Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1421-W/05
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen für Körperschaftsteuer?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1421-W/05vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 9. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk Wien vom
20. Dezember 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 56.657,11 (statt
bisher € 67.194,62) eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-GmbH
für Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren in einer Gesamthöhe
von € 67.194,62 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung wurde neben Wiedergabe der
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum
4. März 1998 bis 8. Dezember 2000 als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der C-GmbH zur deren Vertretung berufen und somit auch
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
In der gegen den Haftungsbescheid eingebrachten
(fälschlich als Einspruch bezeichneten) Berufung vom 9. Jänner
2003 führt der Bw. aus, dass sich seine Berufung insbesondere gegen die
Höhe der Haftungsschuld richte.
Vorab sei zu betonen, dass er grundsätzlich bereit
sei, für die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Beträge
aufzukommen.
Wie schon im Schreiben vom 19. August 2002
angesprochen, seien in der Rückstandsaufgliederung
Körperschaftsteuerzahlungen für 1999 angeführt, obwohl die Firma
einen Verlust gemacht habe und daher seiner Meinung nach nur die
Mindestkörperschaftsteuer veranlagt werden könne.
Weiters sei festzuhalten, dass er aufgrund seines
Verdienstes keinesfalls in der Lage sei, den offenen Betrag zu begleichen und er
weiters bereits eine Ratenvereinbarung mit der Krankenkasse in Höhe von
€ 250,00 monatlich abgeschlossen habe.
Er erlaube sich daher der Abgabenbehörde ebenfalls
diesen Betrag pro Monat anzubieten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2004 wurde
die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass etwaige Einwendungen gegen die Höhe der nunmehr
einzubringenden Abgaben im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorgebracht
hätten werden müssen und daher im nunmehr ausgelösten
Einbringungsverfahren keine Beachtung finden könnten.
Im rechtzeitig am 27. September 2004 eingebrachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen
Finanzsenat bringt der Bw. vor, dass sich seine Einwendungen insbesonders gegen
die in der Rückstandsaufgliederung angeführten, über die
Mindestkörperschaftsteuer hinausgehenden
Körperschaftsteuervorschreibungen für 1999 richten würden, da die
Firma zu dieser Zeit einen Verlust gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass der Bw. im
Zeitraum vom 4. März 1998 bis 8. Dezember 2000 handelsrechtlicher
Geschäftsführer der C-GmbH gewesen ist. Er zählt damit zum Kreis
der in § 80 BAO genannten Vertreter und kann daher zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin C-GmbH
steht im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschlusses des
Handelsgerichtes Wien vom 6. November 2001 auf Konkursabweisung mangels
Vermögens fest. Am 14. Mai 2002 erfolgte die amtswegige Löschung
der Primärschuldnerin im Firmenbuch.
Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel auch zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht ausreichen,
es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur
Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde durch den
Bw. weder das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache
für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in
Abrede gestellt, noch wurde das Vorhandensein von Geldmittel zur zumindest
anteilsmäßig gleichmäßigen Befriedigung der
Abgabenbehörde bestritten. Vielmehr hat der Bw. in der
gegenständlichen Berufung seine Heranziehung zur Haftung anerkannt und sich
grundsätzlich auch bereit erklärt, für die in seinen
Verantwortungsbereich fallenden Beträge aufzukommen.
Sein Berufungsvorbringen wendet sich inhaltlich
ausschließlich gegen seine Heranziehung zur Haftung betreffend
Körperschaftsteuer 1999, wozu er vorbringt, dass die Firma für dieses
Jahr einen Verlust gemacht habe und er daher nach seiner Meinung nur für
die Mindestkörperschaftsteuer herangezogen werden dürfe.
Mit diesem Berufungsvorbringen ist der Bw. im Ergebnis im
Recht, da die mit Bescheid vom 24. November 2000 vorgeschriebene
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 10.537,51 erst am
2. Jänner 2001 fällig war, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der
Bw. nicht mehr Geschäftsführer der C-GmbH war. Insoweit kann ihn daher
keine schuldhafte Pflichtverletzung an der Nichtentrichtung der
Körperschaftsteuer 1999 treffen und es war daher dem Berufungsvorbringen zu
folgen.
In Bezug auf die Haftungsinanspruchnahme für alle
übrigen Abgaben und Nebengebühren sind die Haftungsvoraussetzungen
gemäß
§ 9 BAO aufgrund obiger Ausführungen
zweifelsfrei (und im Berufungsverfahren auch unwidersprochen)
erfüllt.
Unter Hinweis auf seine persönliche und
wirtschaftliche Situation führt der Bw. in der gegenständlichen
Berufung aus, dass er aufgrund seines Verdienstes keinesfalls in der Lage sei,
den offenen Betrag zu begleichen und er eine Ratenzahlung von € 250,00
pro Monat anbiete. Hiezu ist auszuführen, dass die Frage der
Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde
im Rahmen der Ermessensübung bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden kann.
Sogar Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Haftenden stehen
in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH
25.6.1990, 89/15/0067).
Die Gewährung einer eventuellen Ratenbewilligung zur
Abstattung der verfahrensgegenständlichen Haftungsschuld ist nicht
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens und fällt in die Zuständigkeit
der Abgabenbehörde erster Instanz.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1421-W/05
- Stammnummer
- 17804
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF