Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0090-K/03
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-K/03vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.W., T., St. M. a.T.16, vom
6. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom
8. Jänner 2003 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 8.1.2003
Aussetzungszinsen in Höhe von € 247,79 fest. Der Bescheid wurde unter
Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung damit begründet, dass für den
Zeitraum zwischen 5.11.1999 und 8.1.2003 Aussetzungszinsen festzusetzen
waren. In der Berufung gegen diesen Bescheid bringt die Bw. im
Wesentlichen vor, Sie habe gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8.1.2003
Berufung und gegen die Berufungsentscheidung der FLD vom 20.12.2002 betreffend
die Einkommensteuer 1991 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und
die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes bestehe keine Veranlassung Aussetzungszinsen zu
verhängen. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2003
die Berufung als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 5.5.2003 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz. Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass die
Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht
vorlägen, weil die Abgabenschuld weder formell noch materiell
rechtskräftig festgestellt worden sei. Nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen könne der Gläubiger nur dann Zinsen begehren,
wenn der Schuldner mit einer zu Recht bestehenden Forderung des Gläubigers
in Verzug gerät. Es stehe nicht fest, dass die Forderung hinsichtlich der
Einkommensteuer 1991 zu Recht bestehe. Die Zubilligung von Zinsen hinsichtlich
einer noch nicht rechtskräftig festgestellten Forderung widerspräche
dem Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom
24.6.2003, GZl. 2003/14/0027, die Beschwerde der Bw. gegen die Bescheide der FLD
vom 20.12.2002 1.) betreffend Einkommensteuer 1991 und 2.) betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens (gesonderte Feststellung von Einkünften)
sowie gesonderte Feststellung gemäß
§ 187 BAO für das
Jahr 1991 als unbegründet ab. Der unabhängige Finanzsenat wies mit
Berufungsentscheidung vom 24.6.2004, RV/0163-K/02, die Berufung gegen den
gemäß
§ 295 BAO geänderten Bescheid des
Finanzamtes vom 8.1.2003 betreffend Einkommensteuer 1991 als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über
die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Berufungsvorentscheidung
oder
Berufungsentscheidung
oder
anderen
das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht
aus.
Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Gemäß
§
212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden "Basiszinssatz"
pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesem Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Zur Berufung vom 6. Feber 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes K. vom 8. Jänner 2003 über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen im Betrag von € 247,79 ist festzuhalten, dass
gemäß
§ 212 a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer
Berufungsentscheidung der Ablauf zwingend zu verfügen ist. Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung,
anlässlich der Erlassung einer das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der
Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Mit der Berufungsentscheidungen der
FLD vom 20. Dezember 2002 wurde über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1991 abgesprochen. Da somit die in § 212a Abs. 5
lit. b BAO geforderte Voraussetzung vorgelegen ist, konnte die belangte
Behörde gesetzeskonform nur den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
verfügen und den angefochtenen Bescheid erlassen. Hinsichtlich der
Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung stand
der Behörde kein Wahlrecht zu, sich in irgendeiner Form von
Ermessensüberlegungen leiten zu lassen. Der angefochtene Bescheid ist somit
- wie von der Abgabenbehörde erster Instanz vertreten - zu Recht ergangen.
Der Ablauf war zwingend vorzunehmen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Feber 1996, GZl. 94/13/0266,
95/13/0020). Dem Vorbringen es wären Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig ist zu entgegnen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine gesetzliche Grundlage besteht,
die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den
Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der
Berufungserledigung hinaus auszudehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 24.6.2004, GZl. 2003/14/0027, die Beschwerde gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion als unbegründet
abgewiesen. Hinsichtlich der Bedenken der Bw., die Festsetzung von
Aussetzungszinsen widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz und sei daher
verfassungsrechtlich bedenklich ist zu entgegnen, dass der
Verwaltungsgerichtshof über den Abgabenanspruch entschieden hat. Bedenken,
der angefochtene Bescheid über die Aussetzungszinsen, widerspräche dem
Gleichheitsgrundsatz ist zu entgegnen, dass die Aussetzung über Antrag der
Bw. verfügt und damit dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde. Gerade
die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe verfolgt das Ziel der faktischen
Effizienz von Berufungen und dient damit vor allem dem Rechtsschutz des
Antragstellers, weil durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und die Einhebung einer Abgabe nicht
aufgehalten wird.
Die Berufungsausführungen der Bw., die Einkommensteuer
1991 stehe nicht fest, ist lediglich geeignet, den gestellten Antrag auf
Aussetzung der Einhebung - die im Übrigen ohnehin bewilligt wurden -
entsprechend zu begründen, nicht jedoch Zweifel an der Richtigkeit des
Ablaufes der Einhebung der Aussetzung, die nur als Folge der von der Bw.
gewählten Vorgangsweise ergangen ist, zu erwecken. Wenn die Bw.
sinngemäß vorbringt, der Abgabenanspruch bestehe nicht zu Recht, ist
darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge
des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der
Erledigung des damit im Zusammenhang
stehenden Berufungsverfahrens ist (VwGH 28.5.2002, 96/14/0157).
Der unabhängige Finanzsenat hat mit Entscheidung vom
30.06.2004, RV/0163-K/02, die Berufung gegen den gemäß
§ 295 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. hat gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und
den Verfassungsgerichtshof zu erhoben. Sollte sich eine herabgesetzte
Abgabenvorschreibung ergeben, ist gem. § 212 a Abs. 9
drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der
Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde
erster Instanz
von
Amts
wegen
zwingend durch Gutschrift
vorzunehmen.
Dies ändert aber nichts an der ursprünglichen
richtigen Festsetzung der Aussetzungszinsen im gegenständlichen
Nebengebührenbescheid. Hinsichtlich der Höhe der Aussetzungszinsen ist
das Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz dazu verhalten, die
Ergebnisse des Berufungsverfahrens gegen den gemäß
§ 295 BAO
erlassenen Einkommensteuerbescheid 1991 vom 8.1.2003 zu berücksichtigen und
den Bescheid entsprechend abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 26. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-K/03
- Stammnummer
- 17811
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF