Findok · EAS-Auskünfte
EAS 405
Veräußerung der Anteile an einer österreichischen Tochtergesellschaft durch die US-Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 1896/4/1-IV/4/94vom 03.03.1994
Wortlaut laut Findok
Wurden von einer US-Gesellschaft im Juni
1993 sämtliche der im Jahr 1983 angeschafften Anteile einer
österreichischen Tochtergesellschaft an eine andere US-Gesellschaft
verkauft, so unterliegt ein dabei realisierter Veräußerungsgewinn der
österreichischen Besteuerung. Wie in einem mit den USA geführten
Verständigungsverfahren geklärt werden konnte, findet Artikel III des
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens auf Fälle
dieser Art keine Anwendung; da auch keine andere Abkommensbestimmung
Österreich in der Geltendmachung seines auf § 98 EStG i.V. mit §
31 EStG gestützten Besteuerungsanspruches einschränkt, liegt
Steuerpflicht in Österreich vor.
Diese österreichische Steuer wird aber
gemäß Artikel XV des Abkommens auf die US-Steuer, die auf diesen
Veräußerungsvorgang entfällt, anzurechnen sein, so dass in einem
solchen Fall (wenn die österreichische Steuer in der US-Steuer Deckung
findet) durch die inländische Besteuerung dem veräußernden
Unternehmen keine zusätzlichen Steuerlasten erwachsen.
3. März
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
AnteilsveräußerungVeräußerung von BeteiligungenVeräußerungserlösVeräußerungsvorgangAnrechnungAnrechnungsmethodeAnrechnungssystemAnrechnungsverpflichtungBeteiligungsveräußerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 1896/4/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17795
- Gültig
- 03.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF