Findok · EAS-Auskünfte
EAS 409
Fernseh- und Plakatwerbung durch ausländische Sportler
geltende FassungEAS-Auskunft04 3521/1-IV/4/94vom 15.03.1994
Wortlaut laut Findok
Im Ausland ansässige
österreichische Sportler unterliegen mit den für ihre inländische
Plakat- und Fernsehwerbung erzielten Einkünften der beschränkten
Steuerpflicht, die im Steuerabzugsweg gemäß
§ 99 Abs. 1 EStG
geltend zu machen ist. Die in § 99 Abs. 1 EStG erwähnte
abzugspflichtige inländische "Tätigkeit als Sportler" umfasst alle
Tätigkeiten, die dem steuerlich relevanten Gewerbebetrieb des Sportlers
zuzurechnen sind; mithin nicht nur die aus den reinen Sportwettkämpfen
erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen Vergütungen für
Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des für die
Sportausübung unterhaltenen (steuerlichen) Gewerbebetriebes zu erfassen
sind.
Die der Abzugspflicht unterliegenden Einkünfte gehen
damit über den Kreis der nach der "Sportlerklausel" (Art. 17
OECD-Musterabkommen) in Österreich erfassbaren Einkünfte hinaus. Im
Verhältnis zu den DBA-Partnerstaaten wird allerdings zu beachten sein, dass
für Lizenzen, die für die Vermarktung von Sportlern gezahlt werden,
auf Grund der Lizenzgebührenregelungen der DBAs Quellenbesteuerungsrechte
bestehen können (Hinweis auf EAS 4).
Ist der Sportler in Monaco ansässig, sind
DBA-Bestimmungen allerdings ohne Auswirkungen; das mit Frankreich abgeschlossene
DBA ist auf Monaco nicht anzuwenden.
15.
März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
gewerbliche Tätigkeitgewerblich TätigeSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerLizenzgebührLizenzgebührenQuellenbesteuerungQuellensteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3521/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17802
- Gültig
- 15.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF