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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 409

Fernseh- und Plakatwerbung durch ausländische Sportler

geltende FassungEAS-Auskunft04 3521/1-IV/4/94vom 15.03.1994

Wortlaut laut Findok

Im Ausland ansässige österreichische Sportler unterliegen mit den für ihre inländische Plakat- und Fernsehwerbung erzielten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, die im Steuerabzugsweg gemäß § 99 Abs. 1 EStG geltend zu machen ist. Die in § 99 Abs. 1 EStG erwähnte abzugspflichtige inländische "Tätigkeit als Sportler" umfasst alle Tätigkeiten, die dem steuerlich relevanten Gewerbebetrieb des Sportlers zuzurechnen sind; mithin nicht nur die aus den reinen Sportwettkämpfen erzielten Einkünfte, sondern auch alle anderen Vergütungen für Tätigkeiten, die in der betrieblichen Einheit des für die Sportausübung unterhaltenen (steuerlichen) Gewerbebetriebes zu erfassen sind. Die der Abzugspflicht unterliegenden Einkünfte gehen damit über den Kreis der nach der "Sportlerklausel" (Art. 17 OECD-Musterabkommen) in Österreich erfassbaren Einkünfte hinaus. Im Verhältnis zu den DBA-Partnerstaaten wird allerdings zu beachten sein, dass für Lizenzen, die für die Vermarktung von Sportlern gezahlt werden, auf Grund der Lizenzgebührenregelungen der DBAs Quellenbesteuerungsrechte bestehen können (Hinweis auf EAS 4). Ist der Sportler in Monaco ansässig, sind DBA-Bestimmungen allerdings ohne Auswirkungen; das mit Frankreich abgeschlossene DBA ist auf Monaco nicht anzuwenden. 15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

gewerbliche Tätigkeitgewerblich TätigeSteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerLizenzgebührLizenzgebührenQuellenbesteuerungQuellensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 3521/1-IV/4/94
Stammnummer
17802
Gültig
15.03.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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