Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2054-L/02
Mangelhafte Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2054-L/02vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GS, Vermietung, P, vom
19. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom
27. November 2001 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war zunächst nur
Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ xy. Die zweite Hälfte
befand sich im Eigentum der Sch-GmbH, Z. Über das Vermögen dieser
Gesellschaft wurde am 26.
März 1997 das
Konkursverfahren eröffnet. Mit
Kaufvertrag vom
25. Jänner 2001 erwarb die Berufungswerberin aus der
Konkursmasse auch die zweite Hälfte der Liegenschaft.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom
24. September 1999 bzw des Bezirksgerichtes Z vom
30. Dezember 1999 erfolgte die Anordnung einer Zwangsverwaltung des im
Hälfteeigentum der Berufungswerberin stehenden Anteils der Liegenschaft
EZ xy. Dem Verwalter wurde sodann der Liegenschaftsanteil zur Verwaltung
und Einziehung der Erträgnisse übergeben.
Mit Schriftsatz vom
7. September 2000 stellte der Rechtsanwalt Dr. J seine
Honorarnote an die
Ehegatten A&G. Darin erfolgte eine
Abrechnung folgender Vertretungsleistungen:
4.)
a.) Strafverfahren Landesgericht Wels; ASch
4.)
b.) Zivilverfahren Landesgericht Wels;
ASch,
GS - Sparkasse Z
4.)
c.) Zivilverfahren Landesgericht Wels;
ASch,
GS - Sparkasse Z
4.)
d.) Anfechtungsverfahren Landesgericht Wels; Dr. GS
4.)
e.) Anfechtungsverfahren Landesgericht Wels; GSch
4.)
f.) Forderungsanmeldungen im Konkursverfahren Landesgericht Wels; A&G
4.)
g.) Abwicklung wegen Mietzinse und Sparbücher, GS
Unter
Punkt 4.) b.) und c.) wurden
Vertretungsleistungen betreffend das
Zivilverfahren der Sparkasse
Z gegen A&G wegen
3,000.000,- s.A. und 1,200.0000- s.A. in Rechnung gestellt (Für
diese Leistungen insgesamt: 173.179,96 S, davon 28.071,66 S
USt).
Das Schreiben des
Rechtsanwalts Dr. J an die Ehegatten A&G vom
20. November 2001 weist
folgenden Inhalt auf:
"Betrifft: Meine Rechnung
vom 7.9.2000
Sehr geehrte Ehegatten
Sch!
Hinsichtlich meiner
vorgenannten Rechnung vom 7.9.2000 bestätige ich wunschgemäß,
dass die in dieser Rechnung angeführten Kostenpositionen zu
Pkt. 4.) b.) über 99.762,70 S und zu Pkt. 4) c.)
über 73.417,26 S zur Herbeiführung einer
Gesamtentschuldungsvereinbarung hinsichtlich Ihrer (damals bestandenen)
Haftungen gegenüber der Sparkasse
Z im Ergebnis dienten, wodurch erst der
Erwerb der grundbücherlichen Hälfte der (damals in Konkurs
befindlichen) Sch-GmbH an der
Liegenschaft EZ xy wirtschaftlich
ermöglicht wurde, sohin Frau GS
Mieteinnahmen aus der sodann in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum
stehenden Liegenschaft EZ xy
erzielen konnte."
Im Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 27. November 2001 brachte das
Finanzamt Vorsteuern in Höhe von 8.924,66 S (ohne obige Vorsteuern in
Höhe von 28.071,66 S für Rechtsanwaltskosten) zum Abzug. Als
Begründung für die Versagung der strittigen Vorsteuerbeträge
wurde auf das mit der Berufungswerberin bzw. mit ihrem Vertreter
durchgeführte Telefongespräch hingewiesen.
Laut vorliegender Aktenlage wies das Finanzamt die
Berufungswerberin telefonisch darauf hin, dass die Rechtsanwaltsleistungen zwar
mit dem Erwerb der Liegenschaft für Zwecke der Vermietung zu tun haben
würden, aber keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden könnte, da die
Rechnung auf A&G , als Haftende der GmbH, laute.
Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob die
Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
19. Dezember 2001 Berufung.
Begründend wird darin ausgeführt, dass die
Berufungswerberin den Rechtsanwalt Dr. J in Anspruch haben nehmen musste,
da ansonsten die Sparkasse Z nicht zu überzeugen gewesen wäre, die
Grundgrenzen so zu belassen, weil nicht feststellbar gewesen wäre, was der
Firma gehöre und was zum Elternhaus. Durch den Kauf der Liegenschaft
EZ xyz würden jetzt Mieteinnahmen erzielt werden um den Kredit
abzuzahlen.
Dr. J habe die Rechnung auch an ihren Gatten
adressiert, da er ja beide Ehegatten in allen Belangen vertrete habe, jedoch was
die Liegenschaft EZ xyz betreffe, habe er nur die Berufungswerberin
vertreten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
25. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Gemäß
§ 12 UStG 1994
könne ein Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen
sind. Da eine solche Rechnung nicht vorliege (Rechnung wurde auf Ehegatten Sch
ausgestellt und die Bestätigung von Herrn Dr. J vom
20. November 2001 stelle keine berichtigte Rechnung dar), könne
der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.
Im Schreiben vom
27. Februar 2002 stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Wäre dieses
Objekt (haben wir gebaut in meiner 37 jährigen Selbstständigkeit) wo
anders gestanden und nicht ca. 20 % auf unserem Privatgrundstück
(geerbt von den Eltern), ineinander gebaut mit dem Wohnhaus und Abstand, wenn
dies verkauft worden wäre, nur ca. 4 m, sowie auf drei Seiten
keine Feuermauer, hätten wir nie mit der Sparkasse Prozess geführt und
eine gesamte Entschuldung hätte sich erübrigt, da beim Hälftekauf
des Wohnhauses sofort eine Einigung erzielt wurde."
Beigelegt wurde ein an die Berufungswerberin adressiertes
Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. J
vom 27. Februar 2002 mit
folgendem Inhalt:
"Betrifft: Meine
Rechnung vom 7.9.2000
Sehr geehrte Frau
Sch!
Hinsichtlich meiner
vorgenannten Rechnung vom 7.9.2000 bestätige ich wunschgemäß,
dass die in dieser Rechnung angeführten Kostenpositionen zu
Pkt. 4.)b.) über 99.762,70 S und zu Pkt. 4.)c.) über
73.417,26 S zur Herbeiführung einer Gesamtentschuldungsvereinbarung
hinsichtlich ihrer (damals bestandenen) Haftungen gegenüber der Sparkasse
Z im Ergebnis dienten, wodurch erst der
Erwerb der grundbücherlichen Hälfte der (damals in Konkurs
befindlichen) Sch-GmbH an der
Liegenschaft EZ xy wirtschaftlich
ermöglicht wurde, sohin sie Mieteinnahmen aus der sodann in ihrem
grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Liegenschaft
EZ xy erzielen
konnten."
Die Berufung wurde am 29.
Oktober 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall verneint das
Finanzamt das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im
Sinne des § 11 UStG 1994. Hiezu hat der Unabhängige
Finanzsenat folgende rechtliche Erwägungen vorgenommen:
In
§ 2 Abs 1 UStG 1994
findet sich die Legaldefinition, wer als
Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes gilt. Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen.
Die Berufungswerberin ist zweifelsfrei Unternehmerin im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit ex lege
das Vorliegen einer Rechnung, die den Anforderungen des
§ 11 UStG 1994 entspricht. Die Judikatur betrachtet das
Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 als eine
materiellrechtliche Voraussetzung des
Vorsteuerabzuges, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere
Beweismittel ersetzt werden kann (VwGH 12.12.1988, 87/15/0079).
§ 11 Abs. 1 UStG 1994
idF BGBl. 663/1994 normiert die Tatbestandsvoraussetzungen für
das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Rechnung. Demnach müssen folgende Angaben in einer Rechnung
kumulativ enthalten sein:
(Z 1)
Der Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
(Z 2)
die Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung;
(Z 3)
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
(Z 4)
der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
(Z
5) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4) und
(Z
6) der auf das Entgelt (Z 5) entfallende
Steuerbetrag.
Der Prüfungsmaßstab, der
an die Rechnungselemente in inhaltlicher Hinsicht gelegt werden darf, ergibt
sich aus dem Zweck der
umsatzsteuerlichen Rechnungslegung. Dieser soll die Verbindung zwischen der
Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem
Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits
herstellen. Die Rechnung muss daher als
Belegnachweis für die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der
Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der
nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in
allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden
Unternehmer zurückzuverfolgen. Enthält daher eine Urkunde nicht die
von § 11 geforderten Angaben, dann ist sie in logischer Konsequenz
nicht als Rechnung im Sinne des § 11 anzusehen (vgl.
Ruppe²,
Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, § 11,
Tz 56f).
Ziffer 2
obiger Bestimmung verlangt den Namen und die Anschrift des Empfängers der
sonstigen Leistung. Der Leistungsaustausch verlangt einen Unternehmer einerseits
und einen Leistungsempfänger andererseits. Um beantworten zu können,
wer am Leistungsaustausch beteiligt ist, muss die Leistung zugerechnet, dh
persönlich zugeordnet werden. Die
persönliche Zurechnung entscheidet unter
anderem über das Recht auf Vorsteuerabzug. Die korrekte Angabe des
Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers soll daher der
Feststellung dienen, ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht,
tatsächlich auch Leistungsempfänger war und ihm die Leistung folglich
zuzurechnen ist. Aus der Rechnung muss somit
zwingend hervorgehen, für wen die
Leistung konkret bestimmt war.
Tatsache ist, dass die strittige Rechtsanwaltsrechnung vom
7. September 2000 an die
"Ehegatten
A&G,
inZ" gerichtet war. Unstrittig
ist ferner, dass in dieser Rechnung über zahlreiche Leistungen abgerechnet
wurde, die nicht in die unternehmerische Sphäre der Berufungswerberin
fallen. Hinsichtlich der Leistungen, die behauptetermaßen für das
Unternehmen der Berufungswerberin erbracht worden sind, ist festzuhalten, dass
einerseits laut Rechnungsinhalt diese Leistungen sowohl Herrn ASch als auch der
Berufungswerberin zuzuordnen sind und andererseits ein konkreter Zusammenhang
mit der unternehmerischen Tätigkeit der Berufungswerberin nicht erkennbar
ist.
Die Rechnung lässt somit klar jenen erforderlichen
Grad der Genauigkeit vermissen, der es ermöglicht festzustellen, wer genau
der tatsächliche Leistungsempfänger war. Es ist nicht ersichtlich, ob
der Unternehmerin oder einer anderen Person (Nichtunternehmer) die strittigen
Umsätze zuzurechnen sind. Diese fehlende Rechnungsangabe kann auch nicht
(in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden,
dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt
sind (VwGH 01.12.1983, 83/15/003).
Enthält nun eine Urkunde nicht die in
§ 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im
Sinne des § 11 UStG anzusehen und es fehlt somit eine
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 22.02.2000, 99/14/0062;
25.01.2000, 99/14/0304; 26.06.2001, 2001/14/0023).
Neben diesem fehlenden Tatbestandsmerkmal scheitert der
Vorsteuerabzug aber auch auf Grund einer weiteren, fehlenden Voraussetzung des
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994:
Wie bereits oben dargelegt, kann
der Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11)
an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Aus dem klaren Wortlaut
dieser Bestimmung ist erkennbar, dass die Rechnung
an den Unternehmer, somit also
ausschließlich an die Berufungswerberin gerichtet sein muss. Einen
Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die auf den Namen einer anderen Person oder
Personengruppe lautet (die "Ehegatten A&G " sind nicht Unternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes), ist nicht möglich.
Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass Rechnungen, die
nicht den Erfordernissen des § 11 entsprechen, nach entsprechender
Berichtigung oder Ergänzung zur
Vorsteuer berechtigen können (unter der unabdingbaren Voraussetzung, dass
die Leistungen für das Unternehmen
ausgeführt worden sind), jedoch erst in dem Veranlagungs-
(Voranmeldungs-) zeitraum, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der
mangelhaften Rechnung erfolgt (ex nunc)
und nicht rückwirkend (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer UStG 1994, Stand Juni 2005,
§ 11 Anm. 153; VwGH 18.11.1987, 86/13/0204; 17.09.1996,
95/14/0068).
Ergänzungen und Berichtigungen können
nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen
werden und zwar in der Weise, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche
Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden
oder einer berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt
wird (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, Stand Juni 2005,
§ 11 Anm. 151/1).
Nachdem im berufungsgegenständlichen Jahr keine
Rechnungsberichtigung durchgeführt wurde, war die Berufung aus den
vorstehenden Überlegungen als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2054-L/02
- Stammnummer
- 17822
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF