Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0008-S/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-S/05vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S, in W, vertreten durch Mag. Dr. Wilhelm Rumerstorfer,
Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Wäschergasse
24/II/13,über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Februar 2005,
SN 2005/00060-001, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
17. Februar 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) S
zur SN 2005/00060-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 03-10/2004 eine Verkürzung in Höhe von
€ 4.025,18 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Die Einleitung hinsichtlich der
objektiven Tatseite gründe sich auf das Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung über die inkriminierten
Zeiträume (Bericht vom 13. Jänner 2005).
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass der Bf über einen langen Zeitraum hinweg den
grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zeitgerechten Entrichtung von
Umsatzsteuern nicht nachkam. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Bf
zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den
Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. März 2005,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bezugnehmend auf die im
vorliegenden Bescheid aus der Sicht der Abgabenbehörde getroffenen
Ausführungen sei auf die beiliegende Stellungnahme des Bf zu verweisen, der
zu entnehmen ist, dass es ihm fern lag die laufenden Abgabenverbindlichkeiten
nicht fristgerecht zu leisten, zumal er stets bemüht gewesen sei, seine
Bank zu beauftragen, die laufenden Umsatzsteuerzahlungen zeitgerecht und unter
Angabe des Zahlungszeitraumes für ihn bankmäßig
durchzuführen. Bedauerlicherweise sei die beauftragte Bank diesem Ersuchen
des Bf nur unregelmäßig nachgekommen, was nunmehr den Bf veranlasst
habe seine Bankverbindung zu wechseln, weil er ernsthaft bemüht sei seine
laufenden Umsatzsteuerzahlungen pünktlich zu begleichen.
Weiters werde zur Kenntnisnahme
der Abgabenbehörde die Kopie des am 14. Jänner 2005 ergangenen
Einkommensteuerbescheides vorgelegt und werde unter Zugrundelegung auch der
Stellungnahme des Bf um Einstellung des Verfahrens im Rechtsmittelweg
ersucht.
In der Darstellung des Bf vom
18. März 2005 wurde im ersten Absatz wörtlich
vorgebracht: "Leider musste ich feststellen, dass wiederholt
Überweisungen entweder nicht, oder wenn doch dann zeitweise nicht mit
vollständigem Buchungstext durchgeführt worden sind. Von Bankenseite
ist es nach Nachfrage nicht möglich diesbezüglich eine schriftliche
Bestätigung darüber zu erlangen wie es zu diesem Zustand hat kommen
können mit dem Verweis auf die bankeneigene AGB".
Weiters wurde in dieser
Stellungnahme ausgeführt, dass es dem Bf fern lag vorsätzlich
Abgabenleistungen vorzuenthalten und als Beweis hierfür der Umstand gesehen
werde, dass keine Steuerschuld nach Saldierung des Steuerkontos
vorliege.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Dass der Bf die
gegenständlichen Umsatzsteuerzahllasten für den Zeitraum 3-10/2004 zu
den Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet hat bzw. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat wurde nicht bestritten und ergibt
sich aus dem Ergebnis der UVA Prüfung (Bericht vom 13. Jänner
2005). Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist daher
als gegeben anzunehmen.
Bezüglich der subjektiven
Tatseite wendet der Bf ein, dass Überweisungsaufträge seitens der Bank
nicht bzw. wenn doch zeitweise nicht mit vollständigem Buchungstext
durchgeführt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
es dem Bf nicht verborgen geblieben sein kann, dass
Überweisungsaufträge an das Finanzamt für sechs Monate
(nämlich für März, April und Mai bzw. Juli, August und September;
für Juni und Oktober 2004 wurden pauschale Zahlungen geleistet) nicht
getätigt wurden. Dass der Bf Kenntnis über seine
Verpflichtungen betreffend der Entrichtung und Meldung von Umsatzsteuern hat
wurde von ihm nicht bestritten und ergibt sich schon daraus, dass der Bf
langjährig als Unternehmer tätig ist. Zudem ist der Bf bereits im Jahr
2002 wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bestraft worden. Unklar bleibt
auch welche Beträge der Bf zur Überweisung bringen wollte, da
anlässlich der gegenständlichen Umsatzsteuerprüfung die
Umsatzsteuerbeträge vom Prüfer selbst berechnet werden mussten, da vom
steuerlichen Vertreter lediglich die Eingangs - und Ausgangsrechnungen
sowie die Bankbelege vorgelegt wurden. Durchschriften von USt-Voranmeldungen
waren nicht vorhanden. Eine Selbstanzeige wurde ebenfalls nicht erstattet. Das
Beschwerdevorbringen, der Bf habe laufende Umsatzsteuerzahlungen zeitgerecht
entrichten wollen, ohne diese jedoch berechnet zu haben, ist daher nicht
glaubwürdig. Das Vorbringen der nichtdurchgeführten Überweisungen
kann somit an der vorliegenden Verdachtslage nichts ändern bzw. kann die
Klärung dieser Frage dem weiteren Untersuchungsverfahren vorbehalten
bleiben. Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des
Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche
Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht
nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die
angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen. Aufgrund der obigen
Ausführungen ist daher vom Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung
in der vom Finanzamt vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Der Hinweis bzw. die Vorlage
einer Ablichtung der ersten Seite des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2003 ist im Zusammenhang mit den gegenständlichen
Umsatzsteuerverpflichtungen für den Zeitraum 03-10/04 nicht
nachzuvollziehen. Dass das Steuerkonto letztlich ausgeglichen wurde, die
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen somit entrichtet wurden,
ändert nichts daran, dass die Zahlungen ursprünglich nicht zum
Fälligkeitszeitpunkt, somit nicht rechtzeitig im Sinne des § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG entrichtet wurden.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht
erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-S/05
- Stammnummer
- 17814
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF