das entspricht S 2.500,00), sowie
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung im Ausmaß von 50
v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,84 (d.s.
S 1.250,00) fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass für die Abtretung einer Beschwerde vom
Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nicht zusätzlich eine
Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten wäre, da nach dem eindeutigen
Willen des Gesetzgebers mit der einmaligen Entrichtung von S 2.500,00
gemäß
§ 17a VfGG keine weitere Eingabengebühr bei Abtretung
der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof fällig
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der
zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von
Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung
mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die
Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie
des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der
postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen;
eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur
nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
§ 24 Abs. 3 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt als Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld somit jenen Zeitpunkt, in dem die Beschwerde
dem Verwaltungsgerichtshof überreicht wird.
Laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung das "Einlangen" beim
Verwaltungsgerichtshof zu verstehen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 27. Mai 1999,
99/16/0118). Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
In seinem Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0306
hat der Verwaltungsgerichtshof dazu weiter ausgeführt:
"Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass eine
unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, im Postweg
übermittelte Beschwerde den Gebührentatbestand des
§ 24 Abs. 3 VwGG erfüllt. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Beschwerde unabhängig davon "überreicht" wird, ob
sie in der Einlaufstelle abgegeben, per Post übersendet oder vom
Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle übermittelt wird. Bei
§ 17a VfGG einerseits und
§ 24 Abs. 3 VwGG andererseits handelt es sich um
jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise
Bezug nehmen. Der Gesetzgeber differenziert auch im § 207 Abs. 2
BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 1998/9, zwischen Gebühren nach
§ 17a VfGG und Gebühren nach § 24 Abs. 3
VwGG. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 24
Abs. 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt."
Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass,
von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Nach dem eben zitierten Erkenntnis ist entscheidend,
dass eine Beschwerde auch dann "überreicht" wird, wenn sie vom
Verfassungsgerichtshof über die Einlaufstelle an den Verwaltungsgerichtshof
übermittelt wird (vgl. auch das hg Erkenntnis vom
17. Februar 2000, Zl. 2000/16/0050), sodass der
Gebührentatbestand des § 24 Abs. 3 VwGG im
vorliegenden Fall am 8. Mai 1998 verwirklicht wurde. Durch die
Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof
entstand die Gebühr nach einem eigenen Gebührentatbestand und durch
die nachfolgende Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof (im Wege der beantragten Abtretung) entstand eine weitere
Gebührenschuld selbst dann, wenn die Verfassungsgerichtshofbeschwerde und
die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz zusammengefasst sind.
Eine Anrechnung der anlässlich der Einbringung der
Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstandenen
Gebühr auf die nach § 24 Abs. 3 VwGG entstandene
Gebühr kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um zwei
eigenständige Gebührentatbestände handelt und das Gesetz ein
Anrechnung nicht normiert."
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im
Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine
Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und
Erhöhung zu Recht.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3660-W/02
- Stammnummer
- 17833
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF