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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 402

Personalleasing im Wege einer schweizerischen Gesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftP 2125/5/1-IV/4/94vom 03.03.1994

Wortlaut laut Findok

Schließt eine Salzburger Privatkrankenanstalt mit einer schweizerischen Gesellschaft eine Vereinbarung ab, derzufolge zwei schweizerische Krankenschwestern für die Dauer von 4 bis 5 Jahren im Wege des "Personalleasings" der Salzburger Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden, so steht das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz grundsätzlich Österreich als dem Tätigkeitsstaat zu. Ob in einem solchen Fall die Personalgestellung als solche steuerlich anerkannt wird, oder ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gestellungsnehmer als der eigentliche Arbeitgeber anzusehen ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht vom BM für Finanzen im Rahmen des EAS-Verfahrens entschieden werden kann. Richtschnur für die Entscheidung werden die in AÖF Nr. 87/1993 veröffentlichten Grundsätze sein. Bei abweichenden Beurteilungen zwischen der österreichischen und der schweizerischen Steuerverwaltung kann eine grenzüberschreitende Abstimmung im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens angestrebt werden. Wird der schweizerische Arbeitskräftegesteller als Arbeitgeber gewertet (und hat dieser keine "Lohnsteuerbetriebstätte" im Sinn von § 81 EStG in Österreich), hat die einkommensteuerliche Erfassung der Bezüge im Veranlagungsweg zu erfolgen. 3. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

ArbeitskräftegestellungArbeitskräfteüberlassungVerständigungsverfahrenVeranlagungLohnsteuerArbeitskräfteüberlassungsunternehmen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 2125/5/1-IV/4/94
Stammnummer
17792
Gültig
03.03.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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